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 Vorrede

Willkommen bei der PetArt Stiftung. Als Gründer und Initiator des Projekts freue ich mich ganz besonders, dass Sie den Weg zu unserer Website gefunden haben.

Inzwischen hat sich aufgeklärt, was diese Stiftung ermöglicht: eine schlichte Falschbeurkundung, ein Amtshaftungsfall und dessen Deckelung mit allen Mitteln, auch nicht gesetzlichen vor allem, mit Hilfe einer politisch weisungsabhängigen Justiz und Verwaltung, die selbst vor amtsärztlichen Falschgutachten zur Haushaltssanierung nicht zurückschreckt. Denn darum geht es: die Bürger zu deckeln der Kosten des Rechtsstaates wegen. Man will sich die offenbar nicht leisten. Es geht nicht um Ideologie, sondern um Geld. Das müssen die Bürger in Deutschland neu lernen. Schon vor vielen Jahren gab ein Sozialamtsleiter aus Trier dem Magazin "Der Spiegel" zu Protokoll, seine Behörde müsse gesetzesuntreu sein, weil die finanziellen Mittel zur Leistungserbringung nach Gesetz nicht ausreichten, und man sei es auch. Einer der wichtigsten Verfassungsgrundsätze ist die unabdingbare Bindung der Staatsgewalt an die eigenen Gesetze und das Grundgesetz. Wenn eine politische Weisung anordnet, einer bestimmten Gruppe aus welchen Gründen auch immer Nachteile, Schlechterstellungen, Vorteile und Verschonungen zu gewähren, die ihnen nicht zustehen, sind diese Verfassungsgrundsätze unstreitig wohl immer verletzt. Zur Begriffsbestimmung der Handlungen zur Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80-92b StGB).

§ 92 StGB
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein  zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte und
  6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

Der Kommentar Tröndle/Fischer führt dazu aus: "Willkürherrschaft wäre es wenn kein Jude in der BRep. auf irgendeinem maßgeblichen Posten sitzen dürfte". Es muss sich um gravierende Handlungen handeln, um die Strafbarkeit auszulösen. Leichte Vergehen und der generelle Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung sind nicht vorgesehen in diesen §§. Rechtlich ist insoweit noch ungeklärt, wie es zu bewerten wäre in diesem Sinne, wenn Amtshaftungsschuldner generell von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen würden und daher ihre Rechtspositionen nicht besetzen dürfen bzw. das gewillkürt wird nach unbekannten Grundsätzen, oder wenn die Sozialleistungsträger unter Aufhebung der Einzelfallprüfungspflicht pauschal einer definierten Lebenshaltungsgruppe zugewiesen werden unter der Maßgabe, etwas anderes stehe ihnen nicht zu. Auch das ist eine Gruppenzuweisung einer Bevölkerungsgruppe mit besonderen Einschränkungen. Ich vermeide bewusst den Begriff "neue Juden", um niemanden zu verletzen. Als diese §§ beschlossen wurden hatte man vor allem den politischen Umsturz unter Gewalt in Sinne der ehemaligen DDR und des NS-Regimes im Sinn. Dass Gefahr der Erodierung von innen heraus bestehen könnte war damals sicher nicht Vater dieser Gesetze, außer durch politischen Terrorismus und gewaltsamen Umsturz. Insoweit sind diese Auslegungen veraltet. Bei der Auslegung hilft uns jedoch das Urteil des EuGH vom 30.03.2003 weiter, das solche Willkürung - hier der Amtshaftungssachen - grundsätzlich verboten hat. Insoweit ist das Recht in den innenpolitischen Bereich der Gesetzestreue der Amtswalter und Politiker dennoch fortgeschrieben worden, auch in den Spezialnormen der §§ 336, 339 StGB (Rechtsbeugung).  Es ist also nicht ausschließbar, dass im deutschen Gesetzeswerk des einfachen Rechts hier ein rechtsfreier Raum entstanden ist zum Nachteil der Amtsgläubiger und der Sozialleistungsempfänger, der solange erhalten bleiben wird, solange nicht massiv deren Beseitigung durchgesetzt wird. Sicher nicht mit Hilfe der Gerichte, die ja an das Nichtvorhandensein eindeutiger Regeln gebunden sein können insbesondere wenn politische Weisungen vorliegen. Das gilt z.B. bei einer Strafanzeige, die auf Weisung des Dienstherrn nicht verfolgt werden darf in Weisungsabhängigkeit der Staatsanwälte, die dann ja auch gegen den eigenen Dienstherrn zu ermitteln hätten unter Maßgabe des Anklagemonopols. Hier können also möglicheTäter anordnen und den Vorteil nehmen, sich selbst über das Gesetz zu stellen und daraus insbesondere persönliche wirtschaftliche Vorteile zu beziehen und anzunehmen als "Sonderprivilegierung außerhalb der rechtsstaatlichen Grundordnung und der Bindung aller an die Gesetze und das Grundgesetz. Die Gesetze wären dann nicht mehr um- und durchsetzbar. Die Möglichkeit der Manipulation reicht z.B. aus, Richter und Beamte der Befangenheit zu unterstellen und aus den Verfahren zu entfernen. Was ist mit politischer Manipulation des Rechtsstaates zum eigenen Vorteil insbesondere mit einer nach Gesetz (§§ 141-152 GVG) konkret weisungebundenen Strafjustiz?

Bundespräsident Köhler sagte, Deutschland sei eine "Zuschauer-Demokratie, in der die Beteiligung der Bürger am Gemeinwesen mit der Abgabe der Wahlstimme ende, mehr sei nicht vorgesehen". Der Staat ist demnach "Privateigentum und Pfründe weniger Interessengruppen, der Bürger bleibt ausgesperrt" sozusagen? Insoweit ein klassisches Feudalregime, das nicht mehr von Fürsten regiert wird und dem besitzenden Adel, sondern von einer neuen Klasse des politischen-, Verwaltungs- und Interessengruppenadels, der sich den Staat aufgeteilt hat als "Staat im Staat".  Er forderte die Parteien insbesondere als staats- und politiktragende regierende Elemente auf, das abzuändern. Da wird er wohl wenig Freunde finden, geht es doch um wirtschaftliche Pfründe der Parteien wie einzelner Berufsstände, die engstens damit liiert sind, und die schwerste Sorgen hätten, würde das revidiert. Denn es  wäre diese Form der Parteipolitik ohne deren mitwirkende Umsetzung in Recht, Rechtsprechung und Verwaltung unmöglich. In Deutschland muss man neu lernen zu begreifen, dass der deutsche Bürger eben nicht wie angenommen in einer freiheitlichen Demokratie mit dem Bürger als Souverain lebt (Art. 19, 20 GG), sondern in einer "repräsentativen Demokratie", in der der Bürger zwar frei seine Parteien und Mandatsträger wählen darf, diese aber dann an seiner Stelle entscheiden was das Staatsvolk wollen soll, umgesetzt durch Justiz und Verwaltung. In Russland nennt man das "gelenkte Demokratie". Viele Bürger kennen diesen Begriff, wissen aber nicht was er bedeutet. Zur Umsetzung einer wirklichen Demokratie in Deutschland müßte hier eine grundlegende Staatsrechtsreform her, aber die CDU hat bereits verlauten lassen, dass die repraesentative Demokratie "die einzig mögliche Staatsform" in Deutschland sei, was zu korrigieren ist dahingehend, die einzig mögliche Staatsform für die CDU und deren Parteimitglieder, eine verschwindende Minderheit in Deutschland. Dass sie nicht gewollt wird wurde sichtbar 1989 bei der deutschen Wiedervereinigung und den 4+2 Verträgen, die der Bundersrepublik die (fast)  vollständige Souverainität unter Ablösung des Besatzungsstatuts von 1945 gab. Damit lief auch das Provisorium Grundgesetz aus und hätte formell durch eine durch Urwahl der Bevölkerung legitimierte Verfassung ersetzt werden müssen, in der das Grundgesetz aufgegangen wäre. Vergleichbares gilt für die EU-Verfassung. Das wurde von den Regierungsparteien abgelehnt mit der Begründung der repräsentaiven Vertretungsgewalt.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Papier wies öffentlich warnend darauf hin, dass als Rechtsfolge sich die Bundesregierung beständig im rechtsfreien Raum bewege und alle Beschlüsse daraus anfechtbar wären. Das hat bisher niemanden interessiert. Man macht weiter wie bisher. Leider ist dieses so wichtige Thema damit belastet, dass es mangels öffentlichem Interesse von der demokratischen Mehrheit so vernachlässigt wurde - gelenkt insbesondere von den Parteien und Interessengruppen -, das sich die rechtsextreme Szene des Themas in der Form bemächtigen konnte, damit über den Klageweg die Reichsnachfolge neu ordnen und die BundesRD als Rechtsstaat weggklagen zu wollen, um nahtlos das Dritte Reich formell wieder auferstehen zu lassen mit Hilfe der Gerichte. Jeder der das Thema anfasst muss erwarten, als "politisch Radikaler" angesehen zu werden gleich von welcher Seite, rechts oder links. Insoweit arbeiten sich beide Breiche sozusagen zu und profitieren davon. Auf der Strecke bleibt die demokratische Mehrheit.

Das muss man wissen, wenn man eine solche Sttiftung gründen will, also wie die politischen Linien und Entscheidungen laufen. Nie waren darin wirklich humanitäre Aspekte leitend und lenkend, das sieht man schon am Umgang mit der eigenen Bevölkerung. Es ist dem Menschen eigen, dass er den eigenen Nachbarn totschlagen kann ohne Reue wenn es ihm nutzt. Der Mensch ist wohl eines der gefährlichsten Raubtiere auf dem Planeten, das weder die eigene Art noch die eigenen Nachkommen schont, wenn es den "leitenden Alpha-Tieren" so gefällt. Diese stehen im Machtkampf um den eigenen Rang, dem ist alles untergeordnet. Da regieren dann die Hormone und der Verstand ist darauf reduziert, den Willen der Hormone mit allen Mitteln umzusetzen. Das ist bekannt seit es Menschen gibt und Quelle letzllich auch der Notlagen, welche die Menschen zu erleiden haben. Das jüngste Beispiel ist die Weltwirtschaftskrise als Folge der Bankenkrise. Statt das System zu reformieren, was der rationale Verstand erwartet, freuen sich die Protagonisten, ihre Verluste "sozialistisch zu vergesellschaften" und die Staatshaushalte und Völkergemeinschaften nochmals abzukassieren mit dem Erpressungsmittel des Zusammenbruches der Gesamtstruktur, wenn das nicht klappt. Würde es nicht um die Banken gehen, sondern um Drogen oder sonstwas käme sicher der Staatsanwalt und eine Armee der Polizei, um das auszuheben. Ich würde das nicht einmal wie viele sagen "Gier" nennen, das wäre zu einfach. Es ist ein Strukturproblem des Menschen selbst, Sicherheiten zu schaffen zum Überleben einerseits und dazu alles anzuhäufen, was man bekommen kann, und darin zugleich den genetischen Erfolg zu sehen im Sinne der Fortpflanzung, als biologisches Programm. Der Weitblick über den eigenen Lebensrahmen hinaus ist darin offenbar noch nicht vorgesehen. Das ist wohl der eigentliche Motor, das eigentliche Problem dieser Schieflage. Wir beginnen, an uns selbst zu scheitern, und das stellt letztlich die Überlebensfähigkeit unserer Art in Frage und Zweifel. Aber wir sind verstandesbegabt und lernfähig, und wir können und zur Balance des "Handelns mit dem Genitalien"  die Problematik über die Nutzung unseres Verstandes erschließen, die einen mehr, die anderen weniger sicherlich je nach Anlage. Zu recht wird gesagt, die Zukunft liegt in der Wissensgesellschaft.

 

Da wir uns strukturell nicht einfach ändern können müssen wir daher wohl oder übel etwas anderes tun, unsere Werte verändern, die Wertvorgaben für unsere "Alpha-Tiere" und Gesellschaften. Diese Werte sind längst bekannt: der Schutz des Lebens, der Schutz unseres Lebensraums, die Nutzung aller Ressourcen, was vor allem auch bedeutet, die Nutzung der Menschen als kreative Individuen, weil wir die uns bishere tragenden Ressourcen dieses Planeten aufbrauchen, und was dann? Das ist die Überlebensfrage schlechthin, vor der alles andere verblasst und marginal wird.  Derzeit befinden wir uns in einer Übergangsphase offenbar, in der die Kämpfe zwischen den "Besitzstandswahrern" und "dem Rest der Welt" immer deutlicher und konturierter werden. Die laufende Krise bingt es an den Tag. Der "neue Feudaladel" (vgl. Peter Sloterdijk) steht als Finanzadel auf hohlen Säulen, die von der auszuplündernden Gesellschaft aus Eigennutz gestützt werden mußten. Sonst wäre der Gang zum Konkursrichter und ggf. in die Haftzelle als Ernüchterung unausweichlich. Es gibt aber immer noch viele, die glauben, im privilegierten Bereich zu leben als "untouchables", die es als Ertrag bezeichnen, nun die Staaten selbst abzukassieren auch als Machtfrage.  Ich glaube nicht, dass diese Menschen ein Interesse an der Stiftung haben, sondern lediglich an dem Geld, dass sich damit verdienen läßt. Da bin ich ganz Realist. Auch in Deutschland haben dem nahestehende Politiker sicher kein Interesse daran, den Menschen zu helfen wie wir es verstehen, das wäre nicht "systemkompatibel" und "politisch nicht korrekt". Allerdings müssen auch diese Damen und Herren formell das Gesicht wahren, und das kann man nicht, wenn man wissentlich willentlich Menschen ohne Not dem Tode überläßt. Das Organversagen vieler Instritutionen, die UNO eingeschlossen, siehe das Problem Lebensmittelhilfen etc., ist signifikant. Das wissen wir natürlich auch. Aber auch da hat niemand offen gesagt "wir wollen das nicht, wir wollen die Menschen sterben lassen", denn das wäre der ultimative Tabu-Bruch in jeder Form. Dass es einige gibt, die meinen, eine deutliche Bevölkerungsreduzierung weltweit wäre schon aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig dürfte außer Zweifel stehen. Deutschland hat mit dem Holocaust hier eine neue weltgeschichtliche Dimension vorgegeben. Deutschland würde hier "nachlegen", wenn es die mögliche  humanitäre Hilfe heute verweigern würde. Es gibt natürlich auch noch Leute, die den Herrenrassengedanken weiter pflegen als Verdrängungskonkurrenzinstrument. Jede humanitäre Hilfe wird immer zwischen diesen Interessenfronten stehen und damit "anecken", also unbequem sein und stören.  Ist man dazu nicht bereit muss man es lassen und zusehen wie andere sterben.

Nun gilt aber selbst in diesem System: wenn man den Bogen überspannt bricht er, und ein System hält nur solange durch bis ein Kläger kommt und das Problem mit den rechtsstaatlichen Mitteln auf- und abarbeitet. So offensichtliche Falschbeurkundungen, zu denen die falsch beurkundenden Behörden selber belegen, dass sie dazu nicht befugt sind, kann auch ein solches System nicht durchhalten ohne in aller Öffentlichkeit des Rechtsbruchs der massivstmöglichen Form sich selbst zu überführen, also der reinen Willkür. Ein solches System, dass in besonderer Weise auf seine Ehre bedacht sein muß kann sich nicht leisten, sich selbst solcherart gegen die Wand zu fahren und unglaubwürdig zu machen, den Reformzwang selbst herbeizuführen. Wenn es überleben will muß es sich unterwerfen, es sei denn es will seine Bürger und den Bundespräsidenten z.B. offen provozieren. Das gilt insbesondere für die Verweigerung der humanitären Hilfe international, was völkerrechtlich als strafwürdiges Barbarentum angesehen und als solches ausgewiesen ist. Es passiert zwar an vielen Orten der Welt real, sonst wären die vielen Hilfsorganisationen ja auch nicht nötig, aber so läßt nicht einmal ein Diktator die Hosen herunter, wenn es formell wird. Wenn die Bundesregierung diese Stiftung blockiert und damit zum Ausdruck bringt, sie nicht zu wollen, deren angebotene Leistung der Völkergemeinschaft vorzuenthalten und wegzunehmen, daraus die Verluste an Sachen und Menschenleben billigend in Kauf zu nehmen ist Deutschland demaskiert, sind die deutschen Politiker demaskiert, sind die Parteien demaskiert und auf das reduziert, was sie zu scheinen damit vorgeben, selbstverantwortlich in eigener Sache. Wer das dann noch deckt muss sich peinliche Fragen stellen lassen.

 

Die Siftung wird also kommen: Warum? Weil ich es so will.

Die Gründe dafür sind:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dazu kommen

§ 323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 315 StGB
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet,
  3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
  4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. in der Absicht handelt,
    a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
    b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
  2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

Dazu kann auch die Wegnahme von Rettungsmitteln gehören. Siehe dazu:

§ 212 StGB
Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Zitat aus dem Kommentar Tröndle/Schröder: Tathandlung ....  ist die Verursachung des Todes eines Menschen. Die Formulierung "ohne Mörder zu sein" (vgl. § 211 StGB) hat keine weitergehende Bedeutung, sie grenzt § 211 von § 212 ab. Totschlag ist auch durch Unterlassen möglicher und erfolgverheißender Rettungsmaßnahmen begehbar (OHGSt. 1, 357; Mitsch JuS 96, 218). Ausreichend ist eine Lebensverkürzung auch um eine geringe Zeitspanne, unabhängig davon ob es sich bei dem Opfer um einen Gesunden, Kranken oder Moribunden (Sterbenden/Todgeweihten) handelt; auch die Beschleunigung des Todeseintritts unterfällt § 212 (BGH 21,61; NJW 63, 1366; 87, 1092; NStZ 81, 218 u. etliche weitere).Vorsatz ist erforderlich, bedingter Vorsatz genügt. Die Art der Einwirkung oder des Mittels ist gleichgültig, es kommen daher alle physischen und psychischen Einwirkungen auf das Opfer in Betracht.

bedingter Vorsatz (dolus eventualis)   

Ein Straftäter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolg seiner Tat konkret für möglich hält und die Verletzung eines fremden Rechtsguts billigend in Kauf nimmt, auch wenn er ihn nicht erwünscht. Eine solche Einstellung des Täters reicht zur Verwirklichung einer vorsätzlichen Straftat aus.

Wenn also ein Titelschuldner, der zahlungsfähig ist, den Zweck der Verwendung seiner Schuld kennt und diesem Zweck nicht wiederstritten hat, gewillkürt die Zahlung verweigert und damit billigend den möglichen vermeidbaren Tod anderer Menschen in Kauf nimmt, wie sollte man das nennen?

 

Dazu Auszüge aus dem

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (Vertrag von Montego Bay) vom 10. Dezember 1982 - BGBl. 1994 II S. 1798

Artikel 87  - Freiheit der Hohen See

(1) Die Hohe See steht allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieses Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten unter anderem

a) die Freiheit der Schiffahrt,

b) die Freiheit des Überflugs,

c) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,

d) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu er richten,

e) die Freiheit der Fischerei unter den Bedingungen des Abschnitts 2,

f) die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbehaltlich der Teile VI und XIII.

(2) Diese Freiheiten werden von jedem Staat unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten an der Ausübung der Freiheit der Hohen See sowie der Rechte ausgeübt, die dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Tätigkeiten im Gebiet vorsieht

 

Artikel 98 - Pflicht zur Hilfeleistung

(1) Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist,

a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten;

b) so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann;

c) nach einem Zusammenstoß dem anderen Schiff, dessen Besatzung und dessen Fahrgästen Hilfe zu  leisten und diesem Schiff nach Möglichkeit den Namen seines eigenen Schiffes, den Registerhafen und den nächsten Anlaufhafen mitzuteilen.

(2) Alle Küstenstaaten fördern die Errichtung, den Einsatz und die Unterhaltung eines angemessenen und wirksamen Such- und Rettungsdienstes, um die Sicherheit auf und über der See zu gewährleisten; sie arbeiten erforderlichenfalls zu diesem Zweck mit den Nachbarstaaten mittels regionaler Übereinkünfte zusammen.

 

Aus den allgemeinen und fachspezifischen Haftungspflichten (Fischerei , Forschung, Meerswirtschaft, Transportsicherung etc. pp)

Artikel 139 - Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Übereinkommens und Haftung für Schäden

(1) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, daß die im Gebiet ausgeübten Tätigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil durchgeführt werden, gleichviel ob es sich um Tätigkeiten dieser Staaten selbst oder um die ihrer staatlichen Unternehmen oder natürlicher oder juristischer Personen handelt, welche die Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten besitzen oder tatsächlich der Kontrolle dieser Staaten oder ihrer Staatsangehörigen unterliegen. Internationale Organisationen, die Tätigkeiten im Gebiet ausüben, sind in gleicher Weise verantwortlich.

(2) Unbeschadet der Regeln des Völkerrechts und der Anlage III Artikel 22 haftet ein Vertragsstaat oder eine internationale Organisation für einen Schaden, der auf das Versäumnis zurückzuführen ist, die ihnen aus diesem Teil erwachsenden Verantwortlichkeiten zu erfüllen; Vertragsstaaten oder internationale Organisationen, die gemeinsam handeln, haften gesamtschuldnerisch. Ein Vertragsstaat haftet jedoch nicht für einen Schaden, der durch Nichteinhaltung dieses Teiles durch eine von ihm nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b befürwortete Person verursacht wurde, sofern der Vertragsstaat alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die wirksame Einhaltung nach Artikel 153 Absatz 4 und Anlage III Artikel 4 Absatz 4 zu gewährleisten.

(3) Vertragsstaaten, die Mitglied internationaler Organisationen sind, ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Anwendung dieses Artikels in bezug auf diese Organisationen sicherzustellen.

 

Artikel 140 - Nutzen für die Menschheit

(1) Die Tätigkeiten im Gebiet werden, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, zum Nutzen der gesamten Menschheit ausgeübt, ungeachtet der geographischen Lage der Staaten als Küsten- oder Binnenstaaten und unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonstigen von den Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Resolution 1514 (XV) und anderen einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung anerkannten Status der Selbstregierung erlangt haben.

(2) Die Behörde sorgt mit Hilfe geeigneter Mechanismen in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung für die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen.

 

Artikel 145 - Schutz der Meeresumwelt

Hinsichtlich der Tätigkeiten im Gebiet werden in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen, die sich aus diesen Tätigkeiten ergeben können, wirksam zu schützen. Zu diesem Zweck beschließt die Behörde geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren, um unter anderem

a) die Verschmutzung und sonstige Gefahren für die Meeresumwelt, einschließlich der Küste, sowie Störungen des ökologischen Gleichgewichts der Meeresumwelt zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, wobei insbesondere auf die Notwendigkeit zu achten ist, die Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen von Tätigkeiten wie Bohr-, Dredsch- und Baggerarbeiten, Abfallbeseitigung, Errichtung, Betrieb oder Unterhaltung von Anlagen, Rohrleitungen und sonstigen mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Geräten zu schützen;

b) die natürlichen Ressourcen des Gebiets zu schützen und zu erhalten sowie Schäden für die Tiere und Pflanzen der Meeresumwelt zu vermeiden.

 

Artikel 146 - Schutz des menschlichen Lebens

Hinsichtlich der Tätigkeiten im Gebiet sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den wirksamen Schutz des menschlichen Lebens zu gewährleisten. Zu diesem Zweck beschließt die Behörde geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren, um das bestehende Völkerrecht, wie es in den einschlägigen Verträgen niedergelegt ist, zu ergänzen.

 

Artikel 235 - Verantwortlichkeit und Haftung

(1) Die Staaten sind für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt verantwortlich. Sie haften in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

(2) Die Staaten stellen sicher, daß in Übereinstimmung mit ihrem Rechtssystem der Rechtsweg für umgehende und angemessene Entschädigung oder sonstigen Ersatz für Schäden gegeben ist, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt seitens ihrer Gerichtsbarkeit unterstehender natürlicher oder juristischer Personen verursacht wurden.

(3) Um eine umgehende und angemessene Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt verursachten Schäden zu gewährleisten, arbeiten die Staaten bei der Anwendung des geltenden Völkerrechts und der Weiterentwicklung des Völkerrechts betreffend die Verantwortlichkeit und Haftung bezüglich der Bewertung von Schäden, der Entschädigung und der Beilegung damit zusammenhängender Streitigkeiten sowie gegebenenfalls bei der Entwicklung von Kriterien und Verfahren für die Leistung einer angemessenen Entschädigung, wie etwa Pflichtversicherung oder Entschädigungsfonds, zusammen.

 

Artikel 266 - Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie

(1) Die Staaten arbeiten, soweit es ihnen möglich ist, unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und von Meerestechnologie zu angemessenen und annehmbaren Bedingungen aktiv zu fördern.

(2) Die Staaten fördern die Entwicklung der meereswissenschaftlichen und technologischen Leistungsfähigkeit der Staaten, die technische Hilfe auf diesem Gebiet benötigen und um diese ersuchen, insbesondere der Entwicklungsstaaten einschließlich der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten, im Hinblick auf die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung und sonstige Tätigkeiten in der Meeresumwelt, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, um den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsstaaten zu beschleunigen.

(3) Die Staaten bemühen sich, günstige wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie zum Nutzen aller Beteiligten auf gerechter Grundlage zu fördern.

 

Artikel 268 - Grundlegende Ziele

Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen a) den Erwerb, die Auswertung und die Verbreitung meerestechnologischer Kenntnisse und erleichtern den Zugang zu den entsprechenden Informationen und Daten;

b) die Entwicklung geeigneter Meerestechnologie;

c) die Entwicklung der notwendigen technologischen Infrastruktur zur Erleichterung der Weitergabe von Meerestechnologie;

d) die Erschließung des Arbeitskräftepotentials durch Schulung und Ausbildung von Angehörigen der

Entwicklungsstaaten und -länder, insbesondere von Staatsangehörigen der am wenigsten entwickelten unter ihnen;

e) die internationale Zusammenarbeit auf allen Ebenen, insbesondere im regionalen, subregionalen und zweiseitigen Rahmen.

 

Man kann noch weitere Rechtsnormen zitieren. Aber das hier ist eine Vorrede und keine Dissertation. Klargestellt ist die Handlungspflicht der BundesRD in jedem Falle. Eine Sache ist jedoch interessant. Nicht nur die Richter in Deutschland sind gezwungen im Rahmen der Arbeitseffizienz, immer mehr Verfahren in immer kürzerer Zeit durchzuführen. Die Qualität der Entscheidungen kommt schon daraus zu kurz, weil die Richter nicht mehr die nötige Zeit erhalten, sachgerecht aus den Akten zu ermitteln und Beweis zu erheben. Vergleichbares gilt für die Behörden. "Zuschriften ihres Umfanges werden bei uns grundsätzlich nicht gelesen weil viel zu lang. Das gilt auch für andere umfassende Berichte, die veröffentlicht werden. Glauben Sie wirklich, bei uns (Bundesministerium) und im Parlament liest das einer tatsächlich?" Wenn man als Gegenposition den 60-Zeilenjournalismus unserer Presse nimmt ist das wohl das Takt- und Wahrnehmungsmaß der "Obrigkeiten". Alles was zu groß und anspruchsvoll ist fällt da durch. Man kann andersherum sagen "Blinde, Taube und Unwissende entscheiden über Dinge, die sie weder gesehen, noch gehört noch kennengelernt, noch verstanden haben". Unsere Obrigkeit weiss nichts, kennt nichts außer dem eigenen "Gartenzaun und politischen Kirchtrurm" und glaubt, damit den Staat regieren zu können, schenkt man diese Aussagen Glauben. Ich wiederum glaube, dass man sehr genau weiss was man tut, die Dinge kennt und analysiert hat und verzweifelt daran arbeitet, wie man den eigenen Hals aus der Schlinge bekommt. Im Übrigen schützt solches Nichtwissen nicht vor der Haftung für die Folgen, es stellt die schwerstmögliche Amtspflichtverletzung schlechthin dar. Es besteht Kenntnisnahme- und Handlungspflicht von Amts wegen. Auf Nichtwissen kann sich kein Amtswalter herausreden.

 

Mancher wird mir nun vorhalten, da hat einer eine Profilneurose oder was auch immer, bis hin zum Größenwahn. Dem halte ich schlicht entgegen: Den Erfindern der Dampfmaschine, des Autos, des Flugzeugs, der Waschmaschine, des Telefons, der Glühbirne, des Computers, des Internets  wurde das gleiche vorgehalten mit dem Zusatzargument "das hatten wir bisher nicht, das brauchen wir auch zukünftig nicht, das ist Unsinn, der spinnt". Und was haben wir heute? Noch 1995 ließ der stellvertretende Leiter des Sozialamts Braunschweig auf den Antrag auf Förderung(Genehmigung zur Teilnahme an einem Einladungswettbewerb der Firma IBM für Computergrafik bescheiden, das sei nicht genehmigungsfähig da "brotlose Kunst" in einer Zeit, als diese Arbeiten mit Honorarstundensätzen bis um 300 DM ausgewiesen waren. Der Mann als Amtsvertreter mußte das ja besser wissen als die Fachleute und der Fachkräftemarkt. Alle diese Dinge und Erfindungen wurden von einzelnen Menschen initiert, die das Wissen, den Willen und die Möglichkeiten dazu hatten und die zunächst hart bekämpft wurden. Ich sehe mich da "in bester Gesellschaft".

 

Jürgen Peters, des. Stifter,  im Mai 2009

 

Rev. Nr. 03.1 - 06.05.2009

 

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