Die Mittel

 

Vermögenserklärung des designierten Stifters zur Herkunft des Stiftungsvermögens und der Finanzplanung.

Aktueller Sachstand Mai 2009

 

Das Basisvermögen der Stiftung entstammt der Schadensersatzforderung gegen die Bundesrepublik Deutschland. Deren Endsumme kann noch nicht beziffert werden, da dieses erst nach Ende des Schadensfalles möglich ist. Daher stehen derzeit Teilforderungen in Rechnung.

 

Der Schaden beziffert sich aus der Amtshaftungssache des § 71 Abs. 2 GVG unter gerichtlicher Bewertung der tagesaktuellen Forderungs- und Teilforderungssumme aus § 97 UrhG auf die möglichen Erträge aus Urheberschaften, Patentsachen und Lizenzen des Stifters als bildender Künstler (Spezialrecht des Art. 5 Abs. 3 GG), Urheber und technischer Urheber zu Patentsachen - auch in Rechtsstellung als gerichtsbestellter Patentverwalter - und als Unternehmen des freien Berufs, der Firma PetArt zu Steuernummer,  deren wirtschaftlicher Erfolg zur Verursacherhaftung des gerichtsbestätigten Amtshaftungsschuldners vereitelt wurde.

Die Beträge des geplanten Stiftungsvermögens sind inzwischen rechtskräftig tituliert.

 

Ein Teilbetrag von 360 Mio DM mit Beschluss zur Patentpfändung des VollstGer AG Eggenfelden vom 09.02.1998, AZ.: 4 M 2054/97 mit Rechtskraftvermerk vom 28.02.1998. Der Verursacherschuldner Stadt Braunschweig war beigezogener Schuldner zum Betrierbsvermögensnachweis aus verfügbaren Schadensersatzforderungen zur Patentpfändungserlaubnis (Verschleuderungsverbot. Das gericht hatte also vor der Patentpfändung den Teilsummenanspruch zu prüfen und dessen Berechtigung wie Rechtskraft zur vorbehaltsfreien Verfügbarkeit zu prüfen und festzustellen, bevor der Beschluss der Patentpfändung und Bestellung zum Verwalter erfolgen durfte. Es lag auch ein Verwertungsplan vor, der ebenfalls mit geprüft wurde. Die Stadt braunschweig legte keine rechtsmittel gegen die Summe und Inanspruchnahme ein und ließ den Titel gegen sich rechtskräftig werden.

Ein Teilbetrag von 135 Mrd. € mit Titel vor Urteil durch deklaratorische Schuldanerkenntnis durch Teilzahlung einer symbolischen Summe aus Gläubigerpfandnahme im titelfreien Verfahren nach ZPO vom 02.08.2008 gegen die ARGE Braunschweig als beklagte Partei mit den Gesellschaftern Stadt Braunschweig und Bundesagentur für Arbeit.  Der Rechtskraftvermerk wurde an 19.08.2008 durch den Gerichtsvollzieher durch das zuständige Vollstreckungsgericht AG Braunschweig rechtskräftig zugestellt unter AZ.: DR I 282/08. Rechtsmittel oder sondereinwendungen wurden gegen die Zustellung und den Rechtskraftvermerk nicht geltend gemacht. Nach Verstreichen der gesetzlichen und Haushalts-Eilfrist- und Regelfristen (4 Wochen, 3 Monate) ist damit der Titel unanfechtbar.

Damnit ist dieser Verfahrensteil rechtskräftig abgeschlossen und einer Neuprüfung nicht mehr zugänglich.

Der Titelanspruch auf Schadensersatz wurde in Vorfeld nach Prüfung der Akten durch das erkennende Gericht zum Gesamtfallverlauf als Sache des § 71 Abs. 2 GVG festgestellt durch das VG Braunschweig sowie endgerichtlich durch das OVG Niedersachsen/Bremen (Lüneburg) mit Beschluss vom 04.05.2005, AZ.: 12 OB 181/05.  Beklagte war die Stadt Braunschweig.

 

Die Aktensicht aus 2008 (Nov.Dez.) ergab den finalen Schadensanlass in Ergänzung zum Kenntnisstand des Klägers  zu seiner Aktenlage 2005:

Die Künstlersozialkasse KSK beurkundete 1987/88 falsch, ich hätte anläßlich eine Wechsels des Sozialleistungsträgers als Folge einer EDV-Ausbildung (Kunsttätigkeit nach KSK) als Aufbauausbildung zum laufenden Beruf und Betrieb eben diesen Beruf und Betrieb aufgegeben. Die KSK beschied gegen sich selbst, zu solcher Verrfügung nicht befugt zu sein. Ich selbst wie mein damaliger Anwalt haben festgestellt, dass ich meinen Beruf und Betrieb eben nicht aufgegeben habe. Das wurde auch dem neuen Sozialleistungsträger Stadt Braunschweig mitgeteilt. Dessen ungeachtet nach Akteneinsicht 1993 wurde das mißachtet. In einem klärenden Gespräch 1993 wurde diese Lage scheinbar bereinigt. Es erfolgte ein Kreditangebot als Betriebsmittelkredit im Höhe von 300.000 DM. Das Angebot wurde auf offensichtliche politische Weisung am Folgetage zurückgezogen. Seither wurde jede Akteneinsicht verweigert wie jede Hilfe und Förderung der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

Die Akteneinsicht Ende 2008 ergab, dass die Stadt Braunschweig - in Weitergabe an viele Dritte -  gegen Urkundsbeweis, gegen das Amtswissen und gegen die klärende Vereinbarung von 1993 in Falschbeurkundung fortbehauptete, ich hätte meinen Beruf und Betrieb aufgegeben. Es wurde weiterhin vom sozialpsychiatrischen Dienst des gesundheutsamtes der Stadt behauptet und an Dritte weitergeben, ich sei querulatorisch veranlagt und ein größenwahnsinniger Narzisst, weil ich meinen Beruf und Betrieb fortbehaupte. Man traf Bemühungen und Vorkehrungen, mich zu kriminalisieren als Vorwand, mich in eine geschlossene Anstalt der Psychiatrie zwangseinweisen zu können zum Vorwand der Prüfung auf Schuldfähigkeit, um mich zwangszupsychiatrieren zur Unterlassung meiner Behauptungen und Ansprüche. In den Akten ist ausgeführt, dass diese Versuche mißlungen seien, da ich mich nicht habe provozieren lassen. Ich selbst wiederum wurde durch die Stadt Braunschweig - Mitarbeiter Panten als geständiger Täter - mit Gewalttat bedroht zum Zwecke der Unterlassungserzwingung. Mir wurde angedroht, mich durch ein "Rollkommando" zusammenschlagen zu lassen. Nach den gerichtsnotorischen Fall- und Strafsachen gegen "Rollkommandos" verschiedener Arten bestand daraus für mich Gefahr für Leib und Leben.  

In Niedersachsen aufgehoben durch Landesverordnung, eingegangen in die Aufhebung der Einmzelfallprüfung im SGB II - Regierung Schröder, SPD - wurde die Einzelfallprüfung des BSHG. Sie wurde durch die Pauschalierung der Bürger zur Einkommensklasse der Leichtkohngruppe 3, der untersten Lohngruppe und deren Lebensbedarf ersetzt. Daraus wurde pauschal unterstellt, dass die Ausübung eines Betriebs, der Grundrechte des Art. 5 Abs. 3 GG, des UrhG, PatG und Leistungsschutzrechts grundsätzlich nicht zum Lebensbereich der Bürger dieser "neuen Gesellschaftsklasse" gehörten. Damit wurden Grundrechte der unaufhebbaren Grundrechte der Art. 1-20 GG außer Funktion gestellt und eine Bürgerklasse eingeschränkter Grundrechte in das Rechts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu deren Ausgrenzung vom allgemeinen gewerblich-wiertschaftlichen Leben. Das war Grundlage der Beschlussfassung des VG Braunschweig und OVG Lüneburg zur Feststellung des Vorliegens des § 71 Abs. 2 GVG, verbunden mit einer Geldforderung zum Leistungsausgleich an die GEZ aus dem aufgelaufenen Schadensersatzanspruch nach Rechnungslage bis 2005. Die alle Gerichte bindende Gültigkeit dieser Feststellung der VG wurde in Beschluss von Landgericht Braunschweig bestätigt. Die Stadt Braunschweig als beklagte Partei hat gegen diese Feststellung keine Einwendungen und Rechtsmittel eingelegt und diese rechtskräftig werden lassen zum Revisionsverbot des OVG.

Die ARGE Braunschweig hat diese Falschbeurkundung der Stadt Braunschweig übernommen und führt sie bis heute fort. Sie hat sie wider besseren Wissens dahingehend erweitert, mich als "ohne Berufsausbildung" zu führen. Zugleich lobt sie mich auf dem Arbeitsmarkt als "Designer aus" und stellte mich wegen Selbstständigkeit von der Vermittlung in abhängige betätigung frei. Sie steht damit in Widetrspruch zu sich selbst, verweigert aber jegliche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben jeder Art. Diese Verweigerung war Klagegegenstand des Titelverfahrens des zivilgerichtlichen Streites auf Schadensersatz, dass mit dem Rechtskraftvermerk vom 19.08.2008 o.g. rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zur Titelsumme ist anzumerken, dass zu Verfahrensbeginn die Teilsumme zum Rechungsstand 2004 geltend gemacht war ( 40 Mrd. €).  Die ARGE war lediglich unterrichtet worden, dass aus diesem Betrag die Volumenvergrößerung nach Förderprogrammen nach FED, HSBZ und EZB möglich und Grundlage dieser Stiftungsplanung sei. Die ARGE höchstselbst hat daraufhin den möglichen Endbetrag als streitbefangen erklärt und damit Streitsumme, gegen die sie keine Einwendungen erhoben hat. Das ließ ich rechtskräftig werden, da ja die ARGE den Anspruch auf Bestand von Amts wegen prüft, und wenn diese Amtsprüfung den möglichen Ertrag als von ihr selbst für streitbefangenen Betrag erklärt als Prüfergebnis  habe ich dem nicht zu widersprechen.  

Zur Gerichtsvollzieherzustellung ist anzumerken, dass sowohl das Vollstreckungsgericht wie der GV unabhängig voneinander den zuzustellenden Anspruch aud Rechtmäßigkeit zu überprüfen haben zum Verbot der Zustellung unerlaubter Handlungen.  Das gilt insbesondere bei unerlaubten Handlungen (hier ggf. Betrug, Prozessbetrug) gegen die öffentliche Hand als Offizialdelikt zur Amtsprüfungspflicht nach Strafprozessordnung StPO.  Beide haben keine Bedenken gegen die Zustellung des Rechtskraftvermerks und Titels vom 02.08.2008 geltend gemacht und den Titel samt Vermerk rechtskräftig zugestellt.

In solchen Fällen ist dem Bürger nicht der einzelne Beamte und die einzelne Behörde ersatzpflichtig, sondern der Bundesschuldner gem. Art. 34 GG als kummulativer Gesamthandschuldner.

Die Fallakten finden Sie hier.

Der Bundesschuldner kann sich der Haftung nicht entziehen, da diese Entschädigungen Vorrangpflichten sind zur ggf. Inanspruchnahme des IWF.

 

Inzwischen bekannt gewordene Ursache der bisherigen Vereitelung ist die politische Weisung der Bundesregierung Deutschlands, das Amtshaftungsschäden nicht entschädigt werden sollen. Begründung: eine Entschädigung würde das Ansehen und die Ehre der deutschen Verwaltung und Justiz beschädigen und diese unglaubwürdig machen (Tenor). Bezeugt vor dem Europäischen Gerichtshof im Urteil des EuGH vom 30.09.2003, AZ.: C-224-01.  Der Europäische Gerichtshof hat diese Rechtsauffassung Deutschlands und einiger anderer Staaten als unzutreffend und unzulässig verworfen und die Amtshaftungspflicht auch auf richterliche Fehlbeschlüsse ausgedehnt in Ersatzvornahme der Revision des deutschen Amtshaftungsrechts zu § 839 BGB. Im Bundestagsbeschluss vom 08.03.2007, BT-Drucksache 16/4438, zur Überprüfung der Einführung des SGB II aufgrund eines Petitums von 65.978 unterzeichnenden Personen in 210 Petitionen wurde festgestellt, dass dem  Betroffenen besondere Härten auferlegt wurden als Sonderopfer zur Haushaltskonsolidierung. Diese seien nur durch die beigeordnete Förderung gestattet und zumutbar, die hier komplett verweigert ist. Die beteiligten Behörden und der deutsche Bundestag haben damit öffentlich Beweis gegen sich selbst geführt, die Menschenwürde des Stifters fortlaufend nachhaltig zu verletzten, unerlaubte Handlungen zu begehen und Defakto ein Berufsverbot durch Wegnahme des Betriebsvermögens zur ungerechtfertigten Bereicherung des Fiskus zur Haushaltskonsolidierung gegen einen Grundrechtsträger durchgeführt zu haben und dieses auf Dauer fortsetzen zu wollen. mit den Sozialleistungen als Einkommens- und Lohnersatz. Das ist nach BT-Drucksache 16/4438 selbst unzulässig, verboten und verletzt die Menschenwürde des designierten Stifters unmittelbar. Die Bundesrepublik Deutschland führt hier Beweis gegen sich selbst.

Anmerkung:

 In Amtshaftungssachen kann sich die BundesRD in keiner Weise auf Haushaltsvorbehalte herausreden und berufen, da die Entschädigung anderen Problemen und Sonstigkeiten immer vorgeht auch unter Staatskreditaufnahmepflicht. Nach Art. 34 GG steht dem Amtshaftungsgläubiger immer "der Staat", also die Bundesfinanzkasse als zahlungsfähigster Gesamthandschuldner zur Ersatzschuldnerschaft für den fehlsamen Staatsdiener (Beamten) gegenüber als Alleinschuldner (siehe dazu den Schadensverlauf). Nach Art. 34 Abs. 2 GG darf niemand vom Zugang zur Entschädigung in Amtshaftungssachen ausgeschlossen werden. § 249 BGB bestimmt, dass der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wäre der Schaden nicht eingetreten. Wäre der Schaden nicht eingetreten, wäre nach den Erlösen der Konkurrenz in Nacherfindungen zu den bezogenen beschädigten Patentsachen, die heute Weltindustrienorm sind und die modernen audiotechnischen Mediensysteme begründet haben einschließlich der Mehrkanaltonverfahren  wie  "5+x" und digitale Audionormen, der entsprechende Erlös erwirtschaftet und in Deutschland versteuert worden voraussichtlich nach dem Stand der Planungen zu Schadensfallbeginn. Die daraus zu erwartenden Erlöse hätten heute auch die Gründung dieser Stiftung ermöglicht.

 Weitere gerichtliche Maßnahmen sind nicht erforderlich, da mit den o.g.  gerichtlichen Feststellungen und Teiltiteln die Fallsache aufgeklärt und ausgeurteilt ist.

 Anmerkung:

 

Damit ist die Herkunft und die Höhe des Stiftungsvermögens eindeutigst geklärt wie deren Rechtskraft. Die Restvollstreckung ist rechtshängig und im laufenden Verfahren.

 

Finanzplanung der Stiftung:

Die Titellage erlaubt, ein  Basisvermögen aufzufördern, das für den Betrieb der Stiftung vollumfänglich ausreicht. Da hier tagesaktuelle (teils nicht öffentliche) Eckdaten der Finanzmärkte ausschlaggebend sind, nach denen die zu vollstreckenden Teilsummen zu verwerten sind, können hier vor Vorlage konkreter frei verfügbarer Kontosummen keine Zahlen genannt werden.

Es gelten daher zunächst als Berechnungsgrundlage die branchenüblichen General-Mittelwerte zu den einsetzbaren und vorab bestätigt aufnahmefähigen Schadensersatzsummen.

Diese daraus erhobenen Summen erlauben in verschiedenen Variationen die Verfügbarmachung des Jahresetats der Stiftung, der derzeit auf einen Betrag um bis 10 Milliarden EURO geschätzt und hochgerechnet werden kann.

Dieses Summenvolumen erlaubt die Erstellung der Ausrüstung und der Organisation binnen 10-12 Jahren (industrielle Lieferzeiten) samt Erstellungsvorlauf (üblich bis 2 Jahre Vorplanungszeit), so dass hier ein Gesamtinvestitionsvolumen vom mind. 22 Milliarden EURO und mehr realisiert und umgesetzt werden kann über diese Zeit. Dieser Betrag beinhaltet einen fiskalischen Abgabennutzen mit Wirkung auch für die Abgaben der Nationalstaaten an die Europäische Union,  der den Betrag der abzurufenden Teilsummen aus dem Schadensersatz übersteigt. Da Aufgrund des u.g. haushaltsneutralen Angebots dem Fiskus keine Belastung entstehen soll nach dem Willen des Stifters, addiert sich der Abgabengewinn als fiskalischer Bruttogewinn aus der Schadensersetzung in Höhe der Abgabenhebesätze aus dem Investitionsvolumen zur Erhebung von den Zulieferern und Nutzern. Die Schadensersatzsummen sind für den Stifter einkommens- und umsatzsteuerfrei, bestätigt in Finanzamtsbescheid. Sie stehen daher der wirtschaftlichen und Stiftungsnutzung weitgehend ungeschmälert zur Verfügung.  

Die Stiftungsplanung geht derzeit von einem Personalbestand bei Vollbetrieb einschließlich der Trinkwassererzeugung von bis mind. ca. 17.000 fest angestellten Fachleuten höchster Klassen in unbefristeter Daueranstellung aus in den Bereichen der Leitung, der Organisation und Verwaltung, der Logistik, der Sektorexperten sowie in den Bereichen des seefahrenden, fliegenden und fahrenden Personals und der technischen Betreuung und Wartung etc. pp.

Das Wasserprojekt kann ausgeweitet werden, ggf. ausgegliedert in einer eigenen Unter-Stiftung.

 

Die Stiftung behält sich vor, sich in eigenen Zweckbetrieben eigene Spezialanfertigungskapazitäten zu schaffen zur Erreichung des Stiftungszieles, sollten geeignete Lieferanten nicht zur Verfügung stehen. Ggf. kann sich an solchen zu gg. Zeit beteiligt und deren Kapazität für dem Stiftungszweck ausgebaut werden, wenn das kostengünstiger wäre. Die Stiftungsplanung geht daher davon aus, dass neben den primären unmittelbaren bis ca. 17.000 eigenen Arbeitsplätzen mittelbar viele weitere erhalten, gestützt und neu geschaffen werden können, wir gehen von einer Schätzung bis mind. 50.000 derzeit aus bei den zu beauftragenden Zulieferern über die Erstellungsdekade wie nachfolgend aus Optionen der Wartung und des laufenden Ersatzes.  

Der Stifter hat der Bundesrepublik Deutschland mit Angebot vom 10.Mai 2007, (wird nach Titel- und Finanzmarktlage aktualisiert) durch Gerichtsvollzieher am 21.Mai.2007 unter AZ.: 5 DR 709/07 ebenda niedergelegt, konkret angeboten, den Fall haushaltsneutral abzuwickeln. Das Detailprozedere ist noch zu verhandeln. Der Stifter erwartet die Antwort der Bundesrepublik Deutschland. Die Haushaltsneutralität beseitigt jeglichen Haushaltsvorbehalt jeder Art zur gesetzlichen Annahmepflicht des Angebots durch die Bundesrepuiblik Deutschland. Das Angebot gilt - angepasst an die aktuelle Lage - unverändert fort.

Ob die Zahlungen in bar und/oder als Buchverfahren abgewickelt werden können kann derzeit ebenfalls dahingestellt bleiben, da diese Details nicht öffentlich und nach Weltbankvorgaben und Anforderungen durchzuführen sind. Daneben bestehen die Optionen des persönlichen Arrestes des Stifters wie der Gläubigervollstreckungsmittel nach Vollstreckungsrecht als weitere Zwangsmittel samt der Option der Verpflichtungsklage, sich den eigenen Gesetzen und Willenserklärungen zu unterwerfen sowie der Rechtsprechung des EuGH i.V.m. Art. 46 EMRK Sonderratifikation.

Die gesetzlichen Einfristen zur Schadensminimierung zu laufenden Tageszinsen gebieten der Bundesrepublik Deutschland zwingend, sich binnen 3 Tagen zu unterwerfen zum Vorhalt auch nach Völkerrecht, hier durch weitere Verschleppung Leib und Leben von Bundesbürgern wie der internationalen Weltbevölkerungsgemeinschaft  zu gefährden und zu bedrohen sowie die völkerrechtlichen Pflichten zur internationalen und nationalen Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge zu verweigern zur Gefahr für die Weltallgemeinheit.

 

Es kann sein, dass dieses Projekt und deren Urheberschaften und Leistungsschutzrechte auf politische Weisung der Bundesrepublik und der Europäischen Union zu zerschlagen ist getreu dem Leitsatz "man wolle in Europa keinen zweiten Bill Gates". Damit würde zum Ausdruck gebracht, ein humanitäres Hilfswerk als UNO-Sache aus rational nicht nachvollziehbaren Gründen zu zerschlagen und den Menschen weltweit die mögliche Hilfe und Sicherheit zu verweigern als Gründen, die als "politische Neid- und Zwangsvorstellungen" katalogisierbar sind. Diese Denkweise würde das Indivualrecht der Bürger entscheidend beseitigen. Vernichtet würde hier nicht wie im Falle Gates eine privatwirtschaftliche gewerbliche Unternehmung, deren Produkten die Konkurrenz bisher nichts konkurrenzfähiges entgegengestellt hat als eigenes Versagen, sondern eine gemeinwohltätige Stiftung und öffentlich-rechtlich kontrollierte sowie demokratisch durch Wahlgremien geführte Körperschaft und nicht regierungsabhängige übernationale Organisation. Der Begriff eines "Bill Gates" greift auch deshalb nicht, weil der Stifter mit der Einlegung seines Vermögens in wesentlichen Teilen in die Stiftung dieses Vermögen wieder weggibt in das Gemeinwohl zur Gemeinwohlnutzung. Ein Vorhalt eines "Bill Gates", der sich auf Kosten der Steuerzahler bereichert, wäre nicht nur unwahr und würde den Tatbestand der persönlichen Beleidigung und ehrabschneidenden Verleumdung des Stifters und seines Teams erfüllen, er wäre auch politisch nicht haltbar als defakto Beseitigung der Demokratie, der individuellen Bürgerrechte als Wiedereinführung einer pauschalisierten Kasten- und Klassengesellschaft zum rechtsfreien Generalausschluss nach politischer Willkürung.

Wer das vereiteln will muss sich vorhalten lassen, den Menschen die mögliche Hilfe zu verweigern und dern Tod ggf. biölligend in Kauf zu nehmen. Er hätte sich auch pathologisch motivierte Hinterfragungen zu Recht gefallen zu lassen.

 

Deutschland hat wie der Fall zeugt u.a. die Datenschutzrichtzlinie der EU 95/58 aus 1995 zum Recht der Bürger auf Schutz der Personendaten nicht (in einigen bundeslänsdern wie Niedersachsen) bzw. nicht ausreichend ungesetzt. Ebenfalls nicht umgesetzt sind die Auflagen des EuGH vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 zur Gewährleistung der Amtshaftungsentschädigung in Deutschland, da die dafür weisungsfrei-unabhängigen Rechtswege nicht geschaffen wurden. Die sozialrechtliche Pauschalierung der betroffenen Bürger untzer Aufhebung der Einzelfallprüfung ist absolut unvereinbar mit dem EUV und EGV sowie mit Art. 1, 6 EMRK und weiteren Vertragswerken (IPwirtR; IPbürgR). Unvereinbar mit Art. 1, 6 EMRK, dem Recht auf ein faires Verfahren ist die unmittelbare politische Weisungaabhängigkeit der Staatsanwaltschaften (deren Anklagemonopol) gen. §§ 141 - 152 GVG. Rechtsstaatlich problematisch ist die Abhängigkeit der Richter von der Anstellungskörperschaft, den Justizministerien, die deren personalakten und "Arbeitsbewertungen" führen und kontrollieren. Damit ist die deutsche Justiz als poltisch abhängige Ministerialjustiz ausgewiesen, die einerseits direkt unter dem poltischen Weisungsvorbehelt steht, andererseits der poltischen Manipulation der FVerfahren weit geöffnet ist. Die Bundesrepublik Deutschland verfolgt hier nicht nur ein veraltetes Menschen- und Gesellschaftsbild, sie macht sich daraus auch als ernsthafter demokratrischer Rechtsstaat unglaubwürdig. Noch problematischer ist die Abhängigkeit dieses Systems vom Willen einzelner politischer Parteien, summarisch also absoluter Minderheiten in der Gesellschaft.

Wie desolat die Lage der Politik und Justiz in Deutschland generell ist, insbesondere in Niedersachsen, aber sicher nicht nur dort, zeigen einige Beiträge von Richtern  in der Fachzeitung "Betrifft Justiz", eine Publikation, die durch den Blick auf die Probleme als "Whistleblower" tätig ist und eine größere Öffentlichkeit verdient hat.

Hier einige Aufsätze als Zitate aus dem Gesamtspektrum zur Sachthematik zum Hintergrund der Entscheidungen im Stiftungsfall und darüber hinaus zum Beweis der strukturellen Probleme in Deutschland durch unabhängige sachkompetente Zeugen.  

 

"Whistleblower"       Berliner "Tangentopoli"        "Bearbeitungstiefe"       

Weisungsabhängige Staatsanwälte       Justiz und Globalisierung     

Arbeitstempo        Richterqualität

 

  Welche Optionen bestehen, wenn die BundesRD sich verweigert?

Noch ein Wort zu Finanzierern. Im Umfeld solcher Projektfinanzierungen hat sich ein besonderer Markt entwickelt, mit dem jeder in Kontakt kommt, der nicht bereits machtvollen Institutionen angehört. Das gilt insbesondere für die mittelständische Wirtschaft. Längst nicht alles hält, was versprochen wird. Das gilt insbesondere für Beteiligungsoptionen und ähnlichen Strukturen. Da befindet sich offenbar etliches im spekulativen Bereich. Auch wir haben hier interessante Persönlichkeiten kennen gelernt und in einem Falle auch Strafantrag gestellt. Unser Projekt hat mit dieser Szene nichts zu tun. Wir können uns aber gut vorstellen, dass Einzelne damit gern - und unerlaubt - eigenes Profil gewinnen würden auch ohne unser Zutun und ohne unsere Erlaubnis.  Und noch niemand aus dieser Szene hat uns ein verwertbares Angebot auf den Tisch gelegt.

 

Daher gilt: Verbindlich ist nur, was von mir geprüft und formell autorisiert worden ist. Alles andere ist unbeachtlich und unwirksam. Der Mißbrauch wird mit Rechtsmitteln und Schadensersatzansprüchen bedroht.

 

   Rev. Nr. 02.4 - 03.05.2009