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Sicherungsschiff

 

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Neu ist die Studie eines Sicherungsschiffes.

Grundlage ist die neue Sachzuständigkeit  der Seenot- und rettungsdienste für besondere Unglücke als Folge von organisaierter Kriminalität, Piraterie und des Terrorismus  als Folge der "Atalanta" Konvention der EU vom Dez. 2008 und den entssprwechenden Resolutionen der UNO. Dieses Projekt steht daher vollständig unter dem Oberkommando der International Desater Relief Teams, Organ des Weltsicherheitsrates der UNO als unsere Bedingung.

 

Das Schiff ist eine Projektstudie für ein Sicherungsschiff für Seepolizeiaufgaben unter der konkreten Waffenbedrohungslage nach folgenden Kriegswaffenklassen:  AK 47; RPG 7 mit panzerbrechender Hohlladungs- und Splittermunition;  ManPad-Raketensysteme; Granatwerfer; Maschinenwaffen und schwere Maschinenkanonen; Sprengboote; Minen- und Bombenwaffen; Luftangriffe mit Hubschraubern und Kleinflugzeugen. Als weitere Gefahr besteht die Option, dass auch schwere Marinekampfmittel in zerfallenden und ggf. scheiternden Staaten in kiminelle Hände geraten könnten. Hauptgefahr besteht dann durch Seaskimmer-Flugkörperwaffen und Schiffsartillerie bis 120 mm Kaliber sowie U-Boot  und Torpedowaffen. Es wird auch befürchtet, dass privtate Uboote zu Waffensystemen umfunktionierbar sind. Die Militärnorm MIL sieht im Angriffsfalle eine Abwehr-Erfolgspflicht von 80 % vo.z.B. bei der Minenräumung und anderen Einwirkungen. Seit einiger Zeit hat die UNO eigene Normen zum Zivilschutz vorgegeben. Diese sehen z.B. bei der human mine defence eine Erfolgspflicht von 98,8 % Minenfreiheit vor. Wenn ein Angriff auf einen Extremgefahrguttransport vorgesehen wäre müßte alles getan werden, den Angriffserfolg zu 100 % abzuwehren. Die bakannten Angriffsfälle haben belegt, wie ernst diese Gefahren zu nehmen sind. Ich habe daher ein Sicherungsschiff konzipiert, dass hier in einer Maximalkonfiguration ausgelegt ist. Vorgabe ist der Eckwert der Zeitfenster, in denen ein überraschender und Flugkörperangriff abgewehrt werden muss. Es handelt sich dabei 4 Minuten bei Seskimmer-Flugkörpern mit Reichweiten von 80 Seemeilen und 2 Minuten bei Nahfeldangriffen mit ManPads. Dieser Zeitrahmen gilt ab der Angriffserkennung, der Zielauffassung und Zielzuweisung, dem Hochlaufen der Systeme und dem Ansatz der aktiven Abwehr. Es muss dabei mit Anggriffen mehrerer Waffen gerechnet werden, also die Abwehr mit Zielverteilung und Zersplitterung der Abwehrmittel zum Zonenansatz.

  

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 Da es sich nicht um Angriffsschiffe handelt und handeln darf ist auf die Charakteristik solcher Angriffe abzustellen. Der rollende Splitterwall zur Zerstörung von Flugkörpern ist hier ein zentrales Abwehrmittel. Er kann sowohl durch (teure) Flugkörper auch zum Punktabschuss wie mit Rohrwaffen (billiger) bewirkt werden. Entscheidend ist eine weitreichende Aufklärung und Angriffserfassung sowie ein präzises Multitargettracking der Feuerleitanlage. Dazu vollautomatische Systeme, die radar- und sensorgesteuert autonom reragieren.

Legt man die verfügbaren Waffenklassen zusammen ergeben sich mehrere Distanzebenen, die sich überlagern und ergänzen mit der Abwehr auch mit Non-Lethal Systemen im Nachbereich bis an die Bordwand. Die militärischen Gefechtsregeln besagen, dass Flugkörper nicht näher als 300 Meter kommen dürfen um Schäden zu vermeiden, da weiter fliegende Trümmer immer noch erhebliche Schäden bewirken können, auch wenn das Zielobjekt ansich zerstört ist. Wir haben also verfügbare Abwehrwaffenreichweiten von 80 - 100 km (Raketenwaffen); 60-30 km (Raketenwaffen und Rohrwaffen mit Spezialmunition); 30 - 15 km (Raketen- und Rohrwaffen); 15 - 6 km (Raketen- und Rohrwaffen),  6 - 3 km (Spezialraketen- und Rohrwaffen); 3 - 0 km (Täuschmittel, Rohrwaffen vor allem).

Unser Maximalsystem sieht Raketenwaffen in Senkrecht-Startcontainern vor. Optional sind Standard Missile (long Range), Aster 30 und 15 (Mid- und Shortrange) RIM-RAM Starter (Short range).

An Rohrwaffen bieten sich an: 155 mm Artillerie (bis 30 km) für rolling splinter shield. Das im Doppeltum mit Einzelrohrsalvenfeuer im Versatz um eine hohe Kadenz und mitlaufende Splitterfelddichte aufzubauen. Das Zeitfenster läßt eine Salvenrunde von 10-15 Schuss je Rohr zu. Möglich ist auch das Kaliber 100 bis 120 mm mit Patronenmunition. Diese hat jedoch aufgrund der Treibladungsbegrenzung durch die Patronenfüllmenge nur eine kürzere Reichweite von 15 - 20 km. Daher ist trotzt der externen Kartuschladung das größere Kaliber vorteilhafter wegen der größeren Reichweite und Splitterwolke. Hier ist nicht die Kadenzrate wesentlich sondern die sichere Wirkung am Ziel. Ferner sind 30 mm Gatlingsysteme vorgesehen mit hoher Kadenz und zugleich Zielgenauigekeit für Punktbeschuss. Dazu 25 mm Maschinenkanonen und 40 mm Granatmaschinenkanonen. Das auch als Flugzeugabwehr. Dazu kommen Systeme gegen Sprengmittel und Unterwasserwaffen.

Zu sehen ist dabei das kurs- und seegangsstabilisierte Schießen vom bewegten Schiff als weiteres Problem sowie die Aufgabe, damit eine Verbandsabwehr aufzubauen und nicht nur das eigene Schiff abzuschirmen.

Der Entwurf  wird wie alle anderen Schiffe nach Zivil- und Stiftungsnormen gebaut. Durch die Startcontainer- und Meko-Containersysteme sowie die geladene Munition kann zuverlässig sichergestellt wwerden, dass einerseits nur dann scharfe Bewaffnung an Bord ist in speziellen Einsatzfall, und andererseits nur solche Systeme und Munition an Bord kommen die für den Abwehrzweck bestimmt sind.

Das Konzept sieht vor, dass außerhalb der Hoheitsgewässer die UNO das Kommando führt und das Feuer frei gibt. In Territorialgewässern ist vorgesehen, Vertreter der nationalen Seepolizeien an Bord zu nehmen als Einsatzkommandeure mit Feuerfreigabe.  Da es sich bei den Stiftungsschiffen um nicht national gebundene Streitkräfte oder Polizeikräfte handelt und insoweit keine Konfliktlage droht ist die Abwicklung solcher zentralen Gemeinschaftaufgaben der Gefahrenabwehr über eine solcherart politisch neutrale und kontrollierte NGO besonders effektiv. Natürlich muss die Stiftung über die Möglichkeit verfügen eine Missbrauch oder Wegnahme wirksam unterbinden zu können. Neben dem VETO-Recht also auch das Festnahmerecht und die Überstellung des/der  Festgenommenen an die Behörden im nächstsn Hafen.

Die Schiffe fahren 4 Tochrtboote im Hangar unter Deck, die wärend der Fahrt absetzbar sind (analog der Slipanlage der Seenotkreuzer). Insbesondere bei Piratenangriffen kann ein Abwehr-Schwarmangriff gahren werden. Diese Boote entsprechen dem Typ der unbewaffneten Tochterboote. Als Bewaffnung ist eine vollautomatische rückstossfreie 30 mm Kanone vorgesehen, dazu Gatling-Miniguns. Ferner kann ein ManPad-Starter aufgestellt werden. Vorrang ist ein 80 mm Grantwerfer, der für Leucht- und Zielillumination vorgesehen ist mit einer Reichweite von 8 km. Diese Boote werden ebenfalls um mind. 50 Knoten laufen, ein Pirat kann also kaum entkommen.

 

Ein tragender Bestandteil der Abwehr wird sein, non lethal anschleichende Angreifer möglichst frühzeitig und ausser Wirkreichweite deren Waffen zu stellen und optisch zu markieren. Dafür reicht schlichte Leuchtmunition und der sprengstofffreie Stoppschuss vor dem Bug. Dafür reicht Übungsmunition.  Die Praxis vor Somalia zeigte deren Wirkung. Wenn also mit der schweren Artillerie schon auf weite Distanz  das Ziel illuminiert und markiert wird und der Angreifer weiss wer ihn markieret, und dass er den Angreifer an Geschwindigkeit überlaufen kann dürfte das in den meisten Fällen schon ausreichen. Man muss dazu jedoch ein Mittel haben, das über solche Distanzen "das Licht anknipsen" kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass schon die Nähe eines Stiftungsschiffs ausreichen kann, befriedend zu wirken und durch bloße Anwensenheit den Angriffsmut zu reduzieren. Er wäre kein gutes Geschäft.

 

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Zur Abgrenzung zu militärischen Systemen mit Angriffswaffen habe ich eine Version als militärisches Kampfschiff gegenüber gestellt. Es unterscheidet sich wesentlich von der Seepolizeivariante in der Größe sowie der elektronischen und waffentechnischen Ausstattung (möglich bis Marschflugkörpern mit Sprengköpfen jeder Art), zwei Hubschraubern an Bord und etlichem mehr. Dazu vollständige Stealth-Systematik.

Es gibt ein Problem, dass bisher nicht mehr von dem Geleitschutz der Marinen gleich welcher Staaten abgedeckt werden kann: Die Schiffe der Stiftung sind schneller als ein Marineverband. Sie haben eine wesentlich höhere Seeausdauer unter Hochgeschwindigkeit. Sie fahren der Marine schlichtweg davon und wären damit nicht mehr schützbar. Würden sie Marineflottengeschwindkeit fahren, dann würde der Stiftungszweck entscheidend zu weit verfehlt. Hier muss also eine Regelung im Einvernehmen aller Stellen gefunden werden zum Gemeinwohl und der Verbesserung der Gefahrenabwehr und der Sicherheit auf See. Hier wird teilweise Neuland betreten. Es bsteht Förderpflicht aus den Seerechtsübereinkommen der Vereintan Nationen wie aus dem einfachen Strafrecht.

Dieses Konzept macht eine erfolgreiche Abwehr von Kriegswaffen in krimineller Hand möglich ohne dass die Schwelle des militärischen Kampfeinsatzes insbesondere unerlaubt auf fremdem Territorium überschritten werden müßte. Die Technik unterliegt under der Anwendungszweckbindung zugleich den Regeln des Kriegswaffenkontrollgesetzes wie der dualen Technik nach dem Wassenaar-Abkommen. Der Präzedenzfall ist gegeben bei der Sondererlaubnis für Castor-Transporte. Diese erhielt eine private Firma. Eine Stftung zum Gemeinwohl und NGO ist jedoch ein demokratisch legitimiertes übernationales Rechtssubjekt und keine private Firma. Die NGO steht also unter öffentlicher Kontrolle. Auch das macht sie UNO-mandatsfähig ohne weitere Umstände, weil sich diese NGO aus dem eigenen Vermögen finanzieren soll und damit unabhängig von Fördermitteln, staatlichen Zuwendungen und Dritteinlagen oder Spenden sein wird mit einem daraus kalklulierbaren Etat und Handlungsrahmen sowie einem Fachpersonalbestand, der formell sachzuständig, fachausgebildet und formell vergatterbar ist.   

Damit entfällt Defakto das übliche UNO-Zulassungsverfahren für NGO´s, da damit alle Prüfkriterien formell und vorab erfüllt sind. Es besteht daraus begründet aus der Förderpflicht auch Mandatspflicht, da das Angebot der Stiftung ohne jede Alternative ist.

Ich würde lügen wenn mich diese Option begeistert. Es ist die formelle Reaktion auf eine Amtszuweisung und ein Problem, ohne dessen Lösung ich den Rettungsabbruch ggf. anzuordnen hätte, da ich nicht gewillt bin, das Stiftungspersonal ungeschützt Krimianalgriffen mit Kriegswaffen auszusetzen. Es ist auch eine Reaktion auf die neue Geringachtung gegenüber Rettern und deren physische Bedrohung, die auch nicht davor zurückschreckt, Mitarbeiter der UNO selbst anzugreifen und zu töten sowie deren Hilfsschiffe der Welthungerhilfe zu kapern und wegzunehmen.  Das ist für alle Hilfs- und Rettungsdienste eine bisher nicht gekannte Eskalation der Gewaltägkeit gegen die humanitäre Hilfe selbst und die Retter höchstpersönlich. Diese neue Lage benötigt eine angemessene Antwort.

 

Auch dieses Schiff basiert auf dem S.A.R.-Schiffskonzept. Es geht dabei wesentlich um einheitliche Systemintegration und weitgehende Standardisierung der Komponenten durch die Flotte, aus Gründen der Wartung wie aus wirtschaftlichen Gründen. Das Schiff kann durchaus vergrößert, die Ladekapazität erweitert werden.

 

  Rev. Nr. 01.0 - 25.11.2009

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