Herzlich willkommen auf der PetArt-Foundation Site

Diese Site ist juristisches Verfahrensteil, Publikationsrechtsmittel der Urheberrechte gem. UrhG zum schadensrechtlichen Nachweis und die Vorstellung des Stiftungsprojekts als Rechtsakt zum Nachweis in juristischen und öffentlich-rechtlichen Verfahren sowie als Nachweis zu Wirtschaftssachen. Die Stiftung ist derzeit als Stiftung im Gründungsvorverfahren Bestandteil des Gesamt-Firmenprogramms der Fa. "PetArt".

 

Ich bin Jürgen Peters, der designierte Stifter und Vorstandsvorsitzende. Ich freue mich, Sie begrüßen zu können. Sie kennen das nun seit Dez. 2005. Ja, ich sehe noch immer so aus.

Ic h bin der Urheber des Konzepts und der technische Urheber der Hauptausrüstungen der Stiftung. Das schöpft bindendes Recht, auch aus der Entscheidung des Eigentümers, in dessen Hoheiten die Politik nur begrenzte Verfügungsgewalten hat. Eigentum wiederum verpflichtet als Gemeinschaftsaufgabe, deren Rahmen = Akzeptanzen man seine Stellung ja verdankt. Nur vermögend zu sein an Mitteln wie an Know How und sich als "Elite" (was besseres) selber auszugrenzen reicht nicht aus, um wirkliche Elite zu sein. Dazu gehört mehr. "Königsaufgabe" war immer und ist, "sein Volk glücklich zu machen" um König zu bleiben, also nicht nur sein eigenes Fortkommen und Wohlergehen vor Augen zu haben. Wir wissen heute, dass der Mensch eine hohe Tötungshemmung gegen die eigene Art und im persönlichen Zweikampf, sowie ein hohes Maß an Empathie. Das ist auch eine Frage der kulturellen Sozialisierung und politischen Indoktrinierung. Gerade Deutschland, aber nicht allein wir Deutschen, haben gezeigt, zu welcher Grausamkeit der Mensch auch fähig ist, wenn man seine niedersten Instinkte zur tragenden Säule der Gesellschaft macht und den anderen als "Nichtmensch" betrachtet, als ein wertloses Stück Fleisch.  

Das umzusetzen ist die Aufgabe derer, die das können. Wollen allein reicht nicht. Man kann das lernen. "Gut" ist man nur, wenn man sich das auch selber zugetraut und sich aufmacht, es zu lernen. Das Recht auf Scheitern inbegriffen, denn aus den Fehlern lernen wir, nicht aus unserem Glauben an die eigene Vollkommenheit. Wer kritikunfähig ist als Diktator wird scheitern auch als "Gutmensch" zur Gefahr. Das war immer so und wird immer so sein.

Noch gefährlicher jedoch sind Ideologen, die meinen, "überflüssige nicht wirtschaftlich nutzbare Menschen" seien aus Gründen der Umweltschonung und des Energie- und Ressourcenverbrauchs entbehrlich und zu beseitigen. Diese Frage stellte sich schon oft. Wir haben sie bisher immer überlebt und wurden dennoch immer mehr. Es spricht auch heute nichts dagegen. Der Schlüssel heißt "Kreativität", nicht Genozid.

 

 

 

 

"Sei Realist und plane ein Wunder"

Christoph Schlingensief

" Unmögliches wird sofort erledigt, Wunder dauern etwas länger "

Volksweisheit

Man rechnet bis 10 Jahre Vorlauf für ein solch großes Projekt vor Start. Unter normalen ungestörten Bedingungen. Nach der Prüfung der Machbarkeit und der Entscheidung, es zu tun, begannen wir öffentlich im Dez. 2005.  Gegen den maximalstmöglichen Widerstand auf politische Weisungen. Wir sind also in der Zeit, auch wenn es schneller gehen sollte. Trotzdem ist es eine unglaubliche Verschwendung von Zeit, Energie, Kosten und Menschenleben nur wegen der Rechthaberei einer deutschen Behörde und deren Feigheit, eigene Fehler zu beseitigen. Als Feigheit der deutschen Politik vor den eigenen Gesetzen und den aus Missachtung derselben verletzten Opfern. Schande über ein solches ehrloses politisches Regime.

Leitsätze der Planung, Ausriss:

„In der Politik geschieht nichts durch Zufälle. Wenn etwas geschieht kannst du darauf wetten das es so geplant war.“

Ich bitte sie, mich nach den Gegnern zu beurteilen, die ich mir geschaffen habe“

„Im Leben gibt es etwas Schlimmeres als keinen Erfolg zu haben: Das ist, nichts unternommen zu haben“.

Zitate: US-Präsident Franklin D. Roosevelt: 1882-1945

„Zu verkünden, dass es keine Kritik am Präsidenten geben darf oder dass wir unabhängig von richtig oder falsch zum Präsidenten zu stehen haben, ist nicht nur unpatriotisch und unterwürfig, sondern moralischer Hochverrat an der amerikanischen Öffentlichkeit."

"Von allen Arten der Tyrannei ist die hässlichste und ordinärste die Tyrannei bloßen Reichtums, die Tyrannei der Plutokratie."

Zitate: US-Präsident Theodore Roosevelt: 1858-1919

"Als wir die Juden aus den Zügen steigen sahen, gutbürgerlich gekleidet, Respekt gebietende Personen, da hatten wir Angst vor ihnen. Als wie sie dann kahl geschoren nackt ausgezogen vor uns hatten, da waren sie nichts als ein Stück Fleisch, mit dem wir tun konnten was wir wollten, und wir taten es auch."

Ein ehem. SS-Wachmann aus einem deutschen KZ, Aussage bei den Nürnberger Prozessen.

"Die Welt gehört denen, die neu denken, egal wie alt sie sind. Es gibt zwei Hauptsichtweisen: eine atheistisch-naturwissenschaftliche und eine religiöse. Beide sprechen in verschiedenen Sprachen und Deutungen wie im Streit gegeneinander von der gleichen Sache: den Grundlagen unseres Seins, unserer Herkunft und Zukunft. Auch im Rahmen der Satire. Gerade letztere ist eine neutrale Plattform, auf der alle gemeinsam über sich selbst und ihre Unzulänglichkeiten lachen können, ohne zu den Waffen greifen zu müssen. Wir leben auch durch unsere Witze. Sie sind ein Wertmaßstab unserer kulturellen Qualität und zivilisatorischen Weisheit.

Die Evolution kennt zwei Optionen: man bleibt stehen, wird zur Nische und verschwindet mit dieser. Nichts ist unendlich. Oder man geht voran und passt sich an. Beten hilft nicht, sonst hätte Gott uns eine andere Welt, ein anderes System gegeben. Wir selbst sind für uns verantwortlich, in ihr zu überleben. Bisher haben wir das geschafft. Laut Bibel sind wir sein Ebenbild. Er erwartet somit, dass wir das auch in Zukunft können. Sonst hätten wir vor ihm versagt. Wir sind die letzten unserer Gattung, als die zugleich (fast) Erfolgreichsten. Das könnte uns zum Verhängnis gereichen, wenn wir arrogant wie zu dumm werden. Die "Natur" braucht uns nicht, und sie kann uns jederzeit aus dem Stand vernichten. Besser als wir uns selbst. Der Schutz des Lebens - und damit des Lebensraums, der "Arche Erde" - ist daher oberstes Gesetz und Gebot der rationalen Vernunft wie des Glaubens gleichermaßen. "

Jürgen Peters: im Januar 2014

 

Und hier begrüße ich Sie im vorgesehenen Outfit der Stiftung, zu übertragen in das Projekt "red helmets" als Initiative aus Frankreich und Haiti.

Das Projekt "red helmets" für die UNO ist zentrales Thema der Stiftung ebenso wie deren Zweck und Funktion als neu zu schaffende UNO-Vertragsorganisation. Wir werden vom Start an rechtlich die Funktion einer Vertragsorganisation als Pflichtsache der UNO innehaben gem. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) zur völkerrechtlichen Hilfepflicht gem. Art. 98 SRÜ in damit unmittelbarer Zusammenarbeit und zusammenwirkend mit der UNOCHA.

Die KatastrophenhIlfe basiert weitgehend noch immer auf der Grundlage der Spenden- und zuwendungsfinanzierten privaten Almosenhilfe. Um dieses begrenzte Mittelpotential herrscht harte Konkurrenz zwischen den Hilfewilligen und auch ein institutioneller Machtkampf. Nur in wenigen Staaten wie den USA ist diese Hilfe staatlich wie privat organisiert unter Einbindung der Streitkräfte - ihrer Mittel - als zentral geführtes Gesamtsystem. Das ist aus hoheitsrechtlichen-, Kosten-und rechtlich-organisatorischen Gründen nicht einfach adaptierbar in  andere Staaten. Es steht ein weiteres Element dagegen, das Kriegswaffenkontrollgesetz und die erforderliche Lizensierung zur Nutzung der dort gelisteten Gerätschaften insbesondere der "Dualen Technik". Das sind heute große Teile der Kommunikations- und Verkehrstechnik aller Arten, der EDV und der digitalen Mittel, der Ortungssysteme, Navigation und vieles mehr. Frei durch manipulierbare eingriffsoffene nicht etatplanbare Einkommen finanzierte Organisationen sind hier nicht lizenzfähig.

Eine geschlossene NGO wie unsere hat dieses Hindernis nicht. Und als Urheber bin ich gesetzliches Eigentümer-Lizenzinstitut. Denn weit über die Hälfte unserer Ausstattung wird Duale Technik modernster Art in diesem Sinne sein. Es gibt heute zwei Theorien zur Katstrophenhilfe, sich ergänzend: Zum einen die planvolle gut organisierte Selbsthilfe, und der Ansatz der jeweils besten und schwersten Mittel und des schnellsten Systems, das wir haben.

Wir sind gnadenlos dumm, wenn wir diese Mittel nur nutzen, um uns gegenseitig umzubringen. Dann in der Tat ist der Fortbestand unterer Art in Gefahr. Ebenso, wenn wir dazu  zu geizig wären.

 

 

 

Denkschrift - Memorandum zum aktuellen Fallstand

 und öffentliche Bekanntmachung des Verfahrensstandes und des weiteren Fortgangs des Stiftungsprojekts samt sachnotwendigen Anmerkungen und Hinweisen. Stand Januar 2014 :

 

Da es sich um ein umfangreiches Papier in Buchformat handelt ist die Denkschrift hier aufgeteilt. Das Buchformat wurde erforderlich, um alle relevanten Tatbestände, Hintergründe, Wechselwirkungen und Sonstigkeiten sach- und fachgerecht anzusprechen und darzulegen. Die überarbeitete und erweiterte Fassung als wissenschaftliche Arbeit mit allen Originalquellen als gebundene Anlage (Hier Textlinks und Verweisungen auf den Aktenbestand) etc. und ggf. e-book zum dann zeitaktuellen Sachstand ist in Vorbereitung.

Mit dem bereits vorgestellten Vertrag vom 16.05.2013 und den weiteren Vorgängen besteht ein Paradigmenwechsel sowie eine neue Sach- und Rechtslage. Das befördert die Stiftungsgründung und schiebt sie final an.

In dem Memorandum wird diese neue Lage in öffentlicher Amtszustellung an die Amtsadressaten sowie an die allgemeine Öffentlichkeit zur Unterrichtung über den aktuellen neuen Sachstand zum Stiftungsprojekt bekannt gegeben.

Mit dieser Unterrichtung in vereinfachter öffentlicher Amtszustellung im digitalen Datenverkehr über einen virengeprüften Server ist jeder informiert und niemand der Verfahrensbeteiligten wie zu beziehenden Sonstigen kann sich auf Nichtwissen herausreden.

 

Ich veröffentliche das Intro für das Memorandum aus außerplanmäßigen Eilverfahrensgründen vorab, der vollständige Text folgt alsbald in Kürze. Das Intro enthält daher einen Kurzabriss des vollständigen Inhalts. Auch das Technikupdate erfolgt im Nachgangszuge.

Ich stelle darin vor: Megayachten der Extremklasse (über 160 m. Länge, kleiner geht auch).

Die neue Generation der Mega-Containerschiffe über der Klasse Triple-E (Petart-ECO-Klasse) mit Zuladung bis 26.000 TEU und bis halbierbarem Treibstoffverbrauch aus Zusatz-E-Generatorenleistung (runwater-Systeme) in den Abmessungen der Supermax-Triple-E Klassen (18.000 bis 22.000 TEU). Ausgelegt als Schwerstwetterschiffe leistungsunbeschränkt, fahrbar als Slow- und Fullspeed-System (siehe strategische Flotte, Umrüstbarkeiten). Angetrieben  auf Nachfragen alternativ in folgenden Varianten: Full- Gasturbinen-Elektro und Waterjetanlage (full system limitless) , alternativ mit Twin-Propelleranlage (leistungsschwächer, ladungsreduziert), Dito möglich mit Diesel-Elektroantrieb (leistungsschwächer und reduziertes Ladevolumen, ladungs- und leistungsbegrenzt durch das Volumen der Dieselmotorenanlage, nur slow-speed), Auf Anfrage auch möglich mit Nuklearantrieb (Neue Klasse der Mikro-Kompaktreaktoren und Dampfturbinenantrieb, hier mit Wismut-Bleikühlung (Uranstart-Thorium-System) aus Sicherheitsgründen* (leistungsschwächer und ladevolumenreduziert, leistungsbegrenzt durch den geringeren Wirkungsgrad der Nuklear-Dampfturbinenanlage, eher slow-Speed) Solche Reaktoren sind bereits lieferbar aus Russland (modifizierte U-Boot-Reaktoren). Diese Option geht auf eine Anfrage aus den USA zurück im Verbund mit einer Forschungsinitiative des Wissenschaftsdepartments von Lloyds London und einem Reedereikonsortium. Es geht dabei um die Feststellung der Machbarkeit meinerseits. Hinzu treten neue Marineeinheiten. Die Stiftungsflotte wird herleitend aus diesen technischen Fortentwicklungen in weiteren Batch nachgerüstet. Auch die Feuerwehrleistung der Stiftung wird nachgerüstet und erheblich erweitert.

* Diese Reaktorklasse gehört eigentlich zu den "schmutzigen" Systemen. Die Kühlung der ca. 1 Kubikmeter großen Reaktoreinheiten als wartungsfreie Dauersysteme zum Reaktorkomplettaustausch nach Brennstoffaufbrauch nach 8-10 Jahren (3 Zyklen je Lebensdauer der Schiffe) erfolgt durch Flüssigbleikühlung im athmosphärisch-drucklosen Umlauf. Bei Ausfall der Kühlung friert der Reaktor als Metallmantelblock ein und wird Totalschaden. Die Verdampfungsschwelle der Legierung liegt über der erreichbaren Kernschmelztemperatur. Ein "Durchbrennen" wie ein Strahlungsleck des Reaktors ist nicht einfach möglich, da der Turbinen-Dampfgenerator im abgetrennten Kühlbereich integriert ist außerhalb des Reaktorkerns. Das ist der Sicherheitsvorteil dieser drucklosen Anlage: Die Bleivorheizung in gemanteltem geschlossenen Kreislauf erlischt extern gesteuert automatisch im Krisenfall zum "frozen reactor". Die russische Flotte hat mehrere Reaktoren dadurch verloren. Auch Unachtsamkeiten im Betrieb können dazu führen oder zu lange Standzeiten ohne Fahrbetrieb (Hafenzeiten, Wartungsintervalle u.a.m.). Die Kühlmittel-Heizleistung  (ca. mind. 320 ° C) wird in Auszweigung aus dem Turbinen-Dampfkreiskauf gewonnen. Thorium ist verfügbarer als Uran und hat eine erheblich kürzere Halbwertzeit, aber einen deutlich höheren Gamma-Strahlenanteil. Der nukleare Prozess startet nicht von selbst, er braucht Uran als "Startmotor".

Ich habe das aufgenommen, weil wegen des Schwerölverbots die Branche vor dem Problem einer neuen Treibstoffquelle steht. Es kommen derzeit in Frage: Marinedieselöl (zu teuer); Flüssiggas LNG (, Koste ähnlich Schweröl aber Explosionsgefahren, nutzbar als Massenvernichtungsmittel); Biokraftstoffe (politisch streitig, neue Klassen ab der 4. Generation nicht mehr (Algendiesel usw.), allerdings Volumenvorbehalte der Verfügbarkeiten), und neue Kernkraftanlagen. Als Dieselmotorenanlage und Propeller (Standard, aber leistungsschwächer im Gesamtkonzept,) und Gasturbinen-Full-Elektroanlagen (bisher streitig, aber im neuen Verbund und neuer Gesamtsystemkonfiguration das beste Nutzen-Leistungsverhältnis von allen samt Havariesicherheiten). Dadurch werden die Baukosten neuer Schiffe allgemein um 10 - 20 % und mehr (Nuke´s) teurer als bisher. Das muss durch Nutzenverbesserung und Treibstoffeinsparung kompensiert und nachhaltig aufgebessert werden. In diesen Zuge waren alle möglichen Systeme durchzuprüfen. Das Ergebnis stelle ich vor. Der Interessent hat die freie Wahl.

 

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Kernfrage, die sich zum Textkonvolut stellt und weiter stellen wird. Ich ziehe deren Erklärung daher vor und heraus.

Die wesentlichste ist die Frage nach meiner Rechtsstellung und Art des Vorgehens. Das erscheint zunächst bei Nichtwissenden eher suspekt. Die tatsächliche Position und Funktion der Künstler ist allgemein nicht bekannt und entspricht nicht dem allgemeinen Künstlerbild. Es gilt die Meinung, dass Künstler, wirtschaftliche Tätigkeit und Unternehmertum nichts miteinander zu tun haben und Künstler Prototypen des Edelmuts und Überideals der selbstlosen Schöpferkraft sind. Dieses Image als Allein- und Herausstellungsmerkmal wird auch von den Kollegen selbst gepflegt. Die Abgrenzung vom wirtschaftlichen Bereich als Alleinstellungsmerkmal ist ein Teil der Pflege des öffentlichen Künstlerbildes einerseits wie politisches Anliegen andererseits. In Wirklichkeit herrscht ein massiver wirtschaftlicher Verdrängungswettbewerb nicht nur der Künstler untereinander sondern auch der Galeristen und Vertreiber, die unter dem Druck stehen, ihrer Klientel neben neuer Kunst, oder alter in Variationen laufend auch neue Gesichter präsentieren zu müssen. ZU meiner Studentenzeit galt eine "Halbwertzeit" von 5 Jahren im Markt. Wer dann nicht zum gesicherten Solitär gefördert worden war stand zum Austausch an, egal wie gut er war. Es galt die Ersatzfaustformel, in dieser Zeit einen festen Job innerhalb der Akademien zu ergattern. Das ist der Grund, warum ich mich nie auf das wirtschaftliche Ergebnis der reinen Kunsttätigkeit verlassen habe sondern eine kommerzielle und wissenschaftliche Alternative aufbaute, um unabhängig vom Kunstmarkt meine Künstlerkarriere etablieren zu können und von dessen Meriten nicht betroffen zu sein. Das war der dritte - und beste - Weg, zu einem "must have" zu werden. Wesentlich dabei war die unternehmerische Abstimmung mit der Versteuerungs- und Unternehmensrechtsformstruktur. Der sozialrechtliche Rahmen spielte dabei keine Rolle. Das wurde erst relevant, als ich bei einer dafür günstigen Gelegenheit die zufällig Fortbildungsausbildung angeboten erhielt, die wie maßgeschneidert war für meine Belange und Ziele und sie mangels gleichwertiger Alternativen annahm. Der Wechsel der Krankenkassenträger löste dann die Katastrophe aus wie damit verbunden das hier gegeneinander arbeitende Recht. Die soziale Pauschalierung wie andere Fakten waren unbekannt und im lesbaren Gesetz keineswegs verankert. Ich wurde daher gegen den gelesenen Gesetzestext, auf den ich vertraute, komplett überrumpelt von der neuen Lage, und das war absolut nicht hinnehmbar. Ich musste zugleich neu lernen, meinen Fall selbst zu führen und zu managen und mich auf einen Bereich einlassen, der mir wie jedem Kreativen absolut quer lag. Mit der Kanzlerin gesagt: "das war alternativlos".

Dieser Gegensatz erklärt sich auch aus den sehr verschiedenen Analyse-, Denk- und Vorgehensweisen. Es gibt eine "natürliche emotionale" Polarität. Für einen Kreativen ist es extrem anstrengend, zu denken wie z.B. ein Jurist und Verwaltungsbeamter. Diese wiederum halten die Kreativen eher für geisteskrank, weil sie nicht normgerecht funktionieren. Größere Differenzen menschlicher Rezeptionen, Denk- und Handlungsweisen sind kaum denkbar. Hier funktioniert schon die konstruktive Kommunikation nicht mehr und wenn, ist die gegenseitige Verständnisfähigkeit erheblich eingeschränkt. Man kann es auch so formulieren: Kernbereich der Administration ist die Sicherstellung und Gewährleistung der normgerechten Funktion. Aufgabe des Kreativen ist, Normen in Frage zu stellen und Grenzen zu überwinden wie zu verschieben zum Gemeinwohlinteresse beider Seiten. Ein Konflikt endet dann zumeist mit einer Katastrophe für die Kreativen. Früher hätte man sie als Ketzer auf dem Scheiterhaufen öffentlich verbrannt. Oder für die Gegenseite, wenn die Kreativen gelernt haben, mit den Mitteln und Denkweisen der Gegenseite zu arbeiten, wie in diesem Fall. Dieses kreative Image verbunden mit absoluter Opportunität ist eine Zapfstelle öffentlicher Förderungen und bietet der Politik und Kunstwissenschaft eine Plattform, sich selbst zu inszenieren. Da das Thema Kunst auch noch im Rahmen der "Charity" gut vermarktbar ist wie als gesellschaftliches Rahmen- und Unterhaltungsprogramm dient, ist die Kunst eine politische Marke. Die schaffenden Urheber sind dabei stets im Nachteil. Einerseits wegen der Marktpreispolitik der Vermarkter, von denen der Verkauf teils abhängig ist, andererseits teils indirekt als Stilvorgabe vom Handel gelenkt wird. Die hochpreisige Kunst liegt in den Händen eines elitären weitgehend geschlossenen Sammlerkreises und lebt wesentlich vom Mäzenatentum und von Leitgaleristen als Vermarkter. Auch die Professorenschaft der Akademien sitzt mit in diesem Boot. Wie die Kunstwerkpreise zustande kommen ist weitgehend intransparent. Insoweit gilt Kunst als volatile Reserve neben Gold und anderen Wähungsrückabsicherungsmitteln mit der Option der "fließenden Marktanpassung". Als Ausriss der Nutzungsmöglichkeiten. Der Künstler selbst ist an diesen Geschäften nicht mehr wirtschaftlich beteiligt sondern nur Mittel zum Zweck. Er wird als Träger, neutrale Plattform und Drehscheibe benötigt und darum geduldet bis hofiert. Er ist die Marke ad personam und wenn es gut geht wird er entsprechend gefördert und honoriert. Ansonsten ist er entbehrlich und stört.

Für technische Urheber gilt: wer etwas erfindet, worauf eine teuer finanzierte und geförderte Forschungsabteilung nicht gekommen ist, oder in gebundener Forschung nicht kommen sollte und durfte, ist stets eine zu eliminierende Systemgefahr, ein Krebsgeschwür, das operativ zu entfernen ist. Denken außerhalb des "Lobbyraumes" ist sozusagen verboten und ein Systemsakrileg. Es ist üblich, solche Patente, falls erteilt, billig aus dem Markt zu kaufen und in der Schublade verschwinden zu lassen zur Pflege der eigenen Produktlinien. Hier ist ein absoluter Versdrängungswettbewerb zu verzeichnen. Hartz IV ist hier ein weiteres "Regulierungsmittel" für daraus in Not geratene Künstler und Erfinder. Sie sind Mittel auch im Konkurrenzkampf untereinander. Es gilt das gleiche wie im Sport. Es zählt nur der erste Platz. Das war noch nie anders. Meine Erfahrung ist, dass diese Kämpfe teils noch härter sind ans anderswo, da es zum Arsenal gehört, andere da zu reduzieren in der Öffentlichkeit insbesondere, wo es besonders trifft, unter der Gürtellinie. Die Zerstörung des kreativen Selbstbewusstseins und Ansehens ist ein gewichtiges Reduktionsmittel. Der staatliche Kunst-, Kultur- und Grundversorgungsauftrag ist hier dann nicht mehr Gegenstand künstlerischen wie des politischen Interesses. Die Anerkennung ist vom Umsatz abhängig. Schon seit Jahren ist beklagt, dass damit gerade die "Avantgarde", also die hochinnovative Neuheitsschöpfung mit Richtungsweisungsfunktion zerschlagen, zerstört und vernichtet wird. Die Schöpfung noch nicht markterprobter Neuheiten, denen der Markt erst zu bereiten ist als Folge, ist der zentrale Kern aller Innovationswertschöpfung für eine Gesellschaft. Ich beobachte in meinen eigenen Arbeiten einen Zeitvorsprung von ca. 10 Jahren als Innovator, bis die allgemeine Marktentwicklung soweit aufgeholt hat, dass der Markt die Innovation erreicht. Dieses ist zu fördern und gerade nicht die höfische Dekoration, Unterhaltung und nachahmende Beliebigkeit als Grundsatzinteresse der Nationalökonomie. Hierbei gilt zur Erfolgssicherung der Risikosatz für die Träger der Avantgarde, dass 90 % der Arbeiten als Müll im Papierkorb landen, damit die verbleibenden 10 % die tragenden Lösungen werden können. Aber auch die 90 % Verlust müssen finanziert werden, damit man diese 10 % Wirkwerte überhaupt erreichen kann. Andernfalls fällt das an die Konkurrenz. Der Fehler ist Teil des Systems und der Wirkungsoptimierung. Die Administration nimmt für sich in Anspruch, fehlerlos zu sein. Schon das ist irreal, unmenschlich strukturell und die inquisitorische erste Geschäftsgrundlage für Terror bis Mord. Nicht die Wahrheit zählt sondern der Zwang der Selbstrechtfertigung und Entlastung um jeden denkbaren Preis. Und das beste Opfer ist das verschwundene Opfer, dass nie existiert hat.  Ich habe das im Zuge des Verlaufs erst lernen müssen, was das wirklich bedeutet. Niemand muss damit in einem demokratischen Rechtsstaat rechnen, denn das ist nicht vorgesehen. Und wer da schlicht auf Recht und Gerechtigkeit hofft, der wird vernichtet als Sonderaufopferung zum Gemeinwohl, und das verkörpern das Ansehen und die Ehre der unbefleckten Institution. Das Opfer ist immer der Schuldige und zu bestrafen.  

Da solche Innovationen immer auf einer breiteren Basis eines sich entwickelnden Bedarfsstandes stehen ist es nur eine Frage der Zeit, wann alle darauf kommen, und für den wirtschaftlichen Erfolg, wer der erste ist und sich damit über die Schutzrechte die "Innovatorenrente" sichert.  Mit Grund wird daher im Urhebergesetz als Spezialrecht bei der Schadensbewertung auf die möglichen und nicht die tatsächlichen (Vertrags)Erträge gerechnet. Schon weil niemand den Beweis antreten kann, dass es nicht zum Markterfolg gekommen wäre, hätte man nicht schädigend eingegriffen, wenn unter normalen Marktbedingungen ein Erfolg generell möglich gewesen wäre. Das ist also anders geregelt als bei gewerblichen Schadensersatzrechten und Grundlage auch der Schadensersetzung z.B. bei Produkt- und Markenpiraterie.

Fast gänzlich unbekannt und ein "weißer Fleck" auf der juristischen wie politischen Landkarte ist die tatsächliche Rechtsstellung des Künstlers und Urhebers: Er arbeitet grundsätzlich zum Gemeinwohl und grundsätzlich umsonst nach Gesetz. Er ist der einzige Beruf, der nach Gesetz auf eigenes Risiko und eigene Vorfinanzierung umsonst zu arbeiten verpflichtet ist. Hieraus resultiert der Schuldvorwurf im Behördenstreit, diese Tätigkeit überhaupt auszuüben, man hätte es ja unterlassen können, und dann greifen Sanktionen erst recht. Zudem ist er ein "Tendenzberuf", der seine Umsätze anders als ein Gewerbetreibender nicht planen kann aufgrund der hohen Marktvolatilitäten, der Avantgardefunktion und der allgemeinen Marktentwicklung. Ferner ist er finanztechnisch nach Basel III ein kaum kreditwürdiges Hochrisikounternehmen mir Negativscore als Pauschalvorgabe. Außerdem ist er ein Unternehmen des freien Berufs nach Gesetz, da er seine Tätigkeit nicht an Dritte delegieren kann und seine Tätigkeit urpersönlich selbst ausführen muss. Zugleich ist er weisungsungebunden, selbst weisungsgebend als vorgesetztes Fachorgan außerhalb der Verwaltung und Mitglied der gesetzeskonkretisierenden Rechtspflege. Das gilt auch gegenüber dem Richterrecht. Dabei ist das abgeschlossene Studium mit akademischem Grad rechtlich von außerordentlicher Grundsatzbedeutung, da damit das aktivlegitimierende Rechtsinstitut der Rechts- und Berufsträgerschaft unmittelbar verbunden ist. Im anderen Fall muss eine Anerkennung zur Gleichstellung in einem gesonderten Gutachter-Verfahren erfolgen. Entscheidend ist auch die Grundsatzbedeutung der Innovation und deren "Erfindungshöhe", untrennbar verbunden mit der Funktion der Avantgarde insbesondere.  Da er umsonst arbeitet wäre der Staat verpflichtet, ihn aus Steuergeldern zu finanzieren, der Künstler steht in der gesetzlichen Bringeschuld auf eigene Vorleistung.  Um den Staat hier unterhaltszuentpflichten wurde das Urhebergesetz geschaffen samt Patent- und sonstigem Leistungsschutz- und Lizenzrecht als "Urheber-Leibrente" und Einkommensvergütung aus der wirtschaftlichen Verwertung der eigenen Urheberschaften als Exklusiv- und Vorrangrecht, um wegen seiner Funktion für die Allgemeinheit dieser nicht zur Kostenlast zu fallen in Erfüllung seiner Bringeschuld. Da bei solchen Eingriffsschäden eine Naturalrestitution nicht mehr möglich ist, sind diese Schäden als Regelfall in Geld zu ersetzen auf die entgangenen Gewinne und Vorteile. Hier gilt absolut der Einzelfall unter Generalausschluss jeder Pauschalierung jeder Art als Grundgesetzvorbehalt über das einfache Gesetz jeder Art als Verfassungsinstitutsgarantie der Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre. Einfachgesetzliche Regelungen sind hier grundsätzlich verwehrt und ausgeschlossen.

Im Steuerrecht ist das implementiert und streitfrei, nicht im Sozialgesetz, dass ebenfalls unter Grundgesetzvorbehalt steht und einen eigenständigen fortlaufend mit den Steuerrecht und dem Grundgesetzvorbehalt konkurrierenden und kollidierenden eigenen Rechtsraum geschaffen hat, der wiederum ohne gesetzliche Grundlage ist im freien Ermessen zudem der einzelnen Sachbearbeiter. Man begründet das damit, dass die Rechte des Art. 5 GG einen pauschalen Rechtsschutz gegen den Staat begründet, nicht aber Ansprüche und Rechte im individualfall begründet. Das steht in Widerspruch zur Einzelfallregelungspflicht im Bereich des Art. 5 Abs. 3 GG und der erstinstanzlichen Zuständigkeit des BVerfG unmittelbar. Das wurde wiederum aufgeweicht durch die Prozessrechtsreformen von 2001 ff., mit der Norm, dass solche Beschwerden abzuweisen sind, wenn das Gericht solche Sachfragen bereits ausgeurteilt hat. Damit wird auch eine wirksame Rechtsfortentwicklung angehalten zum Stillstand der Fortentwicklung. Es verbleibt nur der untere Rechtsweg und das Richterrecht, dass regelmäßig die Verschuldenstheorie zum Nachrang des GG hinter dem einfachen Recht anwendet. Damit ist der nationale Rechtsweg ausgeförmelt. Hier gibt es fortlaufend sehr schwere Konflikte nicht nur in meinem Fall. So werden steuerlich abzusetzende Betriebs- und Vorfinanzierungskosten sozialrechtlich auf leistungsmindernde abzusetzende Betriebseinkommen verrechnet, was praktisch dem Betrieb das Betriebsvermögen entzieht, damit die Geschäftsgrundlage und die Konkursreife bewirkt zum Austausch der Einkommen gegen Sozialleistungen mit Amtszwang. Das wiederum stellt den Straftatbestand der Zerstörung eigener Vermögenswerte dar als Strafdelikt des Sozialleistungsbetruges dar. Die Annahme einer Nebentätigkeit gilt berufsrechtlich als Berufswechsel unter Verwirkung auch der Restansprüche und Fördermöglichkeiten. Hier wird - und das ist sittenwidrig - der Schaden und Nachteil gegen die Opfer angewendet zur Mehrfachschädigung und Enteignung in den Betrieb ohne Gesetz.. Der Künstler muss dann auch seine Betriebshabe verkaufen wie seine Werke ggf. unter Marktwert verschleudern vor Sozialleistungen. Die Betriebs- und Kunst-Lebenswerkvernichtung ist dann komplett und perfekt. Grund ist die hier dann verbotene Generalpauschalierung auf das unterste Einkommenssegment der untersten 15 - 20 %. Die Behörden stellen dabei das Sozialgesetz über den Verfassungsvorbehalt des GG wiederum ohne Gesetz und Rechtsgrundlage unter Außerfunktionssetzung der bindenden Rechtsprechung des BVerfG. Dieses hat als bindendes Gesetz ausgeurteilt, dass der Wirkbereich der Kunst (die Werkschöpfung) und der Werkbereich der Kunst (die handwerklich-technische  Werkerstellung, Vermarktung und Verbringung in die Öffentlichkeit) eine untrennbare Einheit sind, denn das Kunstwerk ist erst vollendet, wenn es in der Öffentlichkeit Wirkung entfaltet. Die Grundlage ist der staatliche Grundversorgungsauftrag im Delegat hoheitsrechtlicher Grundversorgungssaufgaben an den einzelnen Bürger, Rechts- und Berufsträger, da diese Urhebertätigkeit absolut untrennbar zur Nichtübertragbarkeit und Nichtdelegierbarkeit an die jeweils einzelne Person gebunden ist und diese wiederum das unbindbare weisungsfreie selbst weisungsbefugte Hoheitsrecht über seinen Fachbereich hat als Rechtsträger und ausübt zum Gemeinwohl. Siehe dazu die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses Privileg besteht nicht zum Zweck der Begünstigung des Künstlers, sondern zur Gewährleistung und Sicherstellung seiner Erbringbarkeiten zur Nutznießung der Allgemeinheit an seiner Werk- und Innovationsschöpfung zum Vorteil der Nationalökonomie als öffentlicher Belang. Eine Urheberschaft ist damit eine kostbare nationale Rohstoffquelle wie Öl, Gas, Kohle und Stahl. Wenn dieser Punkt erreicht ist, ist der Amtshaftungsfall unabdingbar eingetreten. Dann jedoch greift die Deckelung erst recht wie die Sonderaufopferung zum Gemeinwohl als Enteignung ohne Gesetz. Das ist verboten, und deswegen gedeckelt zum weiteren Nachteil der Opfer.

Nach der Autoindustrie ist dieser auch "Kreativwirtschaft" genannte Geschäfts-,  Wirtschafts- und Sonderrechtsbereich der zweiumsatzstärkste Wirtschaftszweig der Volkswirtschaft und damit von staatstragender Grundsatzfunktion. Gerade die SPD ist damit extrem schlampig umgegangen gem. dem Wort des ehem. Bundeskanzlers Schmidt "wir verkaufen lieber die Blaupausen, nicht die Hardware". Es hat damit der nationalen herstellenden Industrie und damit den Arbeitsplätzen darin den Boden entzogen. Er verkaufte damit die eigenen Ölquellen ins Ausland an die Konkurrenz mit zerstörerischer Wirkung für die eigene Volkswirtschaft, die die Produkte wie die Rechte daran aus dem Ausland als Fremdlizenzen teuer zurückkaufen musste. Konkret ging es bei der Aussage um U-Boote für Israel und die Eigentümer- und Schutzrechte der Firmengruppe Thyssen/Krupp mit der Werftgruppe HDW. Das Modell ist aber seither auf alles übertragbar. Steuerrelevant ist der der Sitz der Lizenzvergabe. Wenn eine Idee also einen Marktaustausch oder ein Marktmonopol bildet (Beispiel MAN für Schiffsdieselmotoren u.a.m.) ist auch das Steueraufkommen aus Lizenzvergabe marktvolumenentsprechend hoch bis sehr hoch, es fallen üblich Lizenzgebühren zwischen 5 - 10 % vom Umsatz an. Gilt auch für die Schadensberechnung nach UrhG, wenn keine anderen Marktdaten vorliegen als Pauschalabgeltung. Das ist auch der Grund, warum gerade mittelständische Unternehmen leicht in ihrem Marktsegment Weltmarktführer ggf. aus dem Stand werden, über ihre Schutzrechte und die Lizenzvergabe neben der eigenen Produktion und Schutzrechtspiraterie oder Verschleuderung  diese besonders existenzbedrohend und arbeitsplatzvernichtend trifft.

Geistiges Eigentum ist Eigentum und verwertbares vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 GG zur Eigentümer-Rechtshoheit als ebenfalls Staatsgarantie und Verfassungsinstitut. Dieses Eigentum ist auf Dritte generell nicht übertragbar und personengebunden mit Rechtskraft 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus dann in der Verwaltung durch die Erben. Übertragbar sind nur die Nutzungsrechte, nur diese sind im Konkursfall auch der Konkursmasse anheimfallend pfändbar, zum Verschleuderungsverbot mit der Auflage, diese durch die Konkursverwaltung nun erst recht zu verwerten zur Schuldentilgung. Verschleudert der Konkursverwalter das geistige Eigentum wird dieser schadensersatzpflichtig. Die letzte Entscheidung trifft hier grundsätzlich der Urheber als Rechtsträger, Berufsträger, Unternehmen nach Gesetz und Eigentümer urpersönlich allein zur Eigentümer- und Urheberautonomie. Niemand sonst ist hier entscheidungsbefugt nach Gesetz als Staatsgarantie. Der Staat selbst kann diese Leistungen nicht erbringen. Das ist Aufgabe der Zivilgesellschaft, der Leistungsträger und der Wirtschaft allein. Und nur der Urheber ad personam absolut und deren Lizenznehmer. Das ist Gegenstand der Staatsgarantie.

Dieses Verhältnis zwischen Staat, Zivilgesellschaft der Staatsbürger und Wirtschaft wird nun überschattet bis ggf. zerstörend beeinträchtigt durch die Politik der "Finanzialisierung" allen Seins und Lebens als neue politische Ideologie. Dieser Begriff wurde von der Wissenschaft geschaffen, und ist nun neuer Gegenstand der politischen, gesellschaftspolitischen wie wirtschaftsrelevanten Forschung.

 

Die Kreativwirtschaft ist das "Öl" Deutschlands. Nach der Autoindustrie der zweitstärkste Umsatzträger. Deren Wert kann nicht am individuellen Umsatzvolumen festgeschrieben werden. Die Förderung ist Regierungsziel. Die Praxis in der Verwaltung steht gegen dieses Staatsziel wie ich feststellen durfte. Vielmehr werden die Kreativen schlecht behandelt bis für geisteskrank erklärt und als Querulanten angesehen, als arbeitsscheues Gesindel und schmarotzendes Ungeziefer. Wer hier nachgibt führt Heilung herbei und setzt sich zusätzlichen Strafsanktionen aus. Das ist nicht nur volkswirtschaftlicher Irrsinn, sondern extrem ungerecht und die Demokratie zersetzend und demontierend. Der Staat kann mit solchem Vorgehen nicht erwarten, dass sich von den Kollegen noch jemand um das Gemeinwohl kümmert und dieses ernst nimmt. Es ginge dann nur noch um "Kasse machen um jedem Preis" schon um diese entwürdigende Notlage nach Gesetz beenden zu müssen. Ich vertrete diese Lösung weiterhin nicht, dokumentiert schon durch das Stiftungsprojekt. Auch das entbindet mich von der Notlage. Die würde ich dann unterlassen und aufgeben müssen. Ich hätte Sie verehrte Leser dann im Notfalle Ihrem Schicksal zu überlassen und wegzusehen, weil es die Gesetzgebung befahl. Falsch: nicht die Gesetzgebung, sondern die politisch angeordnete Deckelung und Sonderaufopferung ohne Gesetz als politische Weisung. Sie, Ihre Lebensrechte sind dabei "scheißegal", So mein Fazit.

Wie das geht sehen Sie unten im Text in den Intro´s.   

Auf meine Rechtsstellung setzt zugleich meine Rechtsstellung als satzungsgebender Eigentümer und Stifter auf, demokratisch aktivlegitimiert nach dem Stiftungsrecht. Auch die Eigentümer-Entscheidung des Stifters ist hier absolut - im Rahmen der geltenden Gesetze. Dem hat an Entscheiderbefugnis weder der Bundestag, noch die Bundesregierung etwas als gesetzlich legitimiertes Vorrangrecht entgegenzustellen. Und auch ich handele nicht zu meinem Privatnutzen, sondern selbstgebunden zum öffentlichen Gemeinwohl zur Unanfechtbarkeit. Das umfasst, dass ich aus diesen Mitteln (Drittelentnahme) aus den Mitteln meinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten können muss und nicht erneut dem Staat zur Last fallen zum "ausreichenden Sozialabstand auf Dauer".  

Darum ist die Sache bereits final nach nationalem wie EU-Recht vorentschieden. Jeder Widerstand ist zwecklos. Es geht nur noch um die Restabwicklung. Alles andere ist damit erledigt und abgeschlossen.

Die Berufsverbände sind hier machtlos gestellt zum Verbands- und Sammelklageverbot gem. Einzelfallvorgabe. Ich war im Berufsverband der bildenden Künstlerinnen und Künstler einige Zeit Landes- und Bundesdelegierter. Ohne auf Details einzugehen haben, sich dieser wie die Gewerkschaft Bild-Kunst, der deutsche Künstlerbund weder interessiert noch in der Lage gezeigt, diese Problemlage aufzulösen. Es lag sowohl am politischen Interesse, dem Sachverstand wie ideologischen Vorgaben. Denn die Verbände könnten solche Musterklagen finanzieren und durchführen lassen. Das macht aber niemand. Im Focus steht die Fördermittelerlangung und -Sicherung, da kann man solchen Streit nicht gebrauchen. Die Kollegen bleiben dann sich selbst überlassen. Und scheitert einer ist ein weiterer Konkurrent aus dem Markt. Da gilt dann schamvoll verdeckt das interne Darwinsche Faustrecht, so meine eigene Erfahrung. Die Künstler gehören somit ebenfalls zu den mit Niedrigeinkommen unter dem Durchschnitt samt einer Minimalelite hochpreisig, oft als Beamte im staatlichen Lehrdienst an den Akademien noch dazu, abgespeisten akademischen Berufen, die reduziert sind. Und es wird Dankbarkeit erwartet, dass man sie überhaupt arbeiten lässt. Die Justiz sagt dazu, jeder ist frei und kann machen was er will. Und verdient er nicht genug ist das seine eigene Schuld. Damit ist der Fall erledigt für die Justiz wie die Politik. Niemand wird das ändern, wenn nicht wir Künstler selbst. Ich sage nach meiner Erfahrung, das werden sie nicht schaffen, so wie sie strukturell organisiert sind. Das kann immer nur der Einzelne, der sich durchklagt und durcharbeitet bis zum Ende. Der persönliche Preis dafür ist extrem hoch, und man muss sich fragen, ob es das wert ist. Ob es die ebenfalls desinteressierte Gesellschaft wert ist. Damit verbunden auch die Frage, ob ich Sie verehrte Leser im Zweifel versaufen lasse oder nicht wenn es darauf ankommt. Ich habe das nicht vor. Ich erwarte nichts dafür, das würde die Sache nur verkomplizieren. Das ist meine Sache und meine Entscheidung.

 

 

Vorbemerkung aus aktuellem Grund:

 Diese Denkschrift befasst sich im Kern auch mit dem neuen Phänomen "Finanzialisierung" der Gesellschaft.

Siehe dazu auch die folgende Arbeit von Treeck/Hein/Dünhaupt und deren Statistiken der privaten Nettoinvestitionen gegenüber den netto-Betriebsüberschussentwicklungen und Weiterungen  als gesellschaftliches Politikum wie wirtschaftliche und demografische Vermögensentwicklung seit den Finanzmarktkrisen ab dem Jahr 2000 zur wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland und in den USA.

Hier speziell am Beispiel des deutschen Arbeitsmarktes und der Agenda 2010, die als "Erfolgsmodell" bezeichnet wird. Mit dem Realerfolg für mich, mit brachialen Methoden aus diesem entfernt worden zu sein. Man kann darüber geteilter Meinung sein insoweit, als der Schlichtdenker meinen könnte, soll der doch die Straße fegen für den Erhalt aus Steuern. Inzwischen ist klar geworden, dass zwei gesellschaftsgruppen vom Einkommensdumping besonders getroffen sind: Die Dienstleistungsberufe und die wissenschaftlich (kulturellen) akademischen Berufe. Betrachte ich meine Lage stelle ich fest, dass einerseits die Wirtschaft große Probleme mit der Beschaffung von Fachpersonal hat, andererseits solche Leute im Agenda-Betrieb ihrer Fachkompetenz entkleidet und damit der Wirtschaft entzogen werden wie einer eigenen sinnvollen Existenz zum Ersatzaustausch zum Hoffegen mit akademischen Graden als eine Verschleuderung von Human Kapital und Leben, subventioniert aus  Steuergeldern ohne Grenzen. Wer dagegen zu Felde zieht wie ich landet in der Psychiatrie als "geisteskrank". Schlüssel so zeigt sich sind die Arbeitskosten. Dienstleister wie Akademiker sind in der Wirtschaft zu teuer geworden und auf das Mindestmaß zu reduzieren.

Hier setzt das neue Phänomen der "Finanzialisierung" an. Gemeint ist die "politische Ökonomie" und der politische Wandel, der durch die zunehmende Bedeutung des Kredit- und Kapitalmarktes auf die Bereiche jenseits des Finanzsystems genommen hat. Die Fachleute gehen inzwischen davon aus, dass dieses keine bloße strukturelle Entwicklung des Kapitalismus ist, sondern auch ein politisch eingeleitetes und vorangetriebenes Projekt ist (vgl. Neoliberalismus), dass erhebliche Konsequenzen in den nationalen und transnationalen Gesellschafts- und Politikfeldern zeitigt.

Aktuell steht nun in diesem Zusammenhang das Freihandelsabkommen zwischen den USA und der EU im Focus, dass sich dadurch auszeichnet, von der EU und den USA als Geheimverhandlungsprojekt für alle Bürger der EU geführt. Für Deutschland gilt nach Rechtsprechung des BVerfG, dass die EU ihre Legitimation durch Regierungshandeln und völkervertragliches Handeln legitimiert ist. Die Fragen sind was die unmittelbare Bevölkerungsbeteiligung betrifft komplex. Deutschland weist die Besonderheit der "repräsentativen Demokratie" auf, in der die unmittelbare Teilhabe der Bevölkerung an politischen Entscheidungsprozessen, die nicht der nationalstaatlichen Legitimierung durch Volksentscheid (wie die Verfassungsgebung) unterworfen sind, grundsätzlich nicht vorgesehen sind. Siehe die Definition des ehem. Bundespräsident Köhler der "Zuschauerdemokratie", aus der der Wähler nach Stimmabgabe ausgeschlossen wird als zugleich Objekt der Behörde und Oktruierungsgegenstand, ein zentrales Problem bei der Agenda 2010, die Ausschließung der Gegenwehr gegen Verwaltungsbefehle durch Streichung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln und gerichtlichen Verfahren in Sanktionssachen usw. als ein wesentlicher Demokratiemangel in der BundesRD.  Nach dem deutschen Grundgesetz darf niemand zum reinen Objekt der Verwaltungsoktruierung gemacht werden, und genau das ist zentrales Funktionsmodul des Hartz IV-Systems geworden. Begründung: Die Abhängig von Leistungen der öffentlichen Gelder und das Befehlsvorrecht daraus des Gebers (Fördern und Fordern). Auch das stellt nebenbei die Verfassungskonformität des Agenda-Systeme und des SGB II in Gesamtheit des fehlerhaften Gesetzes daraus in Zweifel und Überprüfungspflicht zum Anwendungsverbot des Gesetzes, das bisher strukturell als Verfassungskonform gilt. Nimmt man jedoch die einzelnen Bedenken zu Teilsachen in den Focus (Regelsätze bis Sanktionspraxis u.a.m.) bestehen summarisch begründet Zweifel an dieser Rechtsauffassung als Widersprüche gegen sich selbst. Der historische Grund ist der Ausschluss des politischen Umsturzes durch die Bevölkerung als Relikt und Befürchtungen nach den Nationalsozialismus und die Sorge vor einer Revolte durch die ehem. NSDAP und Freunde zum neuerlichen politischen Umsturz gewesen. Diese Vorkehrung widerlegt insbesondere die Schutzbehauptung, die Mehrheit der Deutschen habe nichts von den Gräueltaten des NS-regimes gewusst oder nicht wissen können, die auch in der aktuellen Geschichtsanalyse nicht mehr haltbar geworden ist. Sichtbar wurde darin auch, wie eine eigentlich neutrale bis ablehnende Bevölkerungsmehrheit ideologisch vorbereitet und in einer sozialen wie wirtschaftlich instabilen kritischen Lage parteipolitisch übertölpelt bis mit Gewalt gezwungen wurde zum Mitläufertum. Aktuelle Gewaltstudien zeigten auf, wie durchschnittliche Menschen auch zu Gewalttätern und Mördern durch institutionelle Prozesse und Kollektiventschuldigungen zu konditionieren sind. Also zu Menschen, die es vereinbar und normal fanden, zuhause ein freundliches Familienleben zu führen und beruflich streng getrennt Massenmörder wurden, die auch noch stolz darauf waren, ihrem Widerwillen dagegen getrotzt und sich zu den Taten zu einem höheren übergeordneten Wohl durchgerungen haben ohne eine Empfindung der Scham und Schuld. Das ist auch heute relevant weltweit und gerade in Glaubenssachen und muss als eine menschliche Disposition neu bewertet werden, die Forschung darüber dauert an.  

Die besondere Bedeutung liegt daran, auf Befehl oder "nach Recht und Gesetz" gehandelt zu haben und sich daraus zu legitimieren wie auch aus sozialen Vorrangstellungen als Kernfrage aller Gesellschaftsnormen und Vorrangansprüche mit Befehlsstruktur.  Hier ein spezifisch deutsches Problem als Studienprojekt wegen seiner Geschichte und demokratischen Sonderstruktur bis zur Folge des Agenda-Systems als politisches Sonderbefehlsrecht zur heute neuen Anordnung der Existenzvernichtung wie in meinem und vieler anderer Fälle samt klaglosem Sonderaufopferungsanspruch gegen die verletzten Opfer.  In der Reaktion darauf leidet das Verhältnis zwischen Regierenden und Regierten unter dem daraus instutionalisiertem gegenseiten pauschalem Misstrauen und Kontrollbedürfnis bis heute. Man kann darin die biblische Formel verwirklicht sehen, dass die Sünden der Väter die nachfolgenden Generationen noch lange belasten. Ich denke, dass auch im Hartz IV-System dieses Kontrollmandat der Behörde ausgeufert ist. Das wid sichtbar in der strikten Santionspraxis mit Reduktuionen bis auf Null mit erheblichen sozialen und Kostenfolgen für die Steuerzahler, die vermeidbar wären. Das gilt insbesondere für das System U25, also den jungen Menschen unter 25 Jahren, bei denen wie berichtet wurde noch hachgeforscht wurde, bei und mit wem die übernachteten. Hierzu ist zur Zeit ein Vorlageverfahren des Landessozialgerichts berlin beim Bundesverfassungsgericht rechtshängig zur Überprüfung diese Sanktionspraxis.

Dieses Problem ist daher auch eine Kernbereichsfrage der Legitimation der EU zur Zwangsvollstreckung in Ersatzvornahme und die Gründung der Stiftung. Ist es legal, dass die EU das regeln darf, wenn die nationalstaatliche Regelung gegen die eigenen Regeln mangelhaft ist und das EU-Recht die Ersatzvornahme vorsieht. Kann die Bundesregierung dagegen Einwände erheben oder nicht. Die Auslegung ist eindeutig: kann sie nicht gem. Ratifikation der BundesRD vom 05.12.1952 und Gültigkeit ab 03.09.1953. incl. 30 weiteren Fortsetzungsnotationen, siehe Art. 46 EMRK. . Die EMRK ist daher übergesetzliches Recht (Vorrangrecht vor dem SGB II z.B.). Streitig ist die Rangfolge des GG und der EMRK, wie deren Umsetzung in Deutschland unter dem Grundrechtsvorbehalt durch die Ersatzvornahme der EMRK-Normen durch das GG zur Ausschließung einer vom GG abweichenden Meinung. Darüber besteht Streit - A1 -. Die Europarat hat unmissverständlich klargestellt - A2 -, dass kein Nationalstaat sich aussuchen kann zu seiner Beliebigkeit, was er vom dem umzusetzen gedenkt, was ratifiziert ist zur nationalstaatlichen Beliebigkeit. Diese Frage ist damit final geklärt und weiterem nationalen Spruchrichterrecht nicht mehr zugänglich. Siehe dazu das Zitat der Richterin Jäger (BVerfG, EGMR)

    Vielleicht, mutmaßte Jaeger, sei es manchen Ländern als „Nebeneffekt“ der Überlastung des Gerichts ja gar nicht unlieb, wenn Menschenrechtsverstöße „nicht oder nicht zeitnah untersucht und gerügt werden“. Möglicherweise gebe es bei Regierungen, die wegen Verletzungen der Menschenrechtscharta zu Schadensersatz verurteilt werden, einen „Abschreckungseffekt“ - mit der Konsequenz, dass den Staaten „Verlangsamung, Stillstand und Leerlauf“ eventuell nicht unwillkommen seien. (Karl-Otto Sattler: Die Macht der Richter. In: Das Parlament Nr. 28 - 29 / 11. Juli 2005)

Siehe auch:

„[…] so erinnert der Gerichtshof daran, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-…) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst ./. Deutschland, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rdnrn. 65-66).“  – EGMR-Beschluss – 10/05/07: Rechtssache Skugor gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 76680/01)

 

Zur Frage des transatlantischen Freihandelsabkommens wird - wie ich denke zu Recht - gerügt, dass die Ziele, Zwecke und Anwendungsvorschriften des Vertragswerks, dass wie berichtet wird,  mit nachhaltigsten Folgen in alle Lebensbereiche hinein wirken soll, die als "politische Überrumpelung" der Bevölkerungen in Geheimgesetzgebung zur Öffentlichkeitspflicht der Verwaltung und Politik nicht überprüfbar sind. Nur amts- und staatsgefährdende Tatbestände können eine Geheimvorgehensweise rechtfertigen, was impliziert, dass der Vertrag staatsgefährdende Zwecke verfolgen könnte. Die Besorgnis ist begründet aus der US-Innenpolitik von Parteienstreit, der neoliberalen "non-Gouvernment" These bis zu den Forderungen der Tea-Party und deren Verteufelung einer allgemeinen Gesundheitsvorsorge als "Kommunismus", als Ausriss. Gemeint also die Abschaffung der Demokratie und die Ersetzung durch die Zwangs-Fianzialisierung der öffentlichen Gewalten und des allgemeinen Lebens. Wie bekannt wurde wird auch von der EU-Kommission, dem zuständigen Kommissar, intern darum gebeten, sich nicht mit den gesellschaftlichen Folgen zu befassen sondern sich mit die Vorteile herauszustellen, mit dem Argument der Schaffung neuer Arbeitsplätze in großer Zahl und neuer finanzieller Wertschöpfungen und Gewinne.  Das bereits bestehende Freihandelsabkommen der USA mit Mexiko zeigt auf, dass es für Mexiko nicht sehr vorteilhaft ist und auch die versprochenen Arbeitsplätze ausgeblieben sind.  Negativ überschattet wird diese Lage durch den NSA-Fall der flächendeckenden Totalausspähung und der wirtschaftlichen Datenaussphähung damit verbunden zur Exploration auch der intimsten Privatsphären und Lebensäußerungen und räumlichen Lokalisierungen sowohl aus kommerziellen Gründen der Verfolgung mit Werbung als kommerzieler Träger dieser Systeme, aus denen sie finanziert werden, und der politischen Aussphähung vor dem Hintergrund der Idee, nach Statistikmodellen das Denken und Handeln der Menschen zur Kriminalitäts- und Gefahrenabwehr vorbeugend zu scannen und jene auszusortieren und zu selektieren, denen unterstellt wird, sie könnten zu einer Systemgefahr und kriminell werden, mit präventiven Maßnahmen zur Abwehr von Taten, die noch gar nicht stattgefunden haben, aber nach einem statistischen Theorem, der realen Zukunft vorgreifend, als gegeben unterstellt werden. Das öffnet der Staatsgewalt legalisiert jede Art und Willkür bis zum Freiheitsentzug als Präventivverhaftung ggf. Das wiederum verletzt absolut nationales und EU-Recht, da niemand vorverurteilt werden darf. Ohne Tat keine Strafe und keine Prävention. Hier stellt sich die Frage eines politischen Hegemonial- und Unterwerfungsvertrags, das eigene Verfassungs- und Rechtssystem ohne Legitimation durch ein anders mit anderen Normen auszutauschen als Akt der Geheimpolitik. Das als Idee einer Gesellschaft, in der jeder das Recht auf Waffen hat, in der der höchste Drogenkonsum und die entsprechende Kriminalität zu verzeichnen ist wie Kriminalität und Korruption jeder Art (wie bei allen anderen auch mehr oder weniger). In einer Gesellschaft, in der die Todesstrafe besteht und in der im Vollzug Härte und Disziplin vor Resozialisierung geht und es zur Kultur des Freiheitsgedankens gehört, auch befreit zu sein von medizinischer Versorgung und selbst alles zu regulieren, sich ggf. selbst zu operieren oder zu sterben.

Das macht uns Bürger Angst und demontiert die politische und gesellschaftliche Akzeptanz sowohl der USA, wie der EU und der eigenen Regierung absolut auch als Wahrnehmung, einer persönlichen Bedrohung jedes Einzelnen, die es in dieser Form noch nicht gab unter Infragestellung auch des politischen Verhältnisses zu den USA und deren insbesondere neokonservativen neoliberalen Kräften. Auch ich bin sehr besorgt deswegen. Erhärtet ist diese Befürchtung durch die Aussage der Bundeskanzlerin Merkel, "dass Deutschland kein ewiges Recht auf eine Demokratie habe".

    Beweis: Ihrer Rede am 16.06.2005 zum 60-jährigen Bestehen der CDU - zu diesem Zeitpunkt war sie noch keine Bundeskanzlerin, Zitat::

    "Politik ohne Angst, Politik mit Mut - das ist heute erneut gefragt. Denn wir haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie und soziale Marktwirtschaft auf alle Ewigkeit. Unsere Werte müssen sich im Zeitalter von Globalisierung und Wissensgesellschaft behaupten. Und wenn sie sich behaupten sollen, dann müssen wir bereit sein, die Weichen richtig zu stellen. Auch da sind wieder Widerstände zu überwinden." (siehe Redemanuskripte der CDU S. 3, drittletzter Abschnitt)

Dieser Satz ist erklärungsbedürftig, da aus dem GG, der nationalstaatsrechtlichen Hoheit und der politischen Staatsunabhängigkeit nicht ohne weiteres, nach GG gar nicht herleitbar. Die Umsetzung setzt die Abschaffung des GG bindend voraus.

    Dazu im Gegensatz die Regierungserklärung vom  29.01.2014:   

    "Wir stellen den Menschen in den Mittelpunkt unseres Handelns. Unser Kompass ist die Soziale Marktwirtschaft", betonte Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrer Regierungserklärung im Deutschen Bundestag. Die Soziale Marktwirtschaft sei viel mehr als eine Wirtschafts- und Sozialordnung. "Sie verbindet wirtschaftliche Kraft und sozialen Ausgleich. Ihre Prinzipien sind zeitlos. Und wie keine zweite Wirtschaftsordnung stellt sie den Menschen in den Mittelpunkt", so Merkel weiter. (Quelle: CDU), siehe Redetext.

Hier stehen das institutionelle deutsche parteipolitische und Regierungshandeln mit selbstbindender Gesetzeskraft anscheinend in Widerspruch zu sich selbst angesichts solcher Geheimvertragssachen und weckt Bedenken unter Infragestellung der Legitimationskette und der gesellschaftspolitischen Akzeptanz.

 

Dem steht eine überregulierte Gesellschaft der Verwaltungsbürokratie und der Spruchrichter nach deren bis persönlichen Meinungen gegenüber in Deutschland und der EU in Teilen, wie ich sie erlebe, mit vergleichbaren fatalen Ergebnissen zum Akzeptanzverlust samt Verwirkung der Glaubwürdigkeiten und des Vertrauens. Verbunden ist dieses neue finanzialistische Denken mit der demografischen Entwicklung. Kurz gesagt, wie verlängern unsere Leben so erfolgreich, dass wir uns selbst unbezahlbar werden und "billigstmöglich zu entsorgen" sind, der Widerspruch in sich. Stichwort Altersselektion und Lebensaltersbegrenzung als neue soziale wie einkommensabhängige Euthanasie und Eugenik. Hier knüpft nahtlos die politische Zuteilung des Rechts auf Leben als politische Klassenjustiz an. Drastisch ausgedrückt bekommt dadurch die These, wie viele Menschen seien verzichtbar, neue Nahrung. Das gilt insbesondere für die Agenda 2010 als Selektionswerkzeug der Ausgrenzung der Lebensalter ab 50 als "Vorsenioren" aus dem Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund bekommt euch das alte Villmar-Wort vom "sozialverträglichen Frühableben Zählebiger" eine neue Bedeutung und Dimension eines politischen Genozids aus kommerziellen Fianzialisierungsgründen. Das wiederum würde alles in den Schatten stellen, was die Weltgeschichte je gesehen hat. Auch die Mordindustrie der Nazis wäre dagegen vergleichsweise harmlos gewesen und zugleich Muster für die ideologisch-technische Vernichtung von Bevölkerungsteilen, die warum auch immer "missliebig, entbehrlich und "unnütze Esser" aus finanzmarkttechnischen Gründen geworden wären. Verbunden mit einer totalen Überwachung jedes Individuums (Sache NSA und Weiterungen und die Statistikmethode o.g.), in der Orwell´s "1984" und die Gedankenpolizei noch weit übertroffen würden als Horrorvision und eine neue Dimension der menschlichen Verrohung und Grausamkeit; das Gegenteil auch vom Freiheitsgedanken der USA; auch aus deren Verfassung nicht herleitbar. Diese neue Form könnte das stalinistische und NS-Regime noch weit übertreffen insbesondere im Falle des Missbrauchs dieser Mittel zu "sachfremden Zwecken" und bei Verlust der gesellschaftlichen und staatlichen Kontrolle.

In einem solchen fianzialistischen "Kosten-Nutzenrahmen" wäre der Erhalt der Leben "unnütz gewordener Esser" - damit die Tätigkeit der Stiftung, in Teilen ein Verstoß gegen das Kommerzialisierungsgebot alles menschlichen  Lebens und Seins und damit politisch nicht mehr akzeptabel. Ich könnte es mir leicht machen und sagen, "lass diesen Wohlstandsmüll verrecken", mein Geld durchsetzen und Urlaub machen im geschützten Ressort unter dann "Meinesgleichen". Das aber mache ich nicht. Denn wenn wir uns dazu verstehen würden wäre auch das Faustrecht der Macht wieder inthronisiert, und dann wäre auch niemand mehr in dem geschützten Eliteresort seiner Existenz und seines Lebens mehr sicher, und der wäre Herr über Eigentum,  Leben und Tod, der sich ggf. mit Gewalt das Vorrecht erzwingen kann nach seinen eigenen Regeln. Das wäre der Untergang jeder Ordnung und Zivilgesellschaft und die absolute Diktatur für Größenwahnsinnige, die brutal und gewaltbereit genug wären, die Nebenbuhler schlicht zu beseitigen, als Regentschaft dann der organisierten Kriminalität. Hierzu sage ich "nein" und begründe auch die Option der robusten Protektion gegen solche An - und Übergriffe bei Einsätzen in zerfallenen Staaten wie als Mandatsauftrag an alle Seenotdienste der "Atalanta-Konvention" von 2008 als hoheitsrechtliches Delegat.   

Zu sehen dabei die Religionskriege im islamischen Raum als Nachvollzug des Dreißigjährigen Religionskriegsprozesses in Europa und der Problematik der asymmetrischen Religionskriegsführung um die Gesellschafts- und geopolitische Macht aus höchst irdischen Gründen anstelle der limitierten Staatenkriege als Veränderung der Kriegslandschaft mit ebenfalls erheblichen technisch-strategischen, wirtschaftlichen, ökonomischen wie ökologischen und humanitären Folgen. Verbunden mit der Frage der Überbevölkerung, der politischen, geopolitischen und fiskalischen  "Bevölkerungsbewirtschaftung" und den globalen Ressourcen als Klassengesellschafts- und Euthanasie- und Selektionskriterium bis zur ggf. erneuten kollektiven Massenvernichtung als neu definiert "lebensunwerten Lebens"  wie religiösen und ethnischen Völkermord samt der Frage, wer das definiert und wer die Lebensrechte an die einzelnen Individuen und Gruppen verteilt, nach welchen Kriterien und Folgen bis ggf. zum neuen möglich erscheinenden realen Massen- und Völkermord wie der gezielten Tötung Einzelner und einzelner Gruppen aus fiskalisch-volkswirtschaftlichen Gründen als  neues Tötungs- und Massenmordkriterium. Hier kommt auch die soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung, Verelendung und gezielte Verwahrlosung als "unblutige" Mord- und Massenvernichtungswaffe in den Focus der Tötungsmittel. Zu sehen auch als institutionelles pauschalisiertes Hinrichtungsmittel in Form von ausgrenzenden selektiv arbeitenden Agenden als "Mordwaffe ohne Zeugen und Spuren" zum Verschwindenlassen der Opfer in aller Öffentlichkeit und Scheinlegitimierung. Untrennbar verbunden mit der Reichtums- und Armutsverteilung, in der derzeit 85 Personen (Oxfam) das gleiche Kapitalvermögen wie alle Armen der Welt halten (nach der gesetzlichen Armutsgrenze) als Selektionskriterium und Entscheiderebene in Relation auch zur Frage der demokratischen Legitimierung der Entscheider oder dem Austausch der demokratischen Legitimierung durch die Legitimierung nach finanzialistisch legitimierendem Kontostand und der Gewinnmaximierung als neuer Legitimationsquelle zum Austausch und Übereignung in eine neue Form der absoluten alles umfassenden fiskalisierten Diktatur mit Allmachtsanspruch für einen elitären Bevölkerungsanteil von ca. max. 1 % der Weltbevölkerung, oder noch enger gefasst auf einen Kreis von Personen, die wenige Hundert umfassen, als Herren über Leben und Tod und das Leben Aller in der Gesamtmenschheit ohne jede Transparenz und gesellschaftliche Kontrolle.  

Andererseits  könnten im Gegenzug sehr nutzbringende Effekte daraus erwachsen, siehe mein Stiftungsmodell, die ebenfalls auszuloten sind, und die eine offene demokratische Gesellschaft mit Teilhaberecht Aller am Wohlstand als finanztechnischer Markt und Nutzen zu sehen ist. Beinhaltend auch eine Reform des Umgangs mit den tatsächlich leistungstragenden Rechtsträgern in Staat und Gesellschaft, die in insoweit Delegaten wie ich zur staatlichen Grundversorgung geregelten Eigenbefugnisse umfassen zur Aufgabenerfüllung zum Gemeinwohl in Privatautonomie und dem Eigentümer-Entscheiderermessen, das durchaus dann im gesellschaftlichen "Ranking" einer gesellschaftspolitischen Bewertung der öffentlichen Meinung zugänglich ist, unter der Vorgabe, dass sich Leistung auch als Ansporn lohnen und auszeichnen können muss und kein Makel einer Neid- und Hasskultur ausgeliefert ist. Allerdings darf man unter dem Blick der Avantgarde die öffentliche Meinung auch nicht als Zensor ansehen. Vor diesem Hintergrund müssen auch die deutschen politischen Positionen neu überprüft werden wie das Kanzlerwort "Die Deutschen haben kein ewiges Recht auf Demokratie"; "Arbeitsmarkt geht über alles" und den Fortbestand unserer demokratischen Verfassungen. Wie unsinnig und tölpelhaft diese Infragestellung ist ergibt sich schlüssig und kausal schon aus den Statistiken der Forschungsinstitute und der UNO, dass die offenen demokratischen sozialen wie marktorientierten Gesellschaften/Staaten die Erfolgsmodelle in allen Bereichen schlechthin geworden sind, was Wohlstand, Reichtum, Expansion, wirtschaftliche wie politische Stabilität und die Fähigkeit zur militärischen erfolgsfähigen Verteidigung dieser Werte betrifft. Sich davon abzuwenden aus Finanzialisierungsgründen allen Lebens zu deren Reduktion auf den reinen fiskalischen Nutzwert steht dem Rückfall in das politische Barbarentum ziemlich gleich, nimmt man die dann Freistellung zum finanzialistischen Machtkampf hinzu als Türöffner für zugleich auch Korruption, Kriminalität und Machtausübung als Hegemon und Diktatur. Die Geschichte des Untergangs des römischen Imperiums, dass in die gleiche wirtschaftliche Expansionsfalle geraten war, ist das Lehrbeispiel, was dann zu erwarten ist; der Zerfall aller Systeme und der Untergang dieses "finanzialistischen Imperiums" an den sozialen Notständen - ohne Not selbst provoziert".  Noch infamer wäre jedoch - ich unterstelle, man hat gelernt - wenn der Finanzialismus dazu führen würde, die Bevölkerungen in absolute Abhängigkeiten zu stellen, sie dennoch "ausreichend zu pflegen", damit niemand revoltiert, und so eine verdeckte Diktatur einzuführen mit Gefügigmachung der abweichenden Meinung bis deren Vernichtung als "gesellschaftlichen Mainstream", als "politisch-selektive Genderschaft"; real einer neofeudalen Klassengesellschaft und Klassenjustiz. Deren Nähe zu alten und bestehenden politischen Diktaturen wäre dann unverkennbar und ein solches Gendersystem diesen gleichstellbar.

Hierüber beginnt die wissenschaftlich-universitäre fakultative Analyse gerade erst, werden wie an der Goethe-Universität in Frankfurt und andernorts Fachschaften zur wissenschaftlichen und politologischen Erforschung dieser Entwicklung eingerichtet. Wir sind als streiterfahrene Praktiker in diesem gesellschaftlichen Diskurs wie mit der Stiftung als "Frontman" ganz weit vorne mit dabei.

 

Daher stelle ich den Finanzialismus einmal provokativ in die Reihe des Kapitalismus, Kommunismus und aller weiteren passenden ismen, verwertbar auch als neue Religion; siehe dazu Moses, die 10 Gebote und der Fall des "Goldenen Kalbes", als Antithesen zur Demokratie und der "Civitates Mundi", also der mündigen sich selbstverwaltenden  Bürgergesellschaft. Man muss sehen, dass sich dieser Finanzialismus sich selbst geschaffen und dadurch institutionalisiert hat in Konkurrenz und auf Kosten der Staaten und Steuerzahler zur Risiko- und Verlustüberwälzung ohne Legat als im Grunde Nötigung und Erpressung, weil sich die Instanzen der Kapitalmarktverwaltung über deren eigentliche Zweckbestimmung, die Wirtschaft und Gesellschaft mit liquiden Mitteln als Dienstleister zum Gemeinwohl zu versorgen, gelöst hat über den Eigengeschäftsverkehr, Geld mit dem Geld der Einlagen am Markt zum Eigengewinn zu verdienen, und die Verluste daraus der Allgemeinheit zu überschreiben. das ohne Gesetz und öffentlich-rechtliche Legitimation. In diesem Sinne ist auch der Gedanke der Bevölkerungsbewirtschaftung zu verstehen, da inzwischen das Zehnfache an zweckungebundenem Geld vagabundiert als der Realmarkt hergibt. Um hier die Kapitaldeckung in Gegenwert zu realisieren - die Goldmengen reichen bei weitem nicht mehr aus - müsste sich die Weltbevölkerung als Konsument und Träger der Wirtschaftsleistung der Industrien und Dienstleister vermehrfachen, was ressourcentechnisch unmöglich würde, es sei denn wir erschließen den Weltraum. Das ist in Arbeit, noch nun zunehmend privatwirtschaftliches Exotikum, sachnotwendig wohlbegründet, aber für die kurzfristige Finanzplanung (noch) nicht ergiebig. Daher ist die Blase der Spekulationsgeschäfte die einzige Verzinsungsoption dieser Überstände, die auf Expansion angewiesen sind. Nur aus dem sind die Zinsen refinanzierbar geworden. Daher ist nachvollziehbar, dass eine Marktanpassung erforderlich wird, und einige suchen ihr Heil offenbar darin "Tabula Rasa" zu machen und einen Teil der nicht finanzialisierbaren Bevölkerungen auszumerzen als Gesamtmarktreduktion und Reduktion solcher Scheinvermögen aus Buchgeld. Das würde dann ins nichts verschwinden aus den Bilanzen und von den Konten, und nur wer "Hardware-besichert" ist wäre dann noch präsentabel. Das wäre nicht nur das Platzen der größten Blase, die es je gegeben hat, sondern auch der Zusammenbruch der Eliten in den größten Teilen. Die Stiftung stünde dabei wegen ihrer Sachwertvermögen sehr gut da. Das ad hoc durchführen zu wollen müsste in einer globalen Katastrophe enden mit der Folge von Wirtschafts- und Bürgerkriegen unter den Zerfall aller Ordnungen. Daher war man auf dem Weltwirtschaftsgipfel in Davos hoch besorgt intern und strebt nun einen Paradigmenwechsel an.

Alle Entscheiderpersönlichkeiten der Welt waren da, nur einer hat gefehlt, die Bundesregierung unter Leitung der Bundeskanzlerin. Das wurde sehr übel aufgenommen als Unprofessionalität unserer Bundesregierung wie deren Großkotzigkeit gegenüber dem Rest der Welt. Der Eindruck, Deutschland sei der "Oberlehrer der Welt" und steige zugleich aus der Weltgemeinschaft und deren Entscheidungsvorbereitungen aus, habe sich verstärkt. "Deutschland wird dafür noch einen hohen Preis bezahlen" steht im Raum. Beteiligt sind bei diesen informellen Treffen zur gegenseitigen Unterrichtung und Meinungsaustausch, wie es vornehm heißt, auch NGO´s von Rang, deren Sachverstand und Kompetenz beigezogen wird bis auf Regierungsebene als anerkannte demokratisch legitimierte Bürgergesellschaften. Ich denke, nach der Gründung wird man auch an uns da institutionell nicht vorbei kommen können. Ich würde das begrüßen zur Teilhabe für die Menschen ohne Lobby bisher, die zum "sozialverträglichen Frühableben" als "unnütze Esser " ausgewiesen sind, und nicht nur für diese, da die Sicherung der Transportwege global gegen alle Unbill jeder Art wie der Katastrophenschutz zum Überleben, damit untrennbar verbunden die Investitions-Werterhaltung und der Infrastrukturschutz,  jeden unterschiedslos angeht und betrifft, und das nicht nur eine "politische Nischenfrage" ist. Am meisten zu verlieren haben da gerade die kapitalintensiven Institutionen und die öffentlichen Kassen, deren Vermögen dann untergehen zur Freude Anderer ggf, die den Wiederaufbau leiten, also die das Lebensrecht der Menschen infragestellenden Eliten selbst als sozusagen "meine natürlichen Verbündeten". Die zugleich sowohl die Kapitalbeschaffer real werden (mein Güteangebot) als auch an der Stiftung, deren Vermögensverwaltung, die an den Leistungen ebenfalls auf verschiedene weisen profitieren werden wie die durch uns entlastbaren öffentlichen Haushalte, zum besonderen Gemeinwohl Aller, als auch der Eliten und öffentlichen Rechtsträger selbst.  Da die Stiftung gemeinfrei zum Gemeinwohl tätig sein wird gewinnt sie über die Mittel zum Selbsterhalt keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen als auch politischer Machtfaktor und -konkurrent. Wohl aber als ethisch-moralische und fachkompetente Instanz. Und das ist auch gut so und gewollt, denn sonst währe der Erfolg der Stiftung in Gefahr und der Zweck der Weggabe des Vermögens in eine Stiftung. Ich würde mich also sozusagen selbst vor das eigene Schienbein treten, bekäme ich da irgendwelche Allüren. Und wer alles alleine machen will, der wird absehbar an sich selbst scheitern müssen und seinen persönlichen Grenzen. Andere Leute haben auch prima Ideen, oft bessere als man selbst. Kooperation und Delegation wird daher das Thema bei uns sein, auch zum eigenen Vorteil, die Fachkompetenzen daraus zu pflegen und laufend zu ergänzen und zu erweitern wie die eigene allgemeine Akzeptanz., den ein solches System ist politisch neutral auf Dauer ausgelegt, legislatur- und regierungs- wie systemunabhängig.  Nur dann funktioniert sie auch. Der Malteserorden wurde im Jahr 1048 gegründet, er existiert nun fast 1.000 Jahre.  Die Fuggerei seit 1521, also seit 493 Jahren. Die DGzRS als Rettungssystem besteht seit 1802 zwei, in verschiedenen Formen zunächst, in der aktuellen Form seit 1865. Gegründet durch drei Privatleute: Adolph Bermpohl, Obersteuermann und Navigationslehrer an einer privaten nautischen Schule in Bremen-Vegesack; Georg Breusing, Oberzollinspektor in Emden, und Arwed Emmighaus, Jurist, Nationalökonom (Universität Jena, später Professur am Polytechnikum Karlsruhe), Journalist und Leiter der Redaktion des Bremer Handelsblattes. Erster Vorsitzender  des Vereins: Konsul Hermann Meier, Mitbegründer des Norddeutschen Lloyds (Reederei). Protegiert von Prinz Heinrich von Preußen (aktiver Kommandant mehrerer Kriegsschiffe der kaiserlichen Reichsmarine, darunter auch der Kaiseryacht "Hohenzollern" sowie des Linienschiffs SMS "Sachsen). Er war zudem Diplomat im auswärtigen Dienst, später Großadmiral und Inspekteur der Reichsmarine.

Die DGzRS ist ein rechtsfähiger Verein Kraft staatlicher Verleihung (Bremer Senat) (ohne e.V.) und eine gemeinnützige Hilfsorganisation, die sich zu 100 % aus Spenden selbst finanziert ohne staatliche Zuwendungen. Die Verpflichtungen der Bundesrepublik aus dem internationalen Übereinkommen zur Suche und Rettung auf See von 1979 (S.A.R.-Konvention) werden durch die DGzRS offiziell wahrgenommen (hoheitsrechtliches Delegat).

Kurz gesagt, "es ist machbar", eine Stiftung mit unserem Programm und Format auf Dauer aus- und aufzulegen.

 

Was verbindet und mit der DGzRS:

Auch wir werden auf See suchen und retten. Auch wir sind drei Gründerväter, mit einer ähnlich strukturierten Berufskompetenz. Nicht zu vergessen mein Mentor als Vierter Mitwirkender. Auch wir stehen mit der S.A.R.-Konvention, der "Atalanta"-Konvention und nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SÜR) in öffentlich-rechtlichen Pflichten- und  Delegatsverhältnissen, und auch wir werden uns zu 100 % aus eigenen Mitteln finanzieren nach Schadensfallabschluss.

 

Was unterscheidet uns von ihr:

Wir werden global arbeiten. Wir haben ein erheblich weiter reichendes Programm. Wir werden eine regierungsunabhängige weisungsunabhängige Stiftung (HGO, NRO) sein als juristische Person. Daraus ergibt sich schlüssig, konkludent und kausal die Reife als UNO-Vertragsorganisation als Pflichtinstitut nach Völkerrecht (S.A.R.-Konvention, SRÜ) zur Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr. Ich werde das "red helmets" Projekt (initiiert von Frankreich und Haiti als Pendant zur Flüchtlingshilfe und Friedenssicherung "UNHCR" zur gleichartig ausgestatteten und operativen Struktur, als Eingreiftruppe für den Katastrophenschutz und die humanitäre Hilfe) aufgreifen und fördern mit unserem Stiftungsprogramm.  Die Rechtsform der Stiftung gibt die an  die Eigentümerperson gebundene Urentscheiderhoheit auch als Satzungsgeber (analog Gesetzgeberautonomie) vor. Wenn ich also sage, das wird gemacht, ist mein Wort formell und unanfechtbar "Gesetz" im Rahmen der geltenden Rechtsordnungen. Man kann dafür oder dagegen sein, mehr nicht. Dieses Entscheiderprivileg ist kein persönlicher Selbstzweck, auch keine Option der privaten Bereicherung, sondern dient dem besonderen Weltgemeinwohl, dass das nationale Gemeinwohl damit umfasst. Und sie steht als vorgesehene Vertragsoption wie fiskalisch damit verbunden unter besonderer Aufsicht der öffentlichen Gewalten anders als ein Verein, wirksam als übernationale demokratisch legitimierte Institution und Rechtsträgerschaft mit hoheitsrechtlichen Delegaten analog einer Behörde (vgl. SRÜ).  Auf eine einzelstaatliche Anerkenntnis kommt es dann nur unter speziellen Bedingungen an. Entscheidend ist nun das Verhalten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages zur Schadensregulierung in den kommenden Tagen, ggf. wenigen Wochen (maximal erwarte ich nach Terminslage der Verfahren) und deren rechtliche Bewertung.

Proteges haben wir nicht. Der versicherungsrechtliche Rahmen ergibt ein klares "mast have" nach den ersten Vorprüfungen. Betrachte ich die Nutznießer, Lieferanten und Vertreiber, haben wie die Creme der internationalen Wirtschaft, der Hilfsorganisationen, bis zur UNO als Pflichtvorgabe als "natürliche Verbündete" im Portfolio wie die Bundesregierung zwangsweise selbst wegen deren Vorteile aus dem Einigungsangebot wie dem fiskalischen Folge- und Drittnutzen zur Annahmepflicht des Angebots, streitfrei auspräkludiert vorab, nach Gesetz (AO) zum Verzichtsverbot. Dem müssen sich nun die Bundeskanzlerin, die Fachminister und der Bundestag rechtwirksam formell widersetzen zur dann weiteren Veranlassung meinerseits als Eu-Verfahren gegen die BundesRD, vertreten durch die Bundeskanzlerin, die in der Sache selbst gem. § 41 ZPO streitbefangen von der Vertretung ausgeschlossen ist. Sie wird dann durch Herrn Gabriel vertreten, der institutionell ebenfalls verstrickt ist, sich aber auf die Irreführung durch die Unterbehörden berufen kann als entschuldigenden Notstand. Im Zuge dessen ist das SGB II (Hartz IV) als Teilschadensanlass auf Fortbestand zu überprüfen. Auch als EU-Sache zur EU-Teilzuständigkeit

Ich gebe gerne zu, ich möchte mit Frau Dr, Merkel, Frau von der Leyen, Frau Nahles, den Herren Lammert, Gabriel, Schäuble und Maas (neu) nicht mehr tauschen. Denn ich spreche als Souverain gem. Art. 19, 20 GG zum Spezialrecht des Delegats der staatlichen Grundversorgung mit eigenen Spezialrechts-Weisungsbefugnissen zum besonderen Gemeinwohl als Delegatssache hoheitsrechtlicher Grundversorgungsaufgaben in gesetzlicher Privatautonomie und Satzungsgeberbefugnis als Rechtsträger und Verfassungsinstitut nach Gesetz, und nicht etwa "von eigenen Gnaden", damit das jeder richtig versteht. Ich mache damit meinen Job wie jeder andere auch. Nur eben als Dienstleister der besonderen bis außergewöhnlichen Art nach der Bundesbeamtenbesoldungsordnung. Das bestimmt den Unterschied und meine Kompetenzen und Befugnisse. Und ich habe mir diesem Job nicht einmal selbst ausgesucht. Hätte man keine Fehler im Amt gemacht gäbe es diesen Fall und das Stiftungsprojekt nicht. Insoweit habe ich aus dem Fehler eine Chance gemacht, die sich denke ich sehen lassen kann. Muss ich auch, sonst wäre ich meines Berufes nicht wert. Für meinen beruflichen Fach- und Zuständigkeitsbereich ist das sozusagen eine Pflichtaufgabe, mit einer solchen Lage kreativ umzugehen und eine bedeutende Wertschöpfung daraus zu machen, wie für den Bäcker das Brötchenbacken, auch wenn man das nicht direkt vergleichen kann.   

 

 

Intro

Es geht um das Rechts- und Staatsversagen auf höchster Ebene und den Umgang des Staates mit Verletzten aus staatlichem und richterlichem Handeln sowie Regelungs- und Gesetzesmängeln.

Leitsatz: "Wer stört wird zerstört und in die Psychiatrie weggesperrt, kriminalisiert und ruiniert, denn nach dem Richterrecht gibt es keinen Rechtsschutz gegen Richter, nach §§ 336, 339 StGB sehr wohl. Es gibt nur das Recht auf ein Verfahren, nicht mehr, damit ist der Rechtsstaatsanspruch abgegolten. Fehlurteile sind dann klaglos hinzunehmen (BVerfG, Urteil vom 30.04.2003, AZ.: 1 PBvU 1/02).

Leitsatz des Urteils und Auszüge der Kernaussagen, Volltext Link o.g.:

"Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt."

Dabei geht das Bundesverfassungsgericht von dem Grundsatz aus, dass Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte tunlichst im Instanzenzug durch Selbstkontrolle der Fachgerichte behoben werden sollen  .....  Inzwischen hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 entschieden, dass es ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht gebe, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig sei, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletze. In einem solchen Fall sei die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung hin zu korrigieren (vgl. BGHZ 150, 133). Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung  .........  Das Risiko eines unendlichen Rechtswegs sei nicht gegeben, wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes dahingehend verstanden und darauf begrenzt werde, dass der Rechtsweg nur für die einmalige Möglichkeit der Kontrolle eines Rechtsfehlers eröffnet ist. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, entsprechende Rechtsbehelfe in die Systematik der geschriebenen Prozessordnungen einzufügen. Der Erste Senat lehnt es mit Rücksicht auf das Rechtsstaatsprinzip ab, seinerseits Erweiterungen des ungeschriebenen Rechtsmittelrechts unmittelbar aus der Verfassung abzuleiten.  ..........  Der Zweite Senat bewertet das Fehlen einer fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG nicht als verfassungswidrig.  .......  Nach der Ansicht des Bundesministeriums der Justiz gewährleisten die derzeitigen fachgerichtlichen Verfahrensordnungen insbesondere nach der Zivilprozessreform einen nahezu lückenlosen Schutz gegen Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Verbleibende Lücken würden in zunehmendem Maße durch die Rechtsprechung der Fachgerichte selbst geschlossen.  .....,...   Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes ist nicht auf Rechtsschutz gegen Akte der vollziehenden Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt, sondern umfassend angelegt. Sie sichert allerdings keinen Rechtsmittelzug.  .......   Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet (vgl. bereits BVerfGE 1, 433 <437>). Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gesetz. Das Risiko eines immerwährenden Rechtswegs besteht nach dem Grundgesetz nicht, weil es sowohl in Art. 19 Abs. 4 GG als auch im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nur das Offenstehen des Rechtswegs garantiert, also die Öffnung des Zugangs zum Gericht.   ..........   Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>). Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Ob es Streitigkeiten gibt, für die aus rechtsstaatlichen Gründen die Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz vorzusehen ist, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung    ......  Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht diese Garantie nicht. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf.  .........   Wird Art. 19 Abs. 4 GG einengend dahin ausgelegt, dass er den Rechtsschutz gegen richterliche Akte nicht umfasst, verbleibt dort ein Rechtsschutzdefizit, das aber durch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch behoben wird. Er ermöglicht Rechtsschutz hinsichtlich der gerichtlichen Verfahrensdurchführung, soweit durch sie die Verfahrensgrundrechte verletzt sein können. Andernfalls bliebe eine Verletzung dieser Grundrechte ohne verfassungsrechtlich gesicherte Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe.

Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes schlechthin konstitutiv ist  ............ Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch in dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Art. 47 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können  ..........  Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden.  ......  Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs. Erst die Beseitigung eines solchen Fehlers eröffnet das Gehörtwerden im Verfahren. Dann steht der Weg zum Gericht nicht nur formal offen. Dies schafft einen wesentlichen Teil der Rechtfertigung dafür, dass der Gesetzgeber es den Beteiligten zumutet, die Entscheidung gegebenenfalls ohne weitere Korrekturmöglichkeit hinzunehmen

Stets aber genügt die Möglichkeit, eine behauptete Rechtsverletzung bei einem gerichtlichen Verfahrenshandeln einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Begeht das Rechtsbehelfsgericht einen Fehler im Zuge der Überprüfung, ob Art. 103 Abs. 1 GG bei der vorangegangenen gerichtlichen Verfahrensdurchführung beachtet worden ist, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs.

Auch hier gilt, dass ein Risiko fehlerhafter Überprüfung hinzunehmen ist.

Das gebotene Mindestmaß an Rechtsschutz ist jedenfalls gewahrt. Nunmehr darf das Gebot der Rechtssicherheit Vorrang haben, das ebenso wie der Justizgewährungsanspruch seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip hat.    Der durch die Justizgewährungsgarantie gebotene Rechtsschutz vor den Fachgerichten beschränkt sich demgegenüber nicht auf besonders gewichtige Fehler oder Situationen existentiellen Betroffenseins, sondern erfasst Rechtsbeeinträchtigungen jeglicher Art

Den für den Rechtsschutz bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen genügt das Rechtsschutzsystem gegenwärtig nur teilweise. 2. Um Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen, sind von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts außerordentliche Rechtsbehelfe geschaffen worden (siehe oben A II 1 a). Diese genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht. Die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. ......   

62b) Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit sind bei den zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG gegenwärtig verfügbaren außerordentlichen Rechtsbehelfen nicht erfüllt. Infolgedessen gibt es erhebliche Unsicherheiten bei der Entscheidung über die Frage, ob erst ein außerordentlicher Rechtsbehelf oder sogleich die Verfassungsbeschwerde einzulegen ist. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten werden daher häufig beide Rechtsbehelfe parallel eingelegt. Derartige Zwänge illustrieren die rechtsstaatlichen Defizite der außerordentlichen Rechtsbehelfe. Zugleich führen sie zu einer unnötigen Belastung der Bürger und der Gerichte.  .......  Die dargestellten rechtsstaatlichen Defizite schließen es aus, dass das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von der vorherigen erfolglosen Einlegung solcher außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig macht. Derartige Rechtsbehelfe gehören nicht zu dem Rechtsweg, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert. Soweit die bisherige Praxis des Bundesverfassungsgerichts dies anders gesehen hat, kann daran nicht festgehalten werden.  .........   Um den Rechtsschutz der Bürger nicht in einer rechtsstaatswidrigen Weise zu verkürzen, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings in Fällen, in denen der Weg zu den Fachgerichten wegen des Fehlens eines entsprechenden Rechtsbehelfs gar nicht eröffnet war, bisher unter bestimmten Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde trotz fehlender fachgerichtlicher Entscheidung über die behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs für zulässig gehalten.

Diese Praxis widerspricht der Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie kann nur noch für eine Übergangszeit hingenommen werden. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine Lösung zu finden, soweit dies nicht schon durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 geschehen ist. Bis zur gesetzlichen Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage. Sollte der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung treffen, ist das Verfahren auf Antrag vor dem Gericht fortzusetzen, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird. Der Antrag ist binnen 14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen.

Siehe dazu:

Entscheidungen als Partei in eigener Sache über sich selbst:

Zitat, S. 18:

"Die Rechtsprechung hat zu einer Begriffserklärung wenig beigetragen. ....So spricht das Gericht in einer seiner frühen Entscheidungen aus dem Jahre 1954 in einer klassischen Gewaltenteilungskonfliktsituation die Entscheidung in eigener Sache wie folgt an: "Handelt es sich in beiden Fällen um einen Akt der Selbstkontrolle der Verwaltung,  also um eine Entscheidung in eigener Sache". Diese Entscheidung aufgreifend, heißt es später im Kontext der Dritten Gewalt, dass  "... niemand in eigener Sache Richter und ein zur Streitentscheidung berufenes Gericht nicht zugleich Partei in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit sein kann".

(Heinrich Lang, (Inh. Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Universität Rostock))  "Gesetzgebung in eigener Sache": Jus Publicum 159, Mohr Siebeck, 2007, ISBN 978-3-16-149194-8, ISSN 0941-0503 (Jus Publicum)

Siehe dazu:

§ 42 ZPO
Ablehnung eines Richters

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

 

§ 41 ZPO
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
 2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
 3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
 4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
 5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
 6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
 7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
 8. in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

 

Was sagt uns das:

Die Rechtsstaats- und Rechtswegegarantie ist erschöpft, wenn der angefochtene Gerichtsbeschluss zur Berichtigung an das Beschlussgericht als Partei in eigener Sache zurückgegeben wird zur Selbstkontrolle. Macht das Gericht, dass als Partei zur Richterhaftung für richterliche Fehlentscheidungen durch den Dienstherrn gem. Art. 34 GG, gem. Urt. des EuGH, vom 30.09.2003, AZ.: C224/01, gem. § 41 ZPO Abs. 6 in der früheren Sache mitgewirkt hat und damit die Amtshaftung des Dienstherrn auslösende Partei im Verfahren ist, einen weiteren Fehler, hat der Verletzte keinen weiteren Anspruch auf eine weitere Überprüfung. Er hat den Schaden als Prozessrisiko selbst zu tragen. Der Rechtsstaatsanspruch auf Rechtsstaats- und Justizgewähr ist damit abgegolten.

Im Zuge der Abwehr des "unendlichen Verfahrens" werden die weiteren Anträge als "Querulanz" abgetan. Die verletzten Opfer werden, das stellt nicht nur mein Fall unter Beweis, mit Strafverfahren wegen Pauschalbeleidigung überzogen, als "notorisch Geisteskranke" in die Psychiatrie weggeschlossen, materiellrechtlich enteignet ohne Gesetz und wie in meinem Falle geschehen - Fall Panten - durch die Verwaltungsbehörden - den Staat, (der Staat spricht mit einer Stimme, jedes Verwaltungshandeln ist hoheitliches Handeln in diesem Sinne) mit Gewalttat bedroht, durch ein "Rollkommando" zusammengeschlagen zu werden. Die Wegschließung in die forensische Psychiatrie, auch bei mir erfolglos versucht, erfolgt auf unbestimmte Zeit (Dauer der Therapie), in der Regel bis 7 Jahre. Sie kann lebenslang als Sicherheitsverwahrung fortgeführt werden, wenn der Betroffene als nicht therapierbar gilt.  Ich füge hier den Aktenvorgang ein.  

Akten  - Anl. 1 - Anl. 2 - Anl. 3 - Anl. 4 - Anl. 5

 

Begriffserkärung (Wikipedia)

 Als Rollkommando wurde ursprünglich eine motorisierte („rollende“) Militär- oder Polizeistreife bezeichnet. Im NS-Staat und in den von ihm besetzten Gebieten wurden Rollkommandos oft skrupellos zum Machterhalt und zur Terrorisierung und Ermordung der Bevölkerung eingesetzt (siehe Rollkommando Hamann). SA-Rollkommandos und SS-Rollkommandos schlugen immer schnell, überfallartig und gewalttätig zu.[2] Im weiteren Sinn bezeichnet „Rollkommando” daher auch „eine gedungene Schlägertruppe”[1] im Bereich der organisierten Kriminalität.

Das erklärt auch schlüssig, kausal und konkludent, warum die Staatsanwaltschaften in solchen Fällen regelmäßig nichts zu erkennen vermögen und die Ermittlungen einstellen ,bzw. diese Sachen für verjährt erklären.  Siehe dazu die §§ 146, 147 GVG

 

Hier entscheidet die Justiz über sich selbst als Partei in eigener Sache und ist gehalten, sich selbst zu korrigieren, was wiederum als Schuldgeständnis gegen fehlsame Amtspersonen wirksam würde zu deren eigenem Nachteil und Schaden, denn die persönliche Karriere wäre gefährdet. Entscheidender ist jedoch, dass dieses dann die unmittelbare Dienstherrnhaftung gem. Art. 34 GG auslöst.

 

Begriffserklärung zur Amts- und Staatshaftung (Wikipedia)

Systematik

Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist bis heute verworren. Zwar hat der westdeutsche Gesetzgeber zu Beginn der 1980er Jahre ein Staatshaftungsgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 1982 in Kraft trat; dieses wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht bereits am 19. Oktober 1982 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt. Inzwischen ist das Grundgesetz zwar dementsprechend ergänzt worden, konkrete Bemühungen um eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts hat es in den letzten Jahren jedoch nicht gegeben.

Eine Systematik ist daher kaum darzustellen, es gibt keine klare Dogmatik. Die Einteilung des Staatshaftungsrecht ist am ehesten durch Betrachtung der Rechtsfolgen möglich. Auch die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit ist nicht eindeutig. Der Großteil der Staatshaftungsansprüche wird von den Zivilgerichten, nur wenige, wie der Folgenbeseitigungsanspruch, von den Verwaltungsgerichten entschieden.

Ansprüche auf Schadensersatz

In Betracht kommen hierbei Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Gefährdungshaftung, also verschuldensunabhängige Haftungsansprüche (soweit sie gesetzlich eingeführt sind, was selten ist); Pflichtverletzungen im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen (öffentlich-rechtlicher Vertrag), die eine positive Forderungsverletzung oder ein Verschulden bei Vertragsschluss aus § 280 Abs. 1 BGB analog beziehungsweise § 311 Abs. 2, 3 BGB analog begründen; Amtshaftungsansprüche, die das deliktische Verhalten eines Amtsträgers auf den Staat nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG überleiten und schließlich für die nordöstlichen Bundesländer die Ansprüche aus den dort erlassenen Staatshaftungsgesetzen.

Kann ein Verschulden des zuständigen Amtsträgers nicht nachgewiesen werden, da er beispielsweise zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine bestimmte Handlung hätte vornehmen müssen, krank war, so schließt dies über die Figur des Organisationsverschuldens eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht aus.

Ist eine Behörde in sachlicher und personeller Hinsicht nicht so ausgestattet, dass sie ihren Pflichten Dritten gegenüber nachkommen kann – z. B. bei Überlastung oder Überforderung der konkret handelnden Amtsträger, Ausfällen wegen Krankheit oder Urlaub, Nichteinstellung oder Nichtzurverfügungstellung des zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals – löst dieser Organisationsmangel der Behörde auch ohne persönliches Verschulden eines ihrer Mitarbeiter eine Haftung aus. Auf mangelnde Zuweisung von Haushaltsmitteln und Personal kann die Behörde sich als Entschuldigungsgrund nicht berufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 11. Januar 2007 (Az: III ZR 302/05).

Anspruch auf Schadensersatz besteht nach § 839 BGB Abs. 3 nicht, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, seinen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Bei richterlichen Entscheidungen (nicht bei pflichtwidrigem richterlichen Nichtstun) tritt sie nur ein, wenn darin eine Straftat liegt (§ 839 Abs. 2 BGB), also bei Rechtsbeugung, einem Verbrechen, das Vorsatz erfordert und in der Praxis selten zu beweisen ist. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt regelmäßig mit Ablauf des Jahres, in dem der Geschädigte von der Amtspflichtverletzung erfahren hat (§ 199 BGB).

Kommt ein Einzelner durch staatliche Verletzung von Europarecht zu Schaden, etwa durch eine Gerichts- oder Behördenentscheidung, so kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Leitentscheidungen: Francovich, Köbler, Factortame und Brasserie du Pêcheur) ein originär gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bestehen, dessen Grenzen zwar unmittelbar aus dem Europarecht abgeleitet werden, dessen nähere Ausgestaltung aber den jeweiligen Mitgliedsstaaten überlassen ist.

Ansprüche auf Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Schadensersatzanspruch insoweit zu unterscheiden, als zwar auch eine finanzielle Kompensation eingetretener Schäden vorgenommen wird, jedoch lediglich ein Ausgleich vorgenommen wird, der hinter dem Schadensersatz regelmäßig zurückbleibt. In Betracht kommen hier die Enteignung, der Anspruch auf Entschädigung aus der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, der enteignungsgleiche Eingriff bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Eigentums, parallel dazu der enteignende Eingriff als Entschädigung für rechtmäßiges hoheitliches Handeln und der allgemeine Aufopferungsanspruch. Seit der sogenannten Nassauskiesungsentscheidung des BVerfG werden letztere Ansprüche nicht mehr auf Art. 14 GG, sondern gewohnheitsrechtlich auf §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht gestützt (sogenanntes Aufopferungsgewohnheitsrecht). Entschädigungsansprüche können sich auch aus spezialgesetzlichen Normen ableiten lassen, insb. aus den Polizeigesetzen der Länder.

Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Unterlassung und Erstattung

Kommt es dem Geschädigten nicht auf die Kompensation seines Schadens an, bestehen verschiedene Möglichkeiten:

Ansprüche bei privatrechtlichem (fiskalischen) Handeln

Wird einem Dritten durch die Verwaltung bei privatrechtlichem Handeln ein Schaden zugefügt, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Schaden im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen oder um eine unerlaubte Handlung eines Mitarbeiters der Verwaltung handelt. Zum anderen ist zu unterscheiden, ob ein Organ der Verwaltung gehandelt hat oder nur ein Gehilfe. Bei der Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den Staat kommen § 280 Abs. 1,§ 241 Abs. 2, § 31, § 89 BGB (Organhaftung) beziehungsweise § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 BGB (Gehilfenhaftung) als Anspruchsgrundlagen in Frage.

Bei einer unerlaubten Handlung kommen § 823, § 31, § 89 BGB (Organhaftung) beziehungsweise § 831 Abs. 1 BGB (Haftung für den VerrichtungsgehilfenGehilfenhaftung) als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Die Abgrenzung zwischen Organ und Gehilfe ist manchmal zweifelhaft. Der Organbegriff ist jedenfalls weit auszulegen, so dass nicht nur gesetzliche Vertreter darunter fallen, sondern auch alle, denen bestimmte Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen sind und die damit die juristische Person des öffentlichen Rechts auf diese Weise repräsentieren (sogenannte Repräsentantenhaftung). Beispiele sind Chefärzte, Altenheimleiter, Sparkassendirektoren und Abteilungs- oder Referatsleiter. Grundsätzlich gilt, dass wer Organ ist, nicht gleichzeitig Gehilfe sein kann und umgekehrt.

Regress gegen den Amtsträger

Soweit die Anstellungskörperschaft für den Schaden gegenüber dem Dritten aufkommt (Art. 34 S. 2 Grundgesetz), kann sie gegen den Amtsträger, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig (grob fahrlässig) verursacht hat, Regress nehmen. Der Anspruch selbst folgt für Beamte aus den Beamtengesetzen (§ 48 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz), § 75 BBG - Bundesbeamtengesetz) und für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag. Bei Richtern und Soldaten werden die Bestimmungen des Beamtenrechts sinngemäß angewandt.

 

Mit der Aussage des BVerfG, dass fehlsame Urteile der Gerichte, ggf. als Parteien in eigener Sache oder im Einstehen für den Dienstherrn gem. Art. 34 GG zu dessen Bereicherung, wird dem Verletzten die Pflicht auferlegt, die Schäden zu tragen und dafür selbst einzustehen, also alle Arten der Schäden von Freiheitsentzügen, falschen amtsärztlichen Bewertungen mit und ohne freiheitsentziehenden Maßnahmen,  falscher Strafverfolgung, enteignenden Vermögensschäden aller Arten, Urheberrechtsschäden usw. klaglos hinzunehmen und zu tragen. Man kann das als Sonderopfer ohne weiteres ansehen zum Gemeinwohl, der Entlastung der amtshaftenden Institute gem. Art. 34 GG. Hier ist zwar der Rechtsweg eröffnet, jedoch durch ein weiteres Fehlurteil limitiert. Das Klagerisiko ist damit nicht mehr berechenbar, Rechtsklarheit auf Erfolg oder Misserfolg nicht mehr gegeben.

 

Begriffserklärung:

Aufopferungsanspruch

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Aufopferungsanspruch ist ein Ausgleichsanspruch, der auf dem Rechtsgedanken der §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht (EALR oder Einl. PrALR) von 1794 beruht.

Vorliegen

Eine Aufopferung liegt vor, wenn:

  1. durch einen (rechtmäßigen oder rechtswidrigen, gezielten oder ungezielten) hoheitlichen Eingriff
  2. nicht vermögenswerte Rechte (Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Freiheit - im Sinne körperlicher Bewegungsfreiheit - Eingriffe in das Eigentum werden durch Art. 14 Abs. 3 GG geregelt) unmittelbar verletzt werden,
  3. dies für den betroffenen Bürger ein Sonderopfer in Gestalt eines Vermögensschadens darstellt
  4. und der Eingriff durch das Allgemeinwohl motiviert ist.
  5. Teilweise wird in vergleichender Anwendung zu § 839 BGB verlangt, dass keine Rechtsmittel schuldhaft versäumt wurden.

Da der Aufopferungsanspruch nur subsidiär gilt, nimmt seine Bedeutung wegen der zunehmenden Regelungsdichte spezialgesetzlicher Regelungen (z. B. InfSchG und Polizeigesetze der Länder) stetig ab. Eine Spezialregelung verdrängt immer den Anspruch wegen Aufopferung. Jedoch besteht mit dem allgemeinen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) Anspruchskonkurrenz

Der Aufopferungsanspruch ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (so BGH, Urteil vom 19. Februar 1953; III ZR 208/51). Inzwischen ist mit § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine deutliche gesetzliche Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Die Rechtsfolge ist eine Entschädigungsleistung in Geld. Im Übrigen sind die gleichen schadensrechtlichen Voraussetzungen wie im Zivilrecht zu prüfen. Allerdings ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgenommen, wenn nicht wegen des besonders gelagerten Falles eine besondere Genugtuungs- oder Ausgleichsfunktion hinzutreten muss. Die Verjährungsdauer beträgt nach überwiegender Meinung, insbesondere nach der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002, drei Jahre. Eine Mindermeinung will dreißig Jahre als Verjährungszeitraum annehmen

Sonderopfer

Das Sonderopfer ist beim rechtswidrigen hoheitlichen Handeln stets indiziert. Ist das Handeln dagegen rechtmäßig, muss die Opfergrenze derart überschritten werden, dass der Betroffene im Vergleich zu anderen ungleich belastet wird. Ein Verschulden setzt der Aufopferungsanspruch nie voraus.

 

Der Datenschutz ist nach wie vor politisch weisungsabhängig.

 Das Geständnis des Datenschutzbeauftragten zu o.g. AZ wird durch den Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestätigt und dient daher auch als Beweis:

 32.a) Beratung Antrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - EU-Datenschutzreform unterstützen - Drs 17/9166 -

b) Beratung Antrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Völlige Unabhängigkeit für den Bundesdatenschutzbeauftragten - Drs 17/6345. Das wird auch in der Drucksache 17/8161 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode bestätigt und diese ist vom 14.12.2011 und bestätigt den o.g. neuen Antrag der Grünen und damit die Nichtumsetzung des Urteils des EuGH zu AZ: C-518/07 vom 09.März.2010. Das bewiest eindeutige die Drucksache 17/6345, dass der Datenschutz weiterhin wie zuvor von der Regierung der BRD und dem Ministerien abhängig ist und das Urteil des EuGH zu AZ: C-518/07 nicht umgesetzt wurde und auch nicht die Urteile des EuGH zu AZ: C-224/01 und C-424/97 und damit auch nicht das Urteil des BGH zu AZ: III ZR 358/03.

 

Das Nichterkennen einer Geheimakte regeln ja auch die §§ 106, 255 ff der AO und insbesondere der § 96 ff der StPO unter Verweisung auf §§ 146, 147 bis 152 ff GVG. 

Dazu das Geständnis des Jobcenter Oberhavel zu AZ 7822.5.0314 von 2009: Betreffend meine Abtretung zur Honorarsicherung für meinen Mitarbeiter und Stellvertreter

"Sehr geehrter Herr Hirsch, die uns vorliegende Abtretung aus Amtshaftung war der Grund und ist es weiterhin, warum Sie Herr Hirsch seit März 2006 bis Mai 2009 keine Grundsicherung bekommen haben und auch keine Förderung. Nehmen Sie die Abtretung aus der Antragstellung in Ihren Anträgen an uns ab Mai 2009 heraus und Sie bekommen dann auch Grundsicherung, machen Sie das nicht, geht das in die Rechtsabteilung und wird wieder abgelehnt.

Herr Hirsch, an der Geheimakte für das SG Neuruppin hatte ich keinen Einfluss und diese ist auch nicht für Sie bestimmt gewesen und wurde Ihnen bei der Akteneinsicht daher auch nicht vorgelegt."

Herr Hirsch geriet wegen seiner Zusammenarbeit mit mir ebenfalls in Not und führt eigene Verfahren zur Sache.

 

Was sagte unser alter und neuer Bundesinnenminister dazu:

Der Bundesinnenminister de Maiziere erklärte in der taz am 27.04.2010 zum Thema Kontrolle, ggf. Zensur von Internet-Inhalten u.a. (Ausriss)

taz: "Ist bei Ihnen der Staat immer der Gute?"

Minister: "In einer freiheitlichen Demokratie ist eine staatliche Regelung prinzipiell gut. Die Glaubwürdigkeit des Staates lebt davon, dass er diesen Ruf hat und behält "

taz: "Warum tut sich der Staat so schwer, Fehler zuzugeben?"

Minister: Niemand gibt gern Fehler zu. Allerdings wird eine Entschuldigung im privaten Bereich im Zweifel als honorig akzeptiert. Im öffentlichen Bereich gilt sie eher als Versagen und Grund für einen Rücktritt. Die Hemmschwelle, einen Fehler zuzugeben, ist deshalb höher. Das ist schade, aber es ist leider so".

 

Was sagt das EU-Recht dazu?

Artikel 6 EMRK
Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

 a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
 b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
 c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
 d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
 e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Artikel 13 EMRK
Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Artikel 14 EMRK
Diskriminierungsverbot

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

 

Fazit:

Damit ist klargestellt:

  • Das BVerfG bestätigt Defizite in der Rechtsprechung und dem Verwaltungshandeln, die der gesetzlichen Klärung und Präzisierung bedürfen.
  • Das BVerfG steht hier in Widerspruch zu sich selbst, als es diesen Zustand für verfassungskonform erklärt. Damit hat der Gesetzgeber keinen Anlass, tätig zu werden.
  • Die Bundesregierung erkennt keinen Handlungsbedarf; der Innenminister bezieht sich dazu auf das besondere privatwirtschaftliche Interesse einzelner Berufsgruppen der öffentlichen Gewalten und des öffentlichen Dienstes. beweisfrei offensichtlich dahinter auf den Kernsatz "der Staat lebe davon, dass er immer der Gute ist". auf ideologische, politische und haushaltsrechtliche vorranginteressen über dem Gesetz.
  • Formalrechtlich ist die Rechtsstaats- und Rechtswegegarantie gegeben. Tatbestandlich tatsächlich ist sie der Willkürung und dem Rechtsfehler des Richters geöffnet.
  • Der Schaden daraus wird als Prozessrisiko dem Verletzten auferlegt.
  • Weitere Rechtsmittel werden als Querulanz abgetan und bei Wiederholung mit Strafverfolgung, Zwangspsychiatrierung, Bedrohung mit tätlicher Gewalt und Zwangsenteignung ohne Entschädigung geahndet unter Anwendung freiheitsentziehender Mittel und nach SGB II Strafsanktionen der Kürzung des gesetzlichen Existenzminimums bis zur Überlassung zum Tode ohne Todesstrafe, also den schwerstmöglichen Übeln, dass der Rechtsstaat kennt, teils ohne Gesetz.
  • Dieses Vorgehen ist absolut unvereinbar mit den entsprechenden Normen der EMRK.
  • Der Restitutionsanspruch aus §§ 242, 249 BGB ist damit nicht mehr erlangbar. Auch keine Berichtigung und Unterbindung falscher Daten. Die Amtswaltung ist damit jeder Willkürung offen.
  • Es dürfen nicht einzelne Personen und Bevölkerungsgruppen gewillkürt behandelt werden.
  • Die daraus folgenden belastenden Rechtsakte jeder Art sind damit nichtig nach Gesetz.
  • Die ordnungsgemäße Ausübung der Grundrechte des Art. 5 Abs. 3 GG, nach UrhG, PatG und sonstigem Leistungsschutzrecht ist daraus erfolgreich vereitelt und unmöglich geworden zum Nachteil und Schaden meiner Urheberperson, meiner Firma, meiner Mitarbeiter, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Staatengemeinschaft der Vereinten Nationen.
  • Die Weiterführung der Verfahren auf nationaler Ebene würde Heilung herbeiführen. Das ist nicht beabsichtigt und gem. Bezug von Sozialleistungen auf Dauer gesetzlich als Straftatbestand der verbotenen Kürzung der eigenen Vorrangmittel zur Subsidiarität der Sozialleistungen als Zerstörung der eigenen Vorrangmittel verboten und als Betrugstatbestand nach StGB strafbewehrt.  
  • Die Schäden für die Verletzten sind daraus irreparabel, irreversibel und in Geld zu ersetzen.

 

Damit ist für den Fall und die Stiftungsgründung final klargestellt:

Der nationale Rechtsweg ist ausgeförmelt und nicht mehr erreichbar.

Es ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers unmittelbar, den Schaden zu regulieren. Der Amtshaftungsanspruch ist nicht abwehrbar. Die geltend gemachte Schadenssumme ist streitfrei streitig stehend, jedoch nicht (insbesondere formvollendet zur Nichtigkeit formfehlerhafter Abweisungen pauschal) angefochten unter Anfechtungsverzicht auspräkludiert vor Urteil. Das Anerkenntnisurteil als vollstreckbarer Summentitel durch die Zivilgerichtsbarkeit ist im nationalen Rechtsweg nicht erlangbar.  Es wird aufgrund der Nichtverfügbarkeit nach nationalem Recht durch die Gleichststellung der streitfrei anerkannten Streitforderung mit einem Versäumnisurteil um EU-Vollstreckungsverfahren als solches vollstreckungswirksam, da der nationale Titel- und Vollstreckungsweg ausgefallen und nicht verfügbar ist zur Ersatzvornahme durch Art. 41 EMRK. Die EU ist an die nationale Anerkenntnis gebunden zum Fortfall es Ermessens zu Null.

 

Artikel 41 EMRK

Gerechte Entschädigung

Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

 

Da die Schadenssumme unstreitig anerkannt ist zu den vorliegenden deklaratorischen Schuldanerkenntnissen zum Tatbestand als Summen- und Tatbestandsbeweis damit die Beweislage unstreitig für den Bundesgesetzgeber, diesen bindend zum Ermessen zu Null gem. Zeugnis des BVerfG als nationales Endgericht, streitfrei beweisfrei offensichtlich ist, entfällt die Prüfung und Feststellung durch den EUG gem. Selbstzeugnis der Mängellage des nationalen Endgerichts.

Zur Abwendung der vorbehaltlosen Zwangsvollstreckung durch die EU-Kommission im EU-Verwaltungsverfahren wird dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, gem. Angebot von 2007 ff., zur Schadensminimierung und Wahrung des rechtlichen Gehörs, sich vor Anwendung der Rechtsmittel der EU zu unterwerfen und die erforderliche zwangvorgeschaltete Schadensminimierung und Schadensfolgenbeseitigung durchzuführen unter Bezugnahme auf den vorgelegten EGV vom 16.05.2013. Der Vertrag in Ergänzung wird dem Bundesgesetzgeber noch zugestellt mit Eilfrist zur Veranlassung. Bei Fristversäumung werden die vorbehaltlose Zwangsvollstreckung und das EU-Verfahren einzuleiten sein, ist der Güteversuch als gescheitert anzusehen als zugleich greifbare Verletzung des Verwaltungsvertrages vom 16.05.2013 als BGB-Vertrag zu §§ 242m 249 BGB unbefristbar bis Schadensende = Zweckerfüllung des Vertrages zum einseitigen Kündigungsverbot als Vertragsabänderung des befristeten EGV nach Gesetz als Sache der Amtshaftung zur Sache der ZPO.  

Für die Gründung der Stiftung und  die Verwertung der Urheberschaften besteht Förderpflicht nach Bundesgesetz, EU-Richtlinien etc. -verträgen und dem Völkerrecht (Seerechtübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) (zugleich Bundesgesetz nach BGBl.) zum Teilhaberecht der neuen möglichen Maßnahmen zur Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr. Die Bundesregierung ist nicht befugt, der EU und den Mitgliedsnationen der UNO dieses Teilhaberecht zu sperren und zu entziehen.

 

Nun das Intro zum Fall

Die Aufarbeitung der Vorgänge des Falles, seiner Hintergründe und Anlässe wie das Zusammenwirken mit fallübergreifenden Aspekten und Verschränkungen hat dieses Memorandum zu einem kleinen Buch anwachsen lassen. Inzwischen ist die Fallaufklärung abgeschlossen. Es begann mit einer innerberuflichen Fortbildungsausbildung zu Sonderkonditionen, die amtsseitig als Berufs- und Betriebsaufgabe gewertet wurde, zugleich bestätigend, dass es sich dabei um reguläre Berufstätigkeit handelt, also um gerade keine Berufs- und Betriebsaufgabe, gekrönt von der Feststellung der Behörde, zu solchen Aufgabeerklärungen nicht befugt zu sein. Dennoch wurde diese falschen Daten, ich hätte meinen Beruf und Betrieb aufgegeben, in den weiteren Verfahrensgang übernommen und zur Grundlage aller Entscheidungen gemacht, verwendet auch vom Gericht als Tatsachenbehauptungen. Ein anderes Gericht widersprach dieser Tatsachenermittlung und behauptete, niemand hätte falsche Daten verwendet, nicht einmal ich selbst hätte das behauptet, gegen den vorliegenden Urkundsbeweis der Verwendung in Unterrichtung der Behörde an vorgesetzte Dienststellen. Generell missachtet wurde, dass ich ein Unternehmen nach Gesetz als freier Beruf bin, dass keiner Genehmigung und Gewerbeanmeldung bedarf sondern sich aus der steuerpflichtig werdenden Betätigung im Beruf selbst konstituiert, wann immer ich als Künstler den Pinsel hebe. Es setzte sich fort in einen intensiven Rechtsstreit darum, der zu einem kafkaesken Horrortrip entartete. Schlüssel dabei war das Richterrecht. 2 verschiedene Gerichte ermittelten den gleichen Tatbestand gegensätzlich unter Verwendung der falschen Daten und kamen inhaltlich widerstreitend zu dem gleichen Schluss, die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - höherwertige Betätigung - ist abzuweisen. Grund: Betätigung und Unternehmung gehöre nicht zum Lebensbereich der untersten Leichtlohngruppen. Später wurden die falschen Daten verdeckt intern berichtigt offenbar, die Wiedereingliederung dennoch verweigert. Eine der Ursachen für diesen Irrsinn ist die Unterlassung, das Kunst- und Urheberberufsrecht angemessen zu regeln und dem Richterrecht überlassen zu haben. Diese kamen zur gleichen Sache zu gegenteiligen Auffassungen, setzten dabei die die das bereits geklärt habende Rechtsprechung des BVerfG außer Anwendung und Funktion mit der Behauptung, das Sozialrecht habe Vorrang vor Art. 5 Abs. 3 GG, der einen absoluten Gesetzesvorbehalt enthält gegen das einfache Recht. Bedeutet, die Regeln des Art. 5 Abs. 3 GG sind unmittelbares Vorranggesetz, weil er die Sachverhalte direkt regelt und die Umsetzung des Art. nicht in die Gestaltungshoheit des einfachen Gesetzgebers übertragen hat. Zur Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 GG gehört, dass der Werkbereich der Kunst, die eigentliche Werkerstellung, und der Wirkbereich der Kunst, die Verbringung in den Markt zur Ertragsschöpfung und Nutzung durch die Allgemeinheit eine rechtlich untrennbare Einheit darstellen und das Werk erst vollendet ist, wenn es in die Öffentlichkeit gelangt ist und dort Wirkung entfaltet. Der Inhalt der Kunst ist eigenständiger Hoheitsbereich des Künstlers, in dem nur er entscheidet und weisungsbefugt Dritten gegenüber ist und niemand sonst. Schranken setzen nur das individuelle Persönlichkeitsrecht Dritter und gewaltsam-offensiv gegen den Bestand des demokratisch verfassten Staates gerichtete Handlungen. Vorzensur findet nicht statt  (BVerfGE 30, 177). Grund, der Kreative gem. Art. 5 Abs. 3 GG erfüllt einen Grundversorgungsauftrag zum Gemeinwohl des Staates mit Kunst, Kultur, technischer Innovationen und Wissenschaft sowie der Bildung und Lehre, die er nur urpersönlich allein als Werkschöpfer erbringen kann, und niemand sonst (Delegat ad personam). Niemand darf ihm also hineinregieren, auch keine Behörde. Ferner erklärten sich Richter ihre eigenen Schadensstiftungen für unheilbar, da es keinen Rechtsschutz gegen Richter gäbe. Das wurde vom BVerfG bestätigt, dann relativiert in einem internen Rechtsstreit der 1. und 2. Kammer des BVerfG. Es galt die Formel, fehlsame Gerichtsentscheidungen habe man zu tolerieren und klaglos hinzunehmen. Es galt weiterhin die Formel, dass nur in niedrigwertige Betätigungen zu vermitteln sei, für höherwertige bestünde für Sozialleistungsempfänger kein Anspruch.

Hier besteht eine Regelungslücke, die bisher dem Richterrecht überlassen ist. Die allgemeine Auffassung der Untergerichte besteht darin, dass der Art. 5 Abs. 3 GG ein allgemeiner Überbegriff sei, kein Individualrecht einer einzelnen Person, aus der diese einen besonderen Bestandsschutz ihrer Tätigkeit herleiten könne, sozialrechtlich ginge es ausschließlich um die Einnahmen und sonst nichts. Da habe dieses Grundrecht keinerlei Bedeutung, es hindere ja nicht an der Werkschöpfung. Die finanztechnische Auslegung des Steuerrechts sei irrelevant und unbeachtlich. Steuerrechtlich sind diese Künstlerunternehmen "Tendenzbetriebe", also Unternehmen, deren Einnahmen nicht planbar sind, da sie strukturellen und Marktschwankungen unterliegen, die der Künstler nicht beeinflussen kann. Daher hat er steuertechnisch eine langfristige Unternehmensbestandfrist von 15 Jahren, bevor überhaupt eine erste Betriebsprüfung zur Lage erfolgen darf (Gewerbebetriebe 3 Jahre) bei Einnahmereduktion oder -ausfall. Und nur der Künstler selbst kann eine Betriebsaufgabeerklärung und einen Berufswechsel erklären, niemand sonst, auch keine Behörde. Nicht einmal das Finanzamt. Es sei denn, er macht den kapitalen Fehler und meldet sich als Gewerbe an, was etliche Kollegen schon getan haben. Diese Regeln sind auch innerberuflich nicht allen Kollegen bekannt und geläufig.

Das BVerfG hat beschlossen, dass der Übergang von einer bestehenden gewerblichen Selbstständigkeit in eine abhängige Betätigung einen formellen Berufswechsel darstellt. Der freie Beruf, insbesondere der des Künstlers, hat Vertragsfreiheit und kann sich in jeder Vertragsform binden, die es gibt. Auch eine zeitweise abhängige Betätigung für einen Kunden hebt den Beruf und Bestand des Betriebes nicht auf. Bei der wirtschaftlichen Ertragsorientierung steht auch die Gewinnerwirtschaftung im Focus zum Selbsterhalt ohne Sozialleistungsbezug, daher auch das Privileg der Gewinnerwirtschaftung aus dem UrhG, PatG und sonstigen Leistungsschutzrechten, auch "Urheberrente" genannt, denn generell arbeitet der Künstler umsonst zum Gemeinwohl, in der nicht fremdbestimmbaren urpersönlichen Bringeschuld stehend zum Gemeinwohl. Das gibt es so in keinem anderen Beruf. Er wird erst nach der erbrachten Leistung für diese durch das UrhG entlohnt, denn sonst müsste der Staat diese Dienstleistung der besonderen Art aus den Sozialleistungen durchfinanzieren. Hier bestehen besondere Förderpflichten, z.B. im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), zugleich Bundesgesetz, dass die staatliche Förderpflicht vorschreibt, für Dinge, die machbar sind, zum besonderen Weltgemeinwohl zur Nutzbarmachung für alle UN-Vertragsstaaten (192) zum Zweck u.a. der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr. Dieses wird von den Behörden und den Untergerichten vollkommen ignoriert und nicht beachtet. Die Förderung dieser Aktivitäten der Urheber steht wiederum als politisches Staatsziel zum Staatsnutzen im Koalitionsvertrag von 2013. Zweck: Deutschland zu einem Hochtechnologiestandort weiter auszubauen und seine Marktstellung zu behaupten und zu verbessern. Innovation ist also ein Rohstoff wie Öl, Gas, seltene Erden usw. Entscheidend dabei ist die individuelle Erfindungshöhe. Die ist individuell festzustellen. Es ist also ein himmelweiter Unterschied, ob ich z.B. Seeschiffe zum globalen Marktaustausch konstruiere, die machbar sind, oder ob ich Bilder für ein Kaufhaus male oder Eierbecher designe. Eine Pauschalierung welcher Art auch immer ist hier grundsätzlich unzulässig und grundgesetzwidrig. Es gilt ausschließlich der jeweils besondere Einzelfall als Grundgesetzvorbehalt vor dem einfachen Gesetz, auch dem Sozialgesetz.

Hinzu kommt: Ich machte eine hochwertige Fachausbildung auf Steuerzahlerkosten, die leicht hätten zurückerstattet werden können, hätte ich sie nutzen dürfen, und wurde dadurch gehindert, mich überhaupt um deren Nutzung bewerben zu dürfen. Das war nur die eine Seite. Die Sache wäre sehr leicht auflösbar gewesen. Das war in den sozialgesetzlichen Vorgaben nicht vorgesehen, weil die Art der Tätigkeit nicht zum Lebensbereich der untersten Leichtlohngruppen gehörte. In abhängige Betätigung vermittelt zu werden wurde ebenfalls verweigert wegen Überschuldung aus Steuerforderungen, denn das galt als formeller Berufswechsel, Betriebs- und Berufsaufgabe. Die Steuerforderung ergab sich aus meinem erstrittenen Titel. Ich durfte also einerseits meinen Beruf angeblich nicht weiterführen, weil nicht zu meinem Lebensbereich gehörend, und ihn angestellt auch nicht wegen der dadurch entstehenden Schulden beim Finanzamt, die dann unbezahlbar geworden wären. .Man muss sich das vorstellen: man macht die gleiche Tätigkeit in zwei verschiedenen Vertragsverhältnissen auf begrenzte Zeit in der Regel, die man frei wählen kann im Beruf, und juristisch ergreift man einen komplett neuen Beruf. Im Rahmen der Scheinselbstständigkeit wird man dann auch noch zum Angestellten des eigenen Auftragsnehmers zur Verwertung der eigenen Arbeiten. Das wurde erst später etwas gemildert. Ich habe einige Bewerbungen in mindere Betätigungen zum Amtsnachweis getätigt als Kontrollgruppe seinerzeit, alle mit dem gleichen Ergebnis, nicht angenommen wegen Überqualifizierung. Da Amt hat danach auf keinen weiteren Bewerbungen mehr bestanden bis heute.

Ursache dieses Irrsinns war meine Fachausbildung, ein "Sonderangebot" im Ermessen der Behörde, die es mir angeboten hatte zur Verbesserung meiner beruflichen Situation als Unternehmen wohlgemerkt als dazu nicht sachzuständige Behörde. Das Angebot war damals absolut ohne Alternative und eines der Besten auf dem Markt, zudem abhängig vom Lebensalter, es war die letzte Chance. Und es war essenziell für die weitere Unternehmenstätigkeit, frei ausübbar angestellt wie freischaffend und als Unternehmensberatung. Es war vom Geber nie daran gedacht, das auf eine abhängige Betätigung auszurichten. Das kam schon dadurch zum Ausdruck, dass spezifische Pflichten, die damit verbunden wahren (vierjährige abhängige Betätigung oder Rückzahlung der Ausbildungskosten) für mich aufgehoben waren. Natürlich nimmt man das an und dafür auch Einkommensausfälle hin. Es wäre unentschuldbar gewesen, das nicht zu tun. Lebenslanges fortlaufendes Lernen und Fortbilden ist unverzichtbarer untrennbarer Bestandteil meines Berufsbildes. Im Geschäftsbereich einer anderen Behörde galt das als "nicht zum Lebensbereich gehörend". Das war mir damals unbekannt, sonst hätte ich mich auf einen solchen Irrsinn nicht eingelassen.

Mit einer solchen "intellektuellen Ausgasung" des Irrsinns nach Gesetz muss kein normal denkender Mensch rechnen. Zweck aller Maßnahmen ist ja, Menschen gar nicht erst in solche Lagen kommen zulassen. Zweckwidriger Gesetzesbefehl (systemwidrig) ist, das Gesetz dazu anzuwenden, reale wie mögliche Einkommen zu vereiteln und diese durch Sozialleistungen auszutauschen, das ist ein Straftatbestand (Sozialleistungsbetrug); ebenso, solche Einkommen mitwillig zu zerstören. Damit verwirkt man den Leistungsanspruch. Zweck der Gesetze ist zudem, ein Einkommen zu erwirtschaften, das den Empfänger möglichst dauerhaft von erneutem Leistungsbezug frei stellt. Je höher das Einkommen ist, das erwirtschaftbar ist, desto sicherer ist diese Bedingung erfüllt. Daher ist auch die Deckelung auf die untersten 15 % der Bevölkerung mit Minimalabstand zum Existenzminimum zweckwidrig und damit ein systemwidriger Gesetzesbefehl. Im Laufe der Recherche stellte sich heraus, dass in den Dienstanweisungen der Bundesagentur f. Arbeit die Förderung solcher selbstständigen Berufstätigkeit ohne weiteres vorgesehen war und Künstlern vorrangig die selbstständige Tätigkeit anzubieten ist. Das ist unvermeidlich, weil meine Berufsausübung ein Unternehmen nach Gesetz ist als steuerpflichtiges selbstschöpfendes Recht und keine abhängige Betätigung. Den Beruf des bildenden Künstlers als abhängiges Berufsbild gibt es nicht. Wohl aber Berufsbilder für Teiltätigkeiten wie gewerbliche Grafiker usw.  Wie die spätere Akteneinsicht ergab, war nie vorgesehen, mir das anzubieten aufgrund der Weisungen der Stadt. Im Gegenteil wurde dieses Ansinnen zur einweisungspflichten Geisteskrankheit erklärt. Erst mit dem Eingliederungsvertrag vom 2013 wurde mir erstmals überhaupt im Verfahren diese Offerte zum Bestandserhalt des (nun unstreitig bestehenden) Betriebs gemacht. Auch die Datenberichtigung wurde verweigert, bis sie 2011 auf politische Weisung des nds. Landtages erfolgte. Dazu wurde behauptet, das bereits 2007 erledigt zu haben, was nach den eigenen Amtsdaten falsch ist. Im Jahr 2007 bin ich als "ohne Berufsausbildung" geführt. Offenbar wusste man nicht mehr, dass ich im Besitz dieser Akten war. Heute ist das Motiv klar: Wenn man zugestimmt hätte, wäre das alles aufgeflogen, man war sich der Schadenslage absolut klar. Nun kam man nicht mehr daran vorbei. Aber man hatte eine Hintertür eingebaut, zum Zweck des Betriebserhalts war die Vermittlung in eine abhängige Betätigung vorgesehen gerichtbestätigt durch das SG in Nachprüfung des Vertrages. Hätte ich das unterschrieben hätte ich dem Berufswechsel und der Betriebsaufgabe selber zugestimmt, Heilung herbeigeführt und aus der Schadenshaftung entlassen. Damit war das zweckwidrig, und nach Rechtsprechung des BSG vom Feb, 2013 muss niemand EGV unterzeichnen, die zweckwidrige Klauseln enthalten. Damit wurde die anderslautende Rechtsprechung des BSG von 2009 revidiert, die auch die Unterzeichnung zweckwidriger Klauseln erzwang unter Strafsanktion. Der Vertrag wurde auch nicht durch die Anordnung als Verwaltungsakt ersetzt und damit klagereif gemacht, warum kann sich jeder nun selbst denken. Inzwischen ist weiter geklärt, sodass die sich nun ergebenden Streit- und Berichtigungssachen Amtshaftungssachen nach ZPO sind und keine Sozialrechtssachen. Damit liegt ein öffentlich-rechtlicher BGB-Vertrag (Konsensualvertrag, Gütevertrag) vor, der nicht einseitig aufkündbar ist, was man nun versuchte, man musste ja nach dieser Pleite wieder aus dem Vertrag heraus. Der war vom Amt bereits unterschrieben, nur meine Unterschrift fehlte. Ich habe dem Zweck schriftlich zugestimmt, das zweckwidrige Mittel verworfen wie die Behauptung, es hätte ein klärendes Gespräch und Einvernehmlichkeit stattgefunden. Das ga es nicht, der Vertrag war ein Diktat im Sinne der Rechtsprechung von 2009. Heute muss dieses Gespräch samt streitfreier Übereinkunft vollinhaltlich protokolliert dem Vertrag angefügt werden. Dummerweise hat damit der Vertragspartner seine Beitragsmöglichkeiten zur Zweckerfüllung als dafür ungeeignet und auszuschließen verbraucht. Nun gelten meine Vorgaben absolut. Dumm gelaufen. Damit ist die Stiftung und deren Gründung unmittelbarer untrennbarer Vertragsbestandteil und Ziel/Zweck des Vertrages. Es läuft noch ein Rückzugsgefecht, um da wieder herauszukommen. Kann nicht gelingen, denn deren Begründung bestätigt ausdrücklich den Vertrag als solchen unschmälerbar.

Betrachtet man diese Historie geht diese Deckelung mit der Pauschalierung auf die untersten 15 - 20 5 einher. Eingeführt unter der Regierung Schröder in Niedersachsen als Landesrecht, damals dem Bürger nicht einsehbar. Mit Freunden versuchten wir seinerzeit einen Sozialhilfeleitfaden herauszugeben wie anderswo üblich. Das scheiterte an der Einsehbarkeit der Landeverordnungen zur Ausführung des BSHG in Niedersachsen. Diese waren den Gerichten und den Behörden vorbehalten als praktisch Geheimverwaltung. So das zufällige Ergebnis eines Telefonats im Jahr 2000 mit dem nds. Sozialministerium. Und es war sehr unerwünscht, dass wir daran arbeiteten. Das fiel uns natürlich auf. Aber damals gab es Einsichtsrecht wie heute, noch kein Internet wie heute und die Bibliotheken waren unzureichend bestückt. Hätte ich damals gewusst was ich heute weiß, dann wäre der Laden schon damals auseinandergeflogen mit einem lauten Donnerknall. Diese Pauschalierung ist Kernbestandteil der Agenda 2010, des SGB II. Nichts darf gefördert werden was über diesen Minimalrahmen herausragt. Es dauerte mind. 3 Jahre, bis die neuen ARGEN ab 2005 überhaupt angemessen arbeitsfähig waren, ist heute bekannt. Die Mittel der Eingliederungsförderung wurden immer wieder aus Haushaltsgründen reduziert. 3 Milliarden EURO der BundesRD zustehende EU-Eingliederungsförderhilfen wurden nicht abgerufen und nicht genutzt. Betroffene werden stattdessen in nutzlose Programme vermittelt unter Zwang und Sanktionsbedrohung bis Null, nach BVerfG der Überlassung zum Tode. Eine Todesstrafe gibt es aber nicht. Diese Programme werden von der BA finanziert, sie verschlingen in privatwirtschaftlichen Händen inzwischen ca. 50 % des Etats der Agentur. Angeblich sichern sie Arbeitsplätze, die ohne diese Zwangsbewirtschaftung des Präkariats gar nicht entstanden wären. Das gilt als sinnvoll, da die Programme, insbesondere Arbeitnehmer ab Alter 45 - 50 in den realen Arbeitsmarkt zu vermitteln als gescheitert angesehen sind mangels Akzeptanz in der Wirtschaft. Die aufgelegten Programme wie 50+ leben davon, dass für Anstellungen zeitlich befristete Subventionen geleistet werden. Ist die Frist abgelaufen werden solche Betroffenen durch neue Subventionierte ausgetauscht. Von den Gewerkschaften ist bisher keine Hilfe zu erwarten, sind die Betroffenen doch Konkurrenten für die noch in Arbeit befindlichen Gewerkschaftsmitglieder, zeigte die Praxis.  Inzwischen wurde berichtet, dass gewerbliche Arbeitsplätze mit Umsonstarbeitenden ersetzt werden, die Hartz IV-Leistungen als Entlohnung erhalten. Das ist zweck- und gesetzeswidrig. Feste Arbeitsplätze dürfen nicht durch solche Leistungen ersetzt und ausgetauscht werden. Begründung; über mehrere Wochen bis Monate soll deren Arbeitsfähigkeit geprüft, sollen diese schrittweise wieder an eine geregelte Arbeit herangeführt werden. Und es soll harter Duck auf die Betroffenen ausgeübt werden, es wird also fleißig strafsanktioniert und vorgezogen frühverrentet mit Rentenabschlägen.  Das bereinigt die Bilanz, denn diese Betroffenen tauchen in der Arbeitslosenstatistik nicht mehr auf. Das senkt auch die Kosten der BA. Sie sind aber weiter ohne Arbeit mit ausreichenden Einkommen, unfähig, sich damit aus dem Präkariat selbst wieder befreien zu können, und sie sind der Rohstoff, mit dem die Agenda-Zweckwirtschaft überhaupt erst ermöglicht wurde. Es werden ca. 50 % der Etatmittel der Bundesagentur für diese "Kreislaufwirtschaft" aufgewendet, die Bundesregierung subventioniert damit Arbeitslosigkeit aus Steuermitteln. Sie hält das für gerechtfertigt und ein Erfolgsmodell, da sie nur einen Teil der Betroffenen noch in der Statistik führen muss. Man kann also sagen, die Dunkelziffer der Betroffenen ist sehr hoch. Der aktuelle Stand liegt bei 5,2 % "Regulären". Die solcherart "verdeckte Arbeitslosigkeit" ist schwer bezifferbar. Man kann sie inzwischen wohl der Sockelarbeitslosigkeit zurechnen. Dazu wird die Zahl derer, die Sozialleistungen beanspruchen könnten, es aber nicht tun, ebenfalls auf 3-4 Millionen geschätzt. Dazu kommt das Lohndumping auch im akademischen Bereich. Wir können also davon ausgehen, dass wir nicht um 3,4 Millionen Arbeitslose haben, sondern eher mind. um 6 Millionen, die so in keiner Statistik erfasst und "verschwunden" sind.

Im öffentlichen Erscheinungsbild in den Medien gelten die Leistungsempfänger pauschal als "Schmarotzer (= auszurottendes Ungeziefer), arbeitsscheu und faul. Das fällt auf fruchtbaren Boden. Die Statistiken der BA weisen aus, dass die Kriminalitätsrate nicht höher ist als in anderen Gesellschaftsbereichen und die überwiegende Mehrheit arbeiten will. Und sei es für einen Euro die Stunde. Schon um wieder in der Gesellschaft anderer zu sein und von diesen anerkannt zu werden. Denn mit der materiellen Verelendung geht auch eine soziale und mentale einher. Wer auch im Erwerb nur auf die untersten 15 % festgelegt wird, wenn er aus dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgesteuert wird, der hat keine Lebensperspektiven mehr, auf den warten nur noch Tod und Elend. Dazu kommt der Spießrutenlauf. Selbst wenn man sich aus eigenen Mitteln helfen will, es fehlen die Mittel dazu.

Das politische Ziel der Agenda war die Kostenreduktion für die Wirtschaft als Exportvorteil insbesondere. Das ist gelungen. Mittel zum Zweck war die Absenkung der Arbeitskosten in der Wirtschaft. Das ist gelungen. Das Ziel der Agenda war, einen Billiglohnsektor in Europa zu schaffen und die Renten abzusenken. Es stimmt sogar, dass zur Verwaltung der betroffenen ein neuer Wirtschaftszweig gegründet und befördert wurde, die Träger der Beschäftigungsprogramme zum Zeitvertreib und den Sektor Leiharbeit wie dem Bereich der Scheinselbstständigkeit durch das Werkvertragswesen für die einzelnen dann selbstständig geltenden Angestellten. Siehe das eigene Gesetz gegen solche Scheinselbstständigkeit. Auch das ist gelungen. Die Regierung ist stolz auf diesen Erfolg und preist die Agenda als Exportschlager für die ganze EU an. Aber es ist ein potemkinsches Dorf, das die Probleme nur verschleiert. Die Produktivitätszuwächse aus Technik lassen viele Arbeitsplätze verschwinden, der Dienstleistungssektor kann das nicht kompensieren; erst recht nicht, wenn die Löhne abgesenkt werden und die Mehrheit der Bevölkerung sich diese - wie hochwertige Produkte - nicht mehr leisten kann. Der deutsche Wirtschaftserfolg lebt davon, dass in den Schwellenstaaten, allen voran China, mit stark wachsenden Bevölkerungen, die Einkommen und die Konsumfähigkeiten ständig steigen und sich unserem Niveau anpassen. Dafür werden wir reduziert. Ich sehe das nicht in dem Sinne wie es die CSU und die Rechtsradikalen tun, diese Leute seien unsere Feinde, die uns ausplündern wollen. Ich rechne es der Regierung als Kampf gegen die eigene Bevölkerung an, sie auf dieses Niveau und darunter herunterzufahren. Dieses Vorgehen hat in der gesamten EU-Wirtschaft zunehmend schwerer werdende Verwerfungen erzeugt, da die Konkurrenzfähigkeit  der Nachbarwirtschaften abgesenkt wurde zum Vorteil der deutschen Wirtschaft, deutscher "Eliten" und  Staatseinnahmen. Da Deutschland damit die Fördermittel insbesondere zur Bankensanierung absichert mit diesen Erfolgen ist es im Interesse der EU derzeit, dass das so bleibt. Zugleich verdient Deutschland an den Garantien noch einmal.

Der Hunger ist nach Europa zurückgekehrt, die medizinische Versorgung und Staaten wie Griechenland für Viele zusammengebrochen. Es sterben also Menschen daran, die nicht vorzeitig sterben müssten.

Wer daran wie ich Kritik übt, der darf das erwarten, was ich erlebt habe: Kriminalisierung, Ausweisung als Geisteskranker zur Einweisung in die Psychiatrie auf unbestimmte zeit (ca. 7 Jahre bis lebenslänglich bei "Nichttherapierbarkeit"), also die Nutzung der Psychiatrien als "Umerziehungs- und Sonderstrafanstalten" somit sowie die tätliche Bedrohung durch die Sachbearbeitung, mich durch ein Rollkommando zu besichern, wenn ich weitere Anträge stelle. Das unter der Sachzuständigkeit als Dienstherr eines ehem. Funktionärs der NPD, heute hochangesehenes Mitglied der CDU, und seiner Amtsvorgänger. Und wer im Bereich des SGB II nicht orderpariert, ist der Strafsanktionierung mit Leistungsentzug bis Null unterworfen. Diese Praxis wurde vom BVerfG grundsätzlich verboten, da als "Überlassung zum Tode" ausgewiesen. Dem widerstreiten die nachgeordneten Gerichte und sprechen dem BVerfG die Entscheiderbefugnis ab. Siehe dazu den Streit Neskovic (BVerfG) und Berlit (BVerwG) im Text. Gerügt ist, dass diese Entscheidungen nicht auf einer einzelfallgefestigten gesetzlichen Grundlage erfolgen sondern seit dem 01.01.2012 im freien Ermessen der einzelnen Sachbearbeiter stehen in deren Funktion als "Herren über Leben und Tod" nach deren persönlichem Ermessen. Die richterliche Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung und gewährt keinen Rechtsschutz dagegen. Die Beobachtung dieser Fälle ist nicht vorgesehen. Vielmehr wird verlangt, das solcherart Sanktionierte in gleicher Weise den Anforderungen nachkommen wie Nichtsanktionierte, was schon wegen der eingezogenen Mittel technisch nicht mehr möglich ist, da dann auch die Obdachlosigkeit droht und die medizinische Versorgung weitestgehend eingestellt wird. Das trifft dann besonders chronisch Kranke, da sie ihre Medikamente ad hoc verlieren. Das allein kann bis tödliche Folgen haben. Über Tote aus diesem Bereich gibt es keine Zahlen. Eine Verhungerung ist belegt. Diesem Toten wurde von der Bundesregierung eigenes Verschulden vorgeworfen. Unbeziffert ist auch die Zahl der damit verbundenen Suizide. Es gibt Lebensmittel-Sachleistungen auf Antrag, die öffentliche Diskriminierung daraus als Zurschaustellung an der Kasse wird billigend in Kauf genommen als Teil der Strafe. Dieses Thema ist Streitgegenstand der o.g. Bundesrichter, die Unterschreitung des gesetzlichen Existenzminimums bis Null. Das BVerfG hat diese Praxis verboten, die nachgeordneten Gerichte sehen das anders und erlauben die weitere Anwendung unter Verweigerung des Vorlageverfahrens beim BVerfG wegen dessen angeblicher Nichtzuständigkeit und der Hoheit der nachgeordneten Gerichte, allein zu entscheiden, was verfassungskonform ist und was nicht, so der Vertreter des BVerwG o.g. Die letzte Zahl solcher Sanktionierungen zu Null soll bei ca. 10.000 gelegen haben.

Dieses Vorgehen wird damit begründet, den Betroffenen die Sonderaufopferung zum Gemeinwohl gegen deren Willen aufzuzwingen als Enteignung ohne Gesetz, die sie klaglos hinzunehmen hätten. Das ist die größtmögliche Umkehrung und Pervertierung des Sonderaufopferungsgedankens, der rechtlich und politisch möglich ist.

Da ich mich aktiv gegen diese Praxis wende, schon aus humanitären Gründen, ist die Stiftung insoweit bereits vor formeller Gründung aktiv und im Betrieb durch mich als Stifter in eigener Sache. Ich stehe damit keineswegs allein. In Deutschland ist das Echo gering, wer dagegen streitet gefährdet insoweit Freiheit, Leib und Leben. Anlässlich des Weltwirtschaftsgipfels in Davos wurde im Gefahrenranking der größten zivilisatorischen Gefahren die soziale Verelendung ganzer Bevölkerungsgruppen ausgewiesen. Gefolgt von den zunehmenden Naturkatastrophen, insbesondere der Schwere deren Schadenswirkungen. Gefolgt von den Schulden- und Finanzrisiken und den Klimawandelfolgen. Das kann man durchaus als Paradigmenwechsel ansehen. Denn Anlass dieses Rankings ist vor allem die Lage in Europa. Während sich die Lange in den Schwellenstaaten zunehmend verbessert und stabilisiert. Die Bill-Gates Stiftung geht davon aus, dass bis 2035 fast kein Staat mehr unter der Armutsschwelle der UNO liegen sollte. Nur in Europa gibt es solche Zerfallsprobleme derzeit, was den europäischen Wirtschaftsraum beschädigt und ihn politisch in der weltweiten Bedeutung und Beachtung absenken wird. Das wird als Bedrohung der Weltwirtschaft anscheinend inzwischen begriffen. Deutschland steht dabei mit seiner Politik als Hauptschädiger in der Kritik.

Es ist also insoweit nachvollziehbar, dass die Bundeskanzlerin und die Bundesregierung - als einziger Leitstaat - nicht anwesend waren und stattdessen in Kabinettsklausur in die Provinz ging. Das wurde sowohl als Affront und Beleidigung verstanden wie offen verhöhnt vor der Kamera "man habe ja gar nicht gemerkt, dass die Bundesregierung fehle, und irgendwer habe doch Herrn Schäuble gesichtet (der mit Verspätung kam). Die Form wurde also mit Mühe gewahrt, an den Vorbereitungen der Wechselentscheidungen war die Bundesregierung nicht aktiv vor Ort beteiligt, im Gegensatz zu allen anderen Regierungen, die zumeist mit den Regierungschefs und leitenden Ministern vertreten war. Die EU selbst reiste mit dem Chef der Kommission und elf Kommissaren an. Deutschland würde also durch die Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur vertreten. Die Botschaft daraus ist eindeutig. Wer die wirklichen Entscheidungen trifft sind Leute in eigenen Entscheiderfunktionen. Das wir die Bundeskanzlerin wenig stören, da sie sicher Einfluss indirekt nimmt und bei anderen Gelegenheiten. Insoweit war es auch eine nationalistische Machtdemonstration gegenüber dem Rest der Welt, diese ignorieren zu können, da sie zu unbedeutend seien, die wirklichen Entscheidungen betreffend. Ein Kommentator schrieb dazu, dafür würde Deutschland noch einen hohen Preis bezahlen müssen, was immer er damit gemeint haben mag. Es wurde als Arroganz eines Staates anscheinend verbucht, der schon einmal die Welt beherrschen wollte und schmählichst unterging. Wie sich am Fall NSA zeigte, gehört Deutschland nicht einmal zum engen sondergeschützten Kreis der atlantischen und transkontinentalen Bündnisstaaten trotz intensiver Zusammenarbeit der Geheimdienste und Regierungen.

Das Memorandum gewichtet meinen Fall, die angeschlossenen Fälle und das Stiftungsprojekt auch im Sinne des politisch sich abzeichnenden Paradigmenwechsels weg von einer echten und provozierten Armuts- und Verelendungsgesellschaft anlässlich der Gefahrenanalyse zum Weltwirtschaftsgipfel von Davos nach den Gefahrenanalysen der OECD, der Bertelsmann-Stiftung, des Reichtumsberichts von Oxfam, des Jahresberichts der Bill Gates Stiftung  und der Forschungsgruppe des World Economic Forum (WEF), dem "Global Risc Report". Verbunden mit dem Vertragsziel von Lissabon des Europäischen Rates zur Bekämpfung der Armut und Ausgrenzung und deren nationalen Aktionsplänen (EU-Ziele EU0111101N) von 2001 ff. in der EU und der aktuellen Armutskritik der Chefin des IWF, Christine Lagarde. Die Arbeitslosigkeit gerade in der EU sei viel zu hoch. Zu sehen auch die Kritik des UN-Sonderbeauftragten für Wirtschaft und Menschenrechte von 2008 zur mangelhaften Umsetzung der Leitsätze der OECD zu den Menschenrechten und den sozialen und ökologischen Anforderungen. Gerade die Zusammenarbeit Deutschlands mit der OECD und der UNO sei hier "ernüchternd", also sehr schlecht und nachhaltig verbesserungsbedürftig. Das betrifft das Stiftungsprojekt nun auch unmittelbar wie den Einsatz der Arbeitslosen als Wirtschaftspufferung zur Konkurrenzverbesserung auf dem Markt als nach deutscher Lesart "Sonderaufopferung zum nationalen Gemeinwohl" als Realenteignung  der Betroffenen ohne Gesetz; auch im Amtshaftungsfalle als daraus Geschädigte ebenso.

Bei der aktuellen Bewertung der sozialen Lage insbesondere in Europa mit Abwärtstrend gegenüber den Schwellenstaaten hat die EU als Risikozone deutlich zugelegt, sagte ich schon. Das wird auch Deutschland negativ angerechnet wegen dessen politischer Reduktion auf  eine reine Sparpolitik ohne Vernetzung mit der Förderung der Wirtschaftsleistung in den Nachbarstaaten unter Sondervorteilen aus dem deutschen Einkommensdumping einerseits und Zinserwirtschaftung aus den EWF- und sonstigen Förderungsleistungen für die verschuldeten Staaten, die nicht in die Nationalökonomien gelangten sondern in den Banken zu deren Refinanzierung aufgebraucht werden. Dieses wird als Mitanlass der extrem hohen Arbeitslosigkeit in Teilen Europas und verfehlte deutsche Politik angesehen, als Fehler, der so schwerwiegend geworden sei, dass inzwischen der Ausfall ganzer Generationen drohe, nicht nur der Sozialleistungsempfänger, sondern der Jugend und der hochausgebildeten Fachkräfte und der akademischen Eliten. Auch diese sind ja gerade in Deutschland inzwischen ebenfalls von einem massiven Einkommensdumping betroffen. Hierbei wird nicht nur die Migrationswanderung aus Armutsgründen in der EU bewertet, sondern auch die Migration gerade der Fachkräfte aus der EU hinaus u.a. in den spanisch und portugiesisch sprachigen Raum in Lateinamerika und in andere Teile der Welt unter Mitnahme auch deren Know How, deren Unternehmen, Urheberschaften und Lizenzen. Es ist schon länger bekannt, dass deswegen die langzeitangelegte Grundlagenforschung (Projekte über 2 Jahre Laufzeit) in Deutschland reduziert, teilweise nahezu zum Erliegen kommt und dem Ausland überlassen wird. Hier ist eine inzwischen als "gefährlich geworden" eingestufte Schräglage entstanden, die auch der deutschen Politik zur Last gelegt wird. Es wird ihr vorgehalten, einseitig nationale Interessen zu verfolgen, die sich zudem in Bereiche lokalpatriotischer parteipolitischer bis privater Interessen verlängern lassen,  und damit die EU-Gemeinschaftsziele wie die Grundrechte aller Bürger und EU-Bürger in Zweifel und Frage zu stellen. Daher dürfte die aktuelle Kritikneufassung der UNO zur sozialen- und Menschenrechtsfrage und deren Umsetzung durch Deutschland erheblich schärfer ausfallen müssen als schon bisher. Zusammen mit der als sehr mangelhaft beschriebenen Zusammenarbeit mit der OEDC und der Umsetzung beider Leitlinien.

Die Zeche dafür zahlen insbesondere die Rentner und die Leistungsempfänger des Hartz IV in Deutschland, und innerhalb dieser Gruppe die als "Langzeitarbeitslose" und "Problemkunden" Eingestuften ab insbesondere Alter 45 - 50 Jahren ("Vorseniorentum") als zwangspauschalierte Gruppe  auch datenschutzrechtlich und "politischer Kollateralschaden". Öffentlich angeschwärzt als "Sozialschmarotzer" (gleichstehend mit auszurottendem Ungeziefer) zur Pauschalierung von Menschen und deren Daten zum grundsätzlichen Pauschalierungsverbot gem. Art. 1, 2, 3 GG zur Notwendigkeit der Überprüfung der Agenda 2010 (SGB II) auf Bestand und Fortbestand als Gesetz. Die Betroffenen hätten das klaglos hinzunehmen - also den Verlust ihrer Existenzen zur Verarmung und Altersverelendung auf das gesetzliche Existenzminimum als Selektionsmittel wie auch gerichtliche Fehlurteile.

Hierbei stellt sich auch die Frage nach den "Lebensrechten" jener, die als "wirtschaftlich unbrauchbar geworden" ausgesondert werden aus nationalökonomischen Gründen, und wie es schon einmal zur Frage der "Rentnerschwemme" postuliert wurde zum "sozialverträglichen Frühableben Zählebiger" durch soziale und medizinische Versorgungseinschränkung aus Haushaltsgründen, sowie als "politische Kollateralschäden, die die Betroffenen hinzunehmen hätten zum Staatswohl" (siehe die zwischen 1990 und 2000 geführte Debatte). Der Begriff "Kollateralschaden" entstammt dem Militärstrafrecht und bezeichnet die verbotene Tötung von Zivilisten bei Gefechtshandlungen als Völkerrechtsstraftatbestand des Massenmordes und Genozids. Dass er damals für haushalts- und sozialrechtstechnische Probleme leichtfertig benutzt wurde, stand schon damals in schwerer Kritik. Heute nährt er die Verschwörungstheorie der Ausrottung der verarmten überzähligen Bevölkerung aus Überbevölkerungsgründen der drohenden Explosion über 7 Milliarden Menschen auf der Erde als wirtschaftliches, ökologisches und Ressourcenproblem. Auch darauf gehe ich in der Denkschrift ein, da ich insoweit selbst wie die Stiftung Direktbetroffene wären, und die Stiftung deswegen zu unterlassen wäre als Politikum. Ich wiederum hätte mich als "nutzlos gewordener Esser" und "zählebig Gewordener" als Sonderaufopferung mit neuem Wohnsitz 2 Meter unter dem Rasen zu verabschieden wie viele andere auch, würde man diesem Theorem einiger Interessengruppen insbesondere erkennbar aus dem "wertkonservativen" Bereich Folge leisten und diese Gedanken ernst nehmen. Das geht daher nicht nur mich etwas an und es ist zu klären, ob das eine Fama überspannter Verschwörungstheoretiker ist, oder "ob wirklich etwas dran ist". Das wüsste ich schon sehr gern, um mich darauf einrichten zu können und zu wissen, was wirklich von mit erwartet wird. Das gilt auch für meine Mitarbeiter und alle Menschen in Notlagen und als Katastrophenopfer, also die Klienten der Stiftung.

Erklärungsbedürftig ist auch, warum man eine Waffenhändlerlizenz benötigt, um die Stiftungsausrüstung besitzen und betreiben zu dürfen, da nach dem aktuellen Stand der Einstufungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und den Ausfuhrregelungen des Wassenaar-Abkommens und der nationalen Außenhandelsgesetze eine den Laien irritierende neue Sach-, Rechts- und Völkerrechtslage durch die Stiftung entstanden ist, die etwas "irre" erscheinen muss, aber dennoch wohlbegründet ist. Grundlage ist der neue Begriff der "Dualen Technik", also jener Objekte, die multifunktional nutzbar sind (militärisch wie zivil), und deren zivile Auslegung nun über MIL angesiedelt sein muss nach UNO-Zivilschutzanforderungen. Das ist denkwürdig und stellt einen völkerrechtlichen Paradigmenwechsel dar, da erstmals in der Geschichte der Zivilschutz Vorrang vor dem Militär erlangt hat. Dass kann ich nur begrüßen und das soll unterstützt werden durch die Stiftung. Auch ich will nicht, dass diese Technik gegen Menschen, zu deren Vernichtung, missbraucht werden kann. Das wiederum erklärt, warum wir als Stiftung nicht einfach durch eine andere Hilfsorganisation austausch- und ersetzbar sind, und warum diese zumeist gebundenen Organisationen keinen Zugang zu solchen Mitteln haben aus Rechtsgründen, wie sie die Stiftung haben soll und haben wird. Zudem sind sie für die Standardorganisationen unbezahlbar. Das ist erläuterungsbedürftig und ebenfalls ein komplexes Feld sowie national- und völkerrechtliches Neuland, dass wir damit betreten. In dieser Denkschrift kann darauf jedoch nur am Rande eingegangen werden. Der Grund ist honorig: Die Normsetzungen der UNO zum Zivilschutz über der Militärnorm MIL einerseits und deren massiver Erweiterung durch die Einbringung des technischen Rahmens durch die Stiftung als dann neue UNO-Vertragsorganisation und deren neue technischen Standards unter der Leitung eines autorisierten Lizenzträgers (aus Urhebereigentümer-Rechtsträgerschaft nach Gesetz). Siehe dazu auch das "red helmets" Projekt. Siehe dazu auch die Förderpflichten zum Teilhabe- und Nutzungsrecht aller UNO-Vertragsstaaten und Weiterungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (Vertrag von Montego Bay) der möglichen neuen Mittel zur Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr als geltendes Bundesgesetz nach BGBl. Auch dieser Aspekt ist vollstreckungsentscheidend im laufenden Güteverfahren und untrennbarer Bestandteil des Vertrages vom 16.05.2013 und Folgen.  

Der Vertrag vom 16.05.2013 wird dahin ergänzt und erweitert, die Schadensregelung und Stiftungsgründung durch Ersatzvornahme durch die EU auch als UNO-Vertragsorganisationssache durchzuzwingen und weitere Kosten und Lasten für die ersatzhaftende Bundeskasse abzuwenden, um damit weitere Schäden und Kosten für die Bundeskasse zu vermeiden. Die erweiterte Vertragsfassung geht als nicht öffentlicher Verfahrensteil zum Gütevertrag den zu befassenden Stellen in Amtszustellung als verbundene Anlage mit diesem Report unmittelbar zu zur Veranlassung des Notwendigen in der gesetzlichen Eil-Binnenfrist nach Gesetz in den nächsten Tagen. Dieses auch als Verschleppungsanzeige zum Verschleppungsverbot zur summarischen Verschleppungsschadensnachreichung zur Aufstockung meiner eigenen Betriebs- und der Stiftungsmittel.

Das gezahlt werden muss steht nach der nun vorgestellten Schadens- und Rechtslage unanfechtbar nach Gesetz fest. Niemand kann sich auf einen Sonderaufopferungsanspruch ohne Gesetz, auf die Hinnahme und Fortgeltung wahrheitswidrig falscher Gerichtsurteile sowie einen pauschalen Deckelungsanspruch auf die unterste Bevölkerungsgruppe berufen nach diesen Fall. Das leitet das Ende der Agenda 2010 ein nach Gesetz und Grundgesetz wie dem EU-Recht schon aus eigenen formalrechtlichen Gründen. Eine politische Verweigerung wäre sehr fatal mit Folgen, die weit über diesen Fall hinaus ragen werden. Was hier vorgestellt wird ist wesentlich für ganze Rechtsbereiche und alle Betroffenen darin.

Hier geht es auch um den Datenschutz und den Amtsumgang mit Ihren Daten als Personen wie Unternehmen zur Untrennbarkeit.

Es geht um das Berufsrecht der Kunst- und Kreativberufe und deren Berufsausübung in der BundesRD und dessen pflichtweise Neuregelung. Es geht da um Themen, die in den meisten Blogs noch keinen Eingang gefunden haben, weil sich viele mit dem Gesetz und seinen Folgen befassen, leider nicht ausreichend mit dem Hintergrund des Gesetzes und der Frage, ob es insgesamt überhaupt angewendet werden durfte und weiterhin Bestand behalten kann. Stichwort: die Sanktionierung zu Null, vom Bundesverfassungsgericht verboten als "Überlassung zum Tode". Seit 2009 verboten, aber noch immer in Gebrauch. Über das Existenzminimum und dessen Nicht-Unterschreitbarkeit streiten das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht.  

Es lässt sich nicht vermeiden, dass diese Themen die einzelnen Kapitel überschreiten interdisziplinär, denn das Thema ist sehr komplex. und kann auch in dieser Schrift nicht jeden Aspekt erfassen und beleuchten. Sichtbar wird das Netzwerk der Verschachtelung der Interessen wie Methoden um die Kernaussage: Würde der Staat für seine Fehler haften würde der Staatshaushalt chaotisch und unplanbar werden. Aus diesem Grunde wird dem Bürger die Entschädigung aus fehlerhaftem Amtshandeln verwehrt. Wirksam als politisch angeordnete Enteignung ohne Gesetz (national wie in der EU) zum Vorteil einzelner Interessengruppen, die sich daraus über die Gesetze gestellt haben zum eigenen Vorteil. Auch das ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das System sieht vor, dass der Rechtsweg dagegen zwar formal gegeben ist, real aber nicht erfüllt wird. Dann greift die Ersatzvornahme durch die EU, vereinfacht gesagt.  Dieses System als kontrollfreie nationale Institution unter Wegsperrung der Kritiker in die Psychiatrie als Querulanten wäre ohne das EU-Recht nicht einfach zu überwinden. Man kann an der EU viel Kritik üben zu Recht. Sie hat schwere Mängel, die sich schon aus der Gründung ergeben. Man begann mit der Währung und dem Markt, mehr hatte man nicht im Sinn. Nun wird sie im globalen Wettbewerb absolut unverzichtbar. Gäbe es sie nicht, müsste man sie nun erfinden. Das rächt sich nun bitter. Ohne sie wären wir in Deutschland dieser Politik jedoch weitgehend ausgeliefert. Damit steht in Frage und Zweifel, ob die Bundesrepublik "das ist, was drauf steht". Das wird sich im Finalakt nun formell zeigen. In einen solchen Streit geht man erst, wenn die juristische Lage eindeutig gewährleistet und sichergestellt ist (vgl. die Lehren des Sun Tsu, 544 - 496 v. Chr.), und nur die politische Frage offen geblieben ist, ob man sich an die eigenen Gesetze halten will oder nicht. Und täte man das nicht, wären die Reaktionen nichtig nach Gesetz und zur Anwendung verboten als weiterer Schaden und "politische Selbstenthauptung". Damit ist klargestellt, wer den Fall gewonnen hat.

Die politische Verweigerung und Missachtung der Opfer dieser Politik hieße, sie als verlorene Generation aufzugeben und abzuschreiben. Das wiederum wird als eine der größten politischen Gefahren inzwischen angesehen. Wir haben schließlich keinen Krieg in Europa insbesondere. Es wäre die Zelebrierung der Geringachtung und Feindlichkeit gegenüber der eigenen Bevölkerung als Wegwerfartikel und "nutzloses Fleisch" und reine entmenschte Kostenstelle. Das wäre die Aufgabe der zivilisatorischen, demokratischen Werteordnung und religiösen Grundsätze als Fundamentalordnung. Es wäre die Rückkehr zu einem neuen System von Nutztier-, Über und Untermenschen in der Gesellschaft als Grundlage für die Destabilisierung der Staatsordnung und Gesellschaft, für Bürgerkrieg und daraus Gefährdung der Kapitalwerte und Investitionen als Hochrisikoregion wie andere zerfallene Staaten es bereits sind. Deutschland würde damit seine derzeitige Position verspielen. Es stünde daraus, so meine Meinung, auch der dauerhafte Sitz Deutschlands im Weltsicherheitsrat in Frage, wenn sich zudem Deutschland wie u.g. beim Gipfel in Davos selbst so neben die Weltgemeinschaft, deren Paradigmenwechsel stellt und an deren Belangen nicht sonderlich interessiert erscheint.

Das wirft auch für die Stiftung die Frage auf, ob Deutschland ein aussichtsreicher Standort bleiben kann u.a.m., wenn sich daraus Pauschalvorbehalte im Ausland ergeben. Deutschland verspielt damit seinen bestehenden mühsam wieder erlangten hohen Rang in der Welt. Gerade weil es wegen seiner humanitären Werteentwicklung nach dem NS-Desaster auch weiterhin unter besonderer Beobachtung steht. Das per Regierungsentscheidung unterbinden zu wollen wäre der staatspolitische "fatal error" und "Megagau" schlechthin. Wir würden wieder als die "Hunnen und Barbaren" gelten können, die nur geldgeil alles andere beerdigt haben in den Augen der Welt. Es ist nicht leicht, das deutschen Politikern zu verdeutlichen, deren Karrieren und Interessen sich auf die lokalen Wahlkreise und Listenplätze spezifiziert haben und mangels anderer Erwerbsoptionen wirtschaftlich vom Mandat abhängig geworden sind. Dieses reduziert natürlich die zentralen Interessen auf den Lokalkolorit und die eigene Familie und Miete. Das ist menschlich verständlich und nachvollziehbar. Dennoch ist das ein fatales Systemversagen der Staatsorganisation in Deutschland.

Der Staat geriete damit an die Kante nicht nur einer zerfallenden Demokratie, sondern auch an die eines schwachen bis zerfallen könnenden Staates nach den Definitionen des Völkerrechts. Es beginnt als Formalie damit, dass sich Interessengruppen über die Gesetze stellen können und es keine ungebundene Justiz, keinen ungebundenen Datenschutz gibt. Ferner keinen ausreichenden Rechtsschutz in Amtshaftungssachen und gegen fehlsame Richter. Das belegt gerade mein Fall sehr konkret. Juristisch ist das bereits durch den EuGH geprüft und ausgeurteilt im Verbotsurteil des EuGH vom 30.09.2003 zur Amts- und Staatshaftung und den Verurteilungen zur Nichtumsetzung der EU-Datenschutzrichtlinien in Deutschland zum Nachweis. Hier stellt ich auch die Frage, ob hier auf Opportunismus und Kaderdenken sozialisierte Politiker die richtigen Entscheider an der richtigen Stelle sind.

Und es geht um die technischen Fortschreibungen der Marinetechnik auch in den zivilen und andere Bereiche, sowie um die Aktualisierungen der Stiftungsprogramme. Wir werden die Großbrandbekämpfung z.B. ausbauen. Mit den steigenden Temperaturen und Trockenheiten in Teilen der Welt kommt es als bisher unbeachteter Bereich zur drohenden Selbstentzündung der Vegetation. Beispiel Australien, die Eukalyptuswälder: Flammpunkt des Öls 50 ° C. Gemessene Tagestemperaturen bis 47 ° C. Geht es über 50 ° C explodieren die Wälder. Brennen diese mehrfach ab können sich Boden wie Wälder nicht mehr regenerieren und gehen final verloren, dann auch als Ackerland. Wie man am Beispiel Kalifornien sieht geht es auch um das Wasser, wenn die Gletscher abtauen. Es geht dabei auch darum, das Prinzip der Notfallhilfe als Almosenstruktur aufzugeben und eine Pflichtleistungsstruktur aufzubauen, auf die Jedermann ein Anrecht hat - wie auf das Existenzminimum - zum Schutz von Leib und Leben in Gefahren und zum Lebensrecht Aller und nicht nur Ausgewählter. Es geht um die Frage der Zukunftsgestaltung. Am Gipfel in Davos ist angekommen, dass nicht nur Armut die neue Mastergefahr für die politischen Systeme, mithin für die Erträge und die politische Stabilität geworden sind. Auf Rang zwei steht die Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr gegen Naturereignisse, die uns zivilisatorisch wie wirtschaftlich bedrohen.

Damit stehen die "Kernbereiche" dieses Falles und das Programm der Stiftung ganz oben auf der internationalen Bedeutungsskala. Was die Bundesregierung darüber zu meinen glaubt ist daher wenig interessant und ohne Entscheidungsbelang meinerseits.

Ich gehe daher davon aus, dass dieses Memo seine Wirkung im Verfahren und darüber hinaus nicht verfehlen wird. Und irgendjemand wird auch sicher nicht öffentlich telefonieren oder eine SMS versenden. Schließlich stehe ich mit AZ. einer neutralen Botschaft von Weltrang unter Beobachtung stellvertretend wie man mir schon vor Jahren schrieb. Und sicher auch an anderen Stellen schon als Lizenzträger, zumal ich von dort vorab Jahre vor den eigenen Entwicklungen lizensiert wurde. Das wird sicher auch unsere Bunderegierung wissen aus meinen und weiteren zugehörigen Akten. Denn ich habe ja dazu auch Sachstandsberichte zur Verfahrenslage und zum Stiftungsprogramm gegeben und Einwendungen für den Fall erwartet, dass Bedenken bestehen. Sie nicht erhalten zu haben bedeutet noch gar nichts, aber immerhin, es ist bekannt. Und es stand schon einmal jemand vor der Tür, das alles exklusiv zur Eigennutzung zu übernehmen. Das scheiterte an der Nichtübertragbarkeit des Urhebereigentums. Ausgeschrieben in meinen Akten. Das weiß auch unsere Bundeskanzlerin. Es wurde ihr per Gerichtsvollzieher zugestellt wie die daraus folgende Schadensersatzrechnung gem. § 839 BGB wegen Untätigkeit als politische Beamtin im Amt wegen Duldung und Billigung der Führung falscher Amtsdaten. Auf Nichtwissen kann sie sich nicht herausreden. Das sind keine Staatsgeheimnisse. Es besteht öffentliches Interesse zum nationalen wie internationalen besonderen Gemeinwohl.

Ohne jeden Zweifel wird man seitens der Schadensverantwortlichen weiter versuchen, die Stiftung, den Fall und mich "zu beerdigen", auszusitzen oder sonst wie vom Tisch zu bekommen. Insbesondere mit Hilfe der Justiz. Letzte Randförmeleien wurden/ werden noch versucht. Sie sind aber chancenlos, es sei denn man beugt offen das Recht mit zweckwidriger Gesetzesbefehlsauslegung. Das wäre ebenfalls nichtig nach Gesetz. Die Mängellage zum Kunstberufsrecht trägt dazu sehr wesentlich bei. Hier bestehen offene sich wiedersprechende Idealkollisionen, zumal der fiskalische und sozialrechtliche Bereich ohne Abgleich gegeneinander laufen und kollidieren. Das hat berufsvernichtende Konsequenzen insbesondere wenn jede Seite im Widersuch zur anderen behauptet, im Recht zu sein. Besonders belastet ist der Beruf durch die Regel, dass bei Leistungsbezug weder akademische Würden wie Sonderrechte zur Einzelfallprüfung wie als Härtefälle ausgeschlossen wurden zur Generalpauschalierung unter Reduzierung auf das unterste Deck der Bürger in Deutschland unter daraus erfolgender Defakto Löschung des beruflichen Werdegangs. Dazu gehört, zu unterstellen, dass nach mehrjähriger Berufsabstinenz pauschal die Nichtmehrvermittelbarkeit unterstellt wird auch für selbstständig tätige Künstler, die dann ebenfalls pauschaliert als "ohne Berufsausbildung" einzustufen sind. Die Schuld liegt dabei stets beim Leistungsbezieher, weil er in eine prekäre Lage geraten ist. Eigenverschulden wird unterstellt. Der Zweck des SGB II ist schon die Vermeidung solcher Lagen im Vorfeld, und wenn die schnellstmögliche Behebung. Schon der wird verfehlt und entfaltet Wirkung als "systemwidriger Gesetzesbefehl".

Es ist keine Frage, dass niemand dafür haften möchte. Weder politisch noch juristisch, und alles aufgeboten wird, die Beschwerdeführer und Kläger am Erfolg zu hindern. Koste es was es wolle. Und eben das ist auch weiterhin gefährlich nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Gegenseite selbst, sich daraus selbst final zu dekreditieren und Milliarden an Steuergeldern zu verschleudern zum Untreuetatbestand gegenüber dem eigenen Dienstherrn.

Daher geht es um die Kernfrage: Sind wir noch eine rechtsstaatliche Demokratie oder schon eine gewillkürte "Bananenrepublik" zur Beliebigkeit der Amtswaltung ohne Gegenwehrmöglichkeit oder nicht, und welcher Qualität ist unsere Politik. Sowie: welche zweckwidrigen Gesetze behalten Bestand und welche nicht. Verbunden mit der Frage: Ist die Bundesregierung bereit, sich an die eigenen Gesetzeszwecke zu halten oder nicht; ist sie bereit, die mögliche Hilfe zu leisten, oder nicht. Tun sie es nicht, und würden die Kritiker stattdessen niedergeknüppelt, wäre das verheerend und der staatspolitische Super-GAU. Noch ist meinerseits angeboten, das zu vermeiden.

Daher kann ich vorab sagen, die Stiftung kommt, eher nunmehr früher als später. Wir schreiben damit Geschichte, denn voraussichtlich wird sich eine solche Konstellation und daraus ein solches Projekt zum besonderen Weltgemeinwohl nie wieder ergeben. Ich habe diese Lage nicht gesucht, ich wurde in Treu und Glauben an die die eigenen Gesetze und das Grundgesetz dort hineingestoßen und fand mich in einer Lage wieder, mit der ich nach den gesunden Menschenverstand, dem Sinn und Wortlaut der Gesetze und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichte nicht rechnen musste. Ich wurde davon überrumpelt. Ich werde daher auch nie wieder einem Politiker glauben, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt und umgesetzt ist. Und erst recht keinem Juristen, Richter und Amtsmediziner. Das Vertrauen dahinein ist final vernichtet. Hätte ich das vorher ahnen können wäre ich diesen Weg niemals und unter keinen Umständen gegangen. Als ich mich entscheiden musste, gebe ich alles auf oder mache ich weiter, ging ich noch davon aus, dass sich das schneller regelt. Ich entschied mich, nicht leichtfertig alles wegzuwerfen, was erreicht war, und bei Null neu zu beginnen. Das widersprach dem rationalen Verstand und Sachverstand. Auch heute gibt es keinen Grund dafür. Denn ohne deren in diesem Sinne "segensreichen Wirken" wäre dieses Projekt nicht möglich und machbar geworden. Es kommt im leben immer anders als man denkt und plant, man muss das Beste draus machen. Mein bestes sind meine Innovationen und meine Stiftung, und die aller Anderen, die darin auch vorkommen, ohne die ich meine nicht hätte generieren können. Als "zivilisatorisches Gesamtkunstwerk", dass/die es ohne diesen Crash so nicht oder gar nicht gäbe. Wenn man so will hänge ich zwar in keinem Museum derzeit, habe aber eine "zivilisatorische Basilika" in Bau, die den Menschen mehr nützen wird als ein Kunstwerk aus Stein als Postkartenmotiv. Ich erinnere an die menschliche Freude und Befriedigung, anderen helfen zu können, als eine der Uremotionen der Menschen, als Gegenpart der menschlichen absoluten Grausamkeit, die wir ebenfalls in uns tragen und kanalisieren müssen. Und freut mich, dass ich meine härtesten Feinde und Gegner als Mitgründerväter vereinnahmen kann, ob des denen gefällt oder nicht, denn ohne deren Hass und Feindschaft gäbe es dieses Projekt nicht. Das ist für diese Strafe genug, so grandios gescheitert zu sein einerseits oder im Erfolgsfalle durch den Erfolg noch schwerer zu scheitern und noch tiefer zu fallen. Ich werde sie als Namen meiner Schiffe ehren und Ihrer gedenken lassen, noch wenn sie schon längst begraben sind. Und für mich gilt, wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat bereits verloren. Und mit mir alle Menschen, die durch die Stiftung hätten gerettet werden können, wie alle Sachwerte, Investitionen etc. pp. Und womit niemand gerechnet hat: Die "Nerds", die verlachten versponnen Bastler und Tüftler, die Universalisten zugleich in der Vorherschau der Folgen des Machbaren, auch wenn sie ab und zu daneben liegen wie Bill Gates und andere, lenken heute die Welt mit und zählen zu den Leitkonzernen und Reichsten der Welt, und nicht die angepassten Opportunisten und Wendehälse oder Mitläufer und Afterkriecher, oder jene, die sich als gottgleiche "blaublütige" Weltenlenker aufspielen. Von denen würde keiner ein solches Projekt wie meines auch nur andenken und gar anfassen. Da bin ich mir sicher nach dem bisher geleisteten Widerstand. Hier findet ebenfalls ein schleichender zivilisatorischer Wandel statt, von den Meisten noch unbemerkt. Nicht Abstammung, Adel oder Kontostand zählen hier, sondern Leistung adelt. Und reich wird man dabei nur, wenn man nicht den eigenen Nutzen im Blick hat, sondern den Nutzen aller. Der macht dauerhaft reich, sonst nichts. Die Gäste auf dem Gipfel in Davos scheinen das langsam zu erkennen. Die Bundeskanzlerin glänzte durch Abwesenheit. Sie ruht in sich selbst und ihrem Selbstverständnis von Welt offenbar, mit ihren Erfolgen zufrieden und hoch gelobt, derweil die Zeiten daran vorbeiwehen. Da die deutsche Wirtschaft brummt, um welchen Preis auch immer, weil anderswo die Verdienste und Einkommen steigen und einen Teil der Deutschen reich machen, ist anscheinend die Welt heil und in Ordnung, und alle anderen sind Deppen?

Das Prinzip der Opportunitäten ist schlicht: Man habe eine Intention, rede nicht drüber, stifte andere an und sehe, ob sie scheitern oder nicht. Wenn ja war man es nicht, wenn nicht kann man sie zu Fall bringen und sich selbst an diese Stelle setzen. Eines der Gesetze der Macht. "Nerds" und hoch Engagierte, die ihre Chance sehen, sind da die idealen Bauernopfer einerseits, bestens nutzbar wenn es funktioniert und güldener Sonnenschein, in den man sich dann stellen kann als Mentor, der aus dem Schatten tritt. "Wir wussten und wollten das ja immer, aber der Fachmann muss es machen, also wir die Bürger", also ich in diesem Falle. Und wenn der scheitert war man es nicht gewesen und hat damit nichts zu tun. Das Bild nach außen ist jedoch ein anderes. Das der Feigheit, der Konzeptionslosigkeit, des Nachäffers und Trittbrettfahrers, der Unverlässlichkeit, des Wendehalses wie der schrankenlosen Ausplünderung Anderer. Also jemandes, bei dem man kein gebrauchtes Auto kaufen würde. Und bei Ansprachen sollte man sich in der Lage den pastoralen Ton der Kanzel abgewöhnen. Der ist dann eher abstoßend in solcher Lage. Ich schalte dann regelmäßig ab. Da würde ich den personal stylist austauschen und selbst erscheinen und nicht als weichgespülte Karikatur meiner selbst.

 

 

Mit freundlichem Gruß         28.01.2014 in Braunschweig

Jürgen Peters

 

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  Rev. Nr. 00/4-02-02.2014