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Kurzfassung:

 

Anstelle eines Disclaimers zur Klarstellung:

 

Nach der Erstrechtsprechung Hamburger Gerichte vor allem ist es üblich geworden, sich von allen Linkinhalten Dritter zu distanzieren nach deutscher - offensichtlich zudem fehlinterpretierter - Richtermeinung. Grund ist die Rechtsprechung, dass der Verlinkende automatisch die Meinung der anderen Autoren mit übernimmt und sie haftungsrechtlich als die eigene Meinung verbreitet und somit u.U. an Straftaten mitwirkt, die andere begehen. Diese Richterunterstellung muß regelmäßig schon daran scheitern, dass der Richter das nachweisen muß, da es zur freien Meinungäußerung gehört, auf der eigenen Site auch die abweichende Gegenmeinung vorstellen zu können als Systemneuheit und neuartige Form der Meinungsäußerung und Meinungsbildung im Internet. Das wurde bisher noch nicht richterlich gewürdigt.

 

Straftaten und andere unzulässige Handlungen setzen zunächst einmal voraus, dass sie als solche bekannt und - vor allem - kenntlich ausgewiesen sind. Dazu gehört als Minimum eine Unterlassungsverfügung, oder das richterliche Endurteil. Das gilt insbesondere bei Antragsdelikten wie Beleidigungen. Dazu muss man unterscheiden, ob ein einzelner Text eine Beleidigung enthalten könnte, z.B. ein eindeutig zu identifizierender Begriff  wie ein Schimpfwort oder eine besondere Herabwürdigung, oder ein kompletter Siteinhalt. Schon bei Tatsachenbehauptungen ist das schwierig, da man niemals sagen kann, ob da nicht Urkundsbeweise vorliegen, die eine Darstellung rechtfertigen, wenn keine solche mit veröffentlicht sind. Auch harte Kritik rechtfertigt noch nicht die Indizierung.

 

Der Verlinkende benötigt ferner zur Überprüfung ein Zentralregister aller gerichtlich und rechtskräftig abgemahnten und indizierten einzelnen Seiten, da andere Seiten des gleichen Autors ja unbedenklich sein können, auf die er konkreten Bezug nehmen kann. Solange ein solches verbindliches Zentralregister nicht  besteht ist rechtlich überhaupt kein Anspruch durchsetzbar mit der o.g. Ausnahme der absolut überragenden Offensichtlichkeiten. Wenn also z.B. ein Herr Müller einen Herrn Meier fortgesetzt als "Arschloch" und "Drecksau" betiteln würde im Text würde ich keinen Link setzen. Ebenso nicht bei Naziseiten und anderen politischen Extremmeinungen, die meinen die BundesRD als demokratischen Rechtsstaat beseitigen zu wollen. Hier könnte es allerdings Ausnahmen geben dann, wenn es zur Klärung einer Gesamtlage wesentlich ist, auf solche Bestrebungen warnend hinzuweisen im Originalzitat, um selbst Verfahren wegen Falschzitierung zu vermeiden.  Das war aber noch nie nötig. In Deutschland gilt der Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo", "im Zweifel für den Angeklagten", die Unschuldsvermutung vor Urteil, und darüber darf nur ein Richter entscheiden. Alles andere hieße, die Beweislast umzukehren und diesen Staatsrechtsgrundsatz zu unterlaufen und außer Anwrendung zu stellen. Das wiederum ist nicht erlaubt.

Zu Abmahnungen zur Unterlassung wäre anzumerken, dass im ersten Schritt die kostenfreie mildeste Form der schriftlichen Abmahnung zur terminierten Unterlassung vorzulegen ist, bevor im Falle der Mißachtung kostenpflichtige Anwaltsabmahnungen überhaupt zulässig sind. Eine solche kostenpflichtige Abmahnung zur Unzweit hätte meinerseits also rechtliche Schritte samt Schadensersatzansprüchen zur Folge samt ggf. Prüfung auf verbotene gewerbliche Abmahnungen als Kriminaldelikt.

 

Der Richterunterstellung der unerlaubten Handlung steht die Aufforderung zu Straftaten durch das Gericht gegenüber, wenn der Verlinkende andere Siteinhalte vorzensieren und strafrechtlich wie haftungsrechtlich begutachten soll insbesondere als juristischer Laie, der hier zu Zensur, Vorverurteilung und voreilender Selbstjustiz aufgefordert wird zur Verurteilung anstelle der Richter, sich deren Amtskompetenz zueignend und damit anmaßend, dem Richter vorgreifend. So etwas weise ich voller Empörung von mir. Ich werde weder Selbstjustiz üben noch mich zum Ersatzrichter verpflichten lassen, noch voreilend Vorzensur über Dritte üben.

 

Das hat die Rechtsprechung bisher vermutlich noch nicht realisiert. Ob rechtsblind oder dem Thema nicht gewachsen lasse ich dahingestellt, weil eine solche Aufforderung an den Verlinkenden aus nichts herleitbar ist außer außer allgemeinen Begriffen, die als solche tatsächlich ohne weiteres kenntlich sind. Wenn also jemand grob tituliert wird oder wenn über jemanden in einer Weise geurteilt wird, die auf gezielte Diffamierung Einzelner (Mobbing als Volkssport) usw. hinweist. Kritik am Handeln von Personen wird dazu in der Regel nicht ausreichen können, da Kritik ja gerade, insbesondere Machtkritik ein besonderes und spezielles Rechtsschutzgut des demokratischen Rechtsstaates ist als Vorrangrechtsgut.

 

Ich habe also insofern die Meinungen anderer nicht zu bewerten. Folglich auch nichts anzuerkennen oder auszuschließen. In der Rechsprechung wird ja gerade die Ausschließung als Verurteilungsgrund angewendet, weil als Geständnis der Mittäterschaft angesehen, weil man angeblich wissentlich dennoch einen Link geschaltet hat. Es wurde bisher vor Disclaimern regelrecht gewarnt. Inzwischen hat sich in neuer Rechtsprechung die Lage dahingehend geklärt, dass Verlinkende und Provider nicht mehr generell für die Inhalte Dritter haften.

 

Dagegen kann es angebracht sein, sich von den Verlinkenden formell zu distanzieren. Ein Link auf diese Site bedeutet also nicht, dass er von mir genehmigt ist oder eine Erlaubniszusage meinerseits vorliegt. Er bedeutet vor allem nicht, dass diese Site die Meinung anderer widerspiegelt oder geeignet ist, dieser beizutreten oder deren Ziele zu unterstützen. Das gilt nur, wenn der Verlinkende eine schriftliche Erklärung meinerseits vorlegen kann.

Das gilt insbesondere für Verlinker mit politisch radikalen Zielen egal on von links, rechts oder aus anderen radikalen Gründen sowie solchen, welche die Ziele anderer für ihre Zwecke okkupieren und vereinnahmen.  

 

Jürgen Peters, im Mai 2009

 

Rev- 01.1 - 04.05.2009

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