Herzlich willkommen auf der PetArt-Foundation Site

Diese Site ist juristisches Verfahrensteil, Publikationsrechtsmittel der Urheberrechte gem. UrhG zum schadensrechtlichen Nachweis und die Vorstellung des Stiftungsprojekts als Rechtsakt zum Nachweis in juristischen und öffentlich-rechtlichen Verfahren sowie als Nachweis zu Wirtschaftssachen. Die Stiftung ist derzeit als Stiftung im Gründungsvorverfahren Bestandteil des Gesamt-Firmenprogramms der Fa. "PetArt".

 

Ich bin Jürgen Peters, der designierte Stifter und Vorstandsvorsitzende. Ich freue mich, Sie begrüßen zu können. Sie kennen das nun seit Dez. 2005. Ja, ich sehe noch immer so aus.

Ichh bin der Urheber des Konzepts und der technische Urheber der Hauptausrüstungen der Stiftung.

 

 

 

"Sei Realist und plane ein Wunder"

Christoph Schlingensief

" Unmögliches wird sofort erledigt, Wunder dauern etwas länger "

Volksweisheit

Lange Zeit habe ich geschwiegen. Es ist an der Zeit, sich wieder zu melden. Wir sind noch da.

Viel ist passiert inzwischen.

Die Verfahrensvorschriften geboten das Schweigen wegen laufender Sachen auch der Versuche der gütlichen Einigungen. Das ist noch nicht beendet. Daher ein knapper Zwischenstand der derzeit schon benennbaren Aktualitäten:

  

 

Und hier begrüße ich Sie im vorgesehenen Outfit der Stiftung, zu übertragen in das Projekt "red helmets" als Initiative aus Frankreich und Haiti.

Das Projekt "red helmets" für die UNO ist zentrales Thema der Stiftung ebenso wie deren Zweck und Funktion als neu zu schaffende UNO-Vertragsorganisation.

 

 

Sehr verehrte Damen und Herren,

 

Uns gibt es noch, keine Sorge, auch wenn wir lange geschwiegen haben. Aus guten prozesstechnischen Gründen.

 

Zunächst zur neuen Datenschutzerklärung.

Unter den Buttons finden Sie die neue Datenschutzerklärung, die durch die Framesteuerung der Leseseiten von jeder Seite erreichbar ist, zur Anmerkung für gewerbliche Abmahnfreaks. Ich empfehle dringend, sie aufmerksam und vollständig zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.

Mit Blick darauf nehme ich bis zur Klärung der neuen Sachlage alle Beweisdokumente der Schadensseite vorübergehend vom Server, bis durch ein Rechtsgutachten der EU-Kommission höchstselbt im Zuge auch dort rechtshängiger Verfahren  als Urheber deren weitere Vorlage geklärt ist zum hier vorliegenden Spezialrecht, dargelegt in der Datenschutzerklärung selbst aus diesem juristischen Grund und nicht an dieser Stelle. Diese Rechtsunklarheit behindert als Hemmnis wiederum den Informationsfluss auf und von dieser Site in die laufenden Verfahren. Auch wenn sie lange nicht renoviert wurde ist die Aufruf- und Besucherzahl konstant (Kontrolle auf Neuigkeiten).

Die Links zu den Dokumenten bleiben jedoch bestehen bis auf weiteres. Bei Bedarf sind diese nun neu in camera unmittelbar über die Mailadressen der Site (alle)  individualisiert daraus abrufbar. Dabei hat sich jeder Nachsuchende persönlich wie als Institution gem. der EU-DSGVO zu identifizieren zur Nachprüfbarkeit. Von einem geschützen Ort mit Passwortzugang wurde Abstand genommen, da das unterwanderbar ist durch falsche Datenangaben. Daher entspricht dieser Zustellungsweg nicht mehr den Normvorgaben der EU-DSGVO zur Offenlegung zur Nutzerüberprüfung, Archivierung und Rekonstruktion der Benutzerdaten auf der Site.  Die Liste der nun toten Links zeigt damit die Dokumente an.  

Seit dem 01.01.2016, nachfolgend dem 16.01., 13.02.2017, 13.03.2017 und 82.02./13.02.2018 besteht eine grundsätzlich neue Sach- und Rechtslage für den Gesamtfall und die juristische Bewertung der vorliegenden Beweisakten etc.pp. Ich fasse mich kurz in Stichworten hier an dieser Stelle, die Voergänge sind höchst konlext und verbunden mit einem Aktenkonvolut von bis mehreren tausend Seiten (aktuell um 6.000 in den laufenden Verfahren). Das sprengt hier den Rahmen weit und wird in einer in Arbeit befindlichen Dissertation noch journalistisch aufgearbeitet zu gg. Zeit nach Abschluss der Verfahren, diese Analysen und Texte sind bereits im Verfahren als Anttragssachen-Begründungen rechtswirksam aktiv.  

Sie ergeben sich aus:

  • einem am 01.01.2016 begonnen neuen Berufsrechts-Gesetzeswerk - zum Nachweis der gesetzlichen Regelungslücke seit 1975, also über 43 Jahre mit weiterem Bundestags-Anfragebedarf seit 1970 zur Lage der Kust- und krestivberufe (Anfrage der CDU-Fraktion). Befördert ab 1971 durch die Rechsprechung des BVerfG zur Grundsatzentscheidung zum Rechtsbereich des Art. 5 Abs. 3 GG (BVerfGE 30, 173) und zum Urhebergesetz und seiner Funktion und Rechtswirkung. Dierse Regelungslücke ist für alle Berufs- und Verwerterwirtschaftsangehörigen der "kreative industries" von essenzieller Grundsatzbedeutung. Sie betrifft die sozialrechtlichen Statusverfügungen der Berufsangehörigen als Pflichtversicherte der Künstlersozielversicherung gem. Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG, in Kraft getreten 1982. Über die Angleichung des KSVG an die Sozialversicherung der abhängig Beschäftigten wurde der Berufsstatus und dessen Definition auf das KSVG und die damit verbundere Sozialgerichtsbarkeit nach SGG und die einschlägigen Sozialgesetze (BSHG ehem., dann SGB I, II, III, X, XII) übergeleitet. Dadurch enstanden sich widerstreitende und gegenseitig gem. fehlender Sachzuständigkeiten negierender Rechtsbereiche, genauer genommem sogar drei.
  • Dem Auffinden einer geheim gehaltenen politischen Weisung, die zu einem Geheimverfahren über 21 Jahre führte mit dem Totalentzug jeder erfolgsfähigen effektiven Rechtswehr. Dazu liegt eine Zeugenschaft vor, sie sei zum Zweck des Schutzes der Behörden vor der Haftung für nachgewiesene Fehler ergangen.
  • Dem Antrag der Behörde im Verfahren, ich möge sie auf den Schaden verklagen im Gerichtsverfahren zur Grunsatzentscheidung in der Sache, die bereits in diesem Sinne 2005 vorab gerichtlich entschieden worden ist im Sinne der Antragstellung. Es ist ein Amtrshaftungsschaden.
  • Der Mitteung von 2018, man habe die Akten vernichtet, die Auslöserverfahren seien nicht mehr vorhanden. Man bescheinigte sich damit im Verfahren, nicht mehr zu wissen um was es überhaupt geht mit zugleich der Beweislastumkehr, die Behörde muss Beweis legen. Was aufgrund der Aktenvernichtung unmöglich geworden ist. Diese zuden gegen die Aufbewahrungsvorschriften vorzeitig vernichtet. Sie hätten aufbewahrt werden müssen. Die politische Weisung wäre damit nicht existent und verschwunden. Sie ist bezeugt aber weiter in Anwendung, belegt in den eigenen Akten, die mir wiederum vorliegen. Nichts ist so wichtig wie Akteneinsichten zu nehmen und den Datenschutz zur Überprüfung der Amtsakten anzuwenden. Wer das unterlässt ist selber schuld.
  • Nun hat aber der Bundesgesetzgeber in SGG untersagt, dass man vollumfänglich die Akten einsehen kann, auch der Richter kann das nicht, wenn es die vorlegende Behörde nicht will (§ 120, 128, 144 SGG). Dann ist eine Klage unmöglich, der Rechtsweg in Deutschland nicht gegeben, die Berufsstands-Interessenvertretung damit ebenfalls unmöglich.

Das war´s. Dumm gelaufen, Schuld eigen, wie der Volksmund sagt. Das die Kurzfassung der Kernpunkte, die Details sind kompliziert, da ein politisches Interesse dahinter steht, siehe u.g. Was die Politik verkündet stimmt bei Nachprüfung nicht mit dem überein, was tatsächlich passiert. Anders würde sie aber ihre Ziele nicht verwirklichen können. Das ist nicht neu, sondern ein uraltes Problem.  

Der Status als Angehörige der freien Berufe, nicht regelemtiert und als Dienstleister der besonderen Art als Regelfall mit vollakademischer Ausbildung Basis: § 18 EStG, 2, 3 UStG und die sozielrechtliche private Absicherung. Als zugleich Urheberunternahmen zu Spezialrecht  nach §§ 1-13 ff. UrhG, Art. 14 GG als Rechtsträger und Eigentümer gem. Art. 14 GG zugleich der Art. 1, 2, 3, 12 14 GG (incl. daraus Art. 19, 20, 25, 103 GG) aks Spezialrecht ad personam zur Unübertragbarkeit, Undelegierbarkeit in Rechtsträger ausschließlich als "natürliche" Personen zum Ausschluss der Rechtsträgerschaft für "juristische" Personen, also gewerbliche Unternehmen, Gesellschaften, Behörden. Weltweit gültig- Ausnahme das Urheberrecht in China. Dort kann auch eine juristische Person Träger sein aus Überleitung.

Mit der Einführung des KSVG 1982 wurde die Statusbewertung von der Versicherungspflicht der einzelnen Tätigkeitsgruppe nach KSVG abhängig gestellt in der Gerichtsbarkeit nicht mehr nach ZPO als materiellrechtliches Sachenrecht (UrhG), sondern als Sozialversicherungs- und Sozialrecht nach SGG und SGB. Festgeschrieben im SGG ist gem. Urteilen des BSG bis heute der Berufsstandsstatus von 1975 - erste Datenerhebung zum Berufsstand durch den deutschen Bundestag. Also vor der Einführung des PC-Computers in den Breitenmarkt ab 1982 als keue Kunst- und Kulturtechnologie. Noch heute gilt der PC als "Kleinmöbel" und nicht als Elektrogerät in der Rechtsprechung des BSGn (Stand 2015, aktuell gültig) und der Sozialgerichte unter Berufung auf die Berufsklassifikation von 1975. Damit entstanden für die Künstler und Urheber neue Statusgruppen als "arbeitnehmerähnlich abhängig Beschäftigte" (abhängig von ihren Verwerten/Verlagen); "Scheinselbständige", später geändert in "Solo-Selbständige ("Mini-Preneure") und "selbständig tätige abhängig Beschäftigte". Kern der Definition war dabei augenscheinlich das Gewinn- und Honorarverhältnis zwischen Verwerternutzen als "Dominanz", dem Lizenzanteil von 10 % und dem Erst-VK-Wert des Küstlers als Wirtschaftswarenwert und Leitkriterium in der Status-Rangfolge. Definert auch vom Bundesrechnungshof ab 2006 in seiner Nutzenanalyse der diversen Wirtschaftsgruppen der deutschen Volkswirtschaft als bedeutend, staatstragend bis unbedeutend, gemessen am individuellen Betriebsumsatz und Ertrag. Die Kunst- und Urheberbetriebe wurden dabei als volkswirtschaftlich unbedeutend eingestuft und gesellschaftlich unwichtig mit der Folge auch der weitgehenden Einstellung der Kunst- und Kulturförderung aus öffentlichen Geldern. Sozialrechtlich nach den SGB wurden diese Tätigkeiten daraus als "nicht zum Lebensbereich gehörend" (nicht förderfähig) eingestuft.

Die politische Bilanz daraus ist verheerend auch für die gesamte Volkswirtschaft, nicht nur für Künstler, die Urheber aller Arten und die "kreative industris" und daraus der "Gründerszene". Weitere Verwüstung richtete die Schaffung des deutschen "größten europäischen Billiglohnmarktes" an, heute gefeiert als Erfolg in der Politik, real aber eine europäische, nicht nur nationale Katastrophe mit gesellschaftspaltenden gesellschaftszerstörenden Folgen, die den Bestand auch der EU selbst bedroht und gefährdtet, siehe aktuell die Wahlergebnisse in Italien als ein Aspekt unter etlichen.

Völlig versagt haben hier die Berufs- und Fachinteressenverbände. Nicht nur dass sie gegeneinader arbeiteten (Verwerter gegen Produzenten im Kosten- und Preiskampf). Es beginnt mit dem Verbot der Sammel- und Verbandsklage. Es geht weiter über das fehlende Rechtswissen, die politische Sensibilität  zum der Hinterfragen der Normen an sich. Daraus folgend fehlen in einem erschreckenden Maße Klagen zur richterlichen Überprüfung der Rechrslage und deren Anpassung an die "Jetztzeit". Ich spreche hier mit meinem Insiderwissen als ehem. Landes- und Bundesdelegierter des BBK, der darüber im Streit den Verband und dessen bis Bundesvorstand als brauchbare Interessenvertretung inzwischen aufgegeben hat. Und der gezwungen ist, ohnehin die erforderlichen Verfahren verbandsunabhängig selbst führen zu müssen mit Wirkung auch über den Einzalfall hinaus als Grundsatzwirkung für den gesamten Berufsstand, daraus bindend auch die Verbandsvorstände insbesondere. Daher  wurde der Verband auch daraus entbehrlich und nutzenfrei unbrauchbar (eher Hindernis). Insoweit ist die bestehende Chaoslage von den Berufsangehörigen selbst mitverschuldet. Man darf also von mir darum kein "Mitleid" für meine Kollegen erwarten. Wer seine Interessen hier nicht wirksam und nachhaltig vertritt verwirkt sie aus Selbstverschulden und kann von der Gegenseite keinen Respekt und Beachtung verlangen. Auch dort fehlt daraus ja das Wissen um den kritischen Sachverhalt, daraus der gebotene Anlass zum Tätig werden. Da hilft dann auch kein Gesetz und Richter mehr. Ich wahre meine Ansprüche und eignete mir auch das dazu erforderliche eigene Wissen an. Wer das nicht möchte, wem das zuviel ist, das ist dann seine Entscheidung. Ich hätte es auch leichter gehabt, wenn auch andere sich bewegt hätten in der Art, die wirklich erforderlich geworden ist. Also liebe Kollegen, jeder ist für sich selbst hier verantwortlich. Und wer stehen bleibt ............. Ich rette Eure Welt nicht. Klare Ansage.

Das stellte mich auch persönlich schon vor Jahren vor eine sehr schwierige Entscheidung. Mache ich weiter oder gebe ich auf. Heute mache ich Kunst wie bisher. Aber im Focus steht derzeit anderes, dass rechtlich dennoch damit untrennbar verbunden ist. Ich hatte eine Wertentscheidung zusätzlich zu treffen. Was ist mir ein Bild wert, dass ich zum Mini-Preis hökern muss, damit andere damit reich werden und es irgendwo im Zollausland im Tresor verschwinden lassen als Ersatzwährung, oder hinterlasse ich "foot-prints" von einem gewissen gesellschaftlichen Wert in einer Welt, der das originale Bild vom Künstler an der Wand inzwischen als Kulturgut relativ gleichgültig geworden ist, oder sich das heute nicht mehr leisten kann oder will. Die Entscheidung fiel mit diesem Fall, dessen Schäden, deren Folgenutzen und Rechtsrahmenbedingungen. Und sie fiel mir leicht, da auch das Schiff, die Seefahrt für mich genauso wichtig und bedeutsam ist wie die Kunst an der Staffelei, heute ersetzt durch den Computer: er bietet mir spannendere Möglichkeiten, beides steht als Werkzeug nebeneinander mit eigenen Wirkungen, Stilmitteln und Handwerken.  Es war eine ungeheure Chance für beide Bereiche zugleich, und ich griff zu. Nun ist die Lage so, dass juristisch des Ende erreicht ist, die Gegenseite im fairen Verfahren nichts mehr gewinnen kann Kraft der eigenen Fehler und Beweise gegen sich selbst. Und wird nun das Recht weiter verbogen um den eigenen ........ zu retten greift der Schaden erst recht zur Unentrinnbarkeit. So herum oder anders herum also ............. Aus den eigenen vorgelegten Beweisen zu deren Unanfechtbarkeit. Zugleich Politikum par exzellence. Das verbietet nach den eigenen Gesetzen zugleich jede weitere Verschleppung und Verfahrenshanselei, und dem Urteil ist die gütliche Einigung nach BGB und ZPO immer vorgeschaltet. Zur Vermeidung unnötiger Klagen und Kosten. Man schreit immer nach einem Urteil. Das Gegenteil ist zutreffend, man muss es vermeiden und sich vorher einigen. So wollen es die Gesetze wie die rationale Vernunft. Man mus sie nur einmal selber studieren. Gelingt das nicht, dann fällt der "Endhammer" von ganz allein genau deswegen mit daraus vorgegebenem Ausgang  juristisch. Es liegt dann an der eigenen Vorarbeit "was übrig bleibt". So sind die "Gesetze der juristischen Physik" sozusagen.

 

Zum Sachstand: Der Fall ist nun final aufgeklärt:

 

Es gibt darüber noch kaum bis keine Literatur, die den Namen verdient, sich mit dieser Problematik zu ernsthaft und umfassend befasst zu haben. Wohl aber etliche Publikationen, die sich mit der Vermarktung der Produkte befassen, und der Künstlersozualversicherung - dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) -, dass ab 1982/83 eingeführt wurde und zum Tragen kam. Als erste sozialrechtliche Pflichtversicherung  (Krankenkasse, Rente, nicht jedoch die Arbeitslosenversicherung , die ist erst seit kurzem als freiwillige Zuatzversicherung nöglich).

Und es gibt eine Zeitschiene, die entscheidend wesentlich ist:

1971:  

die Urteile des Bundesverfassungsgerichts in Grundsatzrechtsprechnung zur Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG und zum Urhebergesetz, enthaltend die Untrennbarkeit von Werk- und Wirkbereich (Werkschöpfung und Vermarktung = Verbringung in die Öffentlichkeit zu deren allgemeinen Nutzen als zugleich  Sache der Gemeinwohlbindung dieses Vorganges, der wiederum aus dem Urhebergesetz resultiert und der Urheberschaft aus staatliche Grundveraorgung mit Dienstleistungen und Produkten aus Kunst, Kultur, Wissenschaft, Forschung, Lehre und technischer Innovation (Patentsachen u.a.m.).

1975:

Der Deutsche Bundestag erhob als Folge dieser Urteile zur Neuordnung dieser Systeme in einer einfachen Stichproben-Umfrage  in der Branche erste statistische Daten und traf daraus erste berufsrechtliche Bewertungen. Diese Daten waren die Grundlage zur Gesetzgebung der Einführung des KSVG und dessen Ausgestaltung. Dabei wurde ein extrem massiver Paradigmenwechsel vorgenommen, der den meisten Kollegen bis heute nicht bekannt oder bewusst ist. Nicht neu mitgeregelt wurde diese Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AfG) und später dem SGB III.

1981:

Am 01.01.1983 trat das KSVG in Kraft, das 1981 erlassen war auf der Basis der Erhebnung des Bunderstages von 1975.  Es erfolgte damit eine Status-Neuordnung. Nicht nur, dass die verwertende Wirtschaft den Arbeitgeberanteil neu zu tragen hatte, wogegen sie sich bis heite wehrt. Bis Dato galt die Regel, dass der freischaffende freiberuflich Tätige nach § 18 EStG und § 2, 3 UStG steuerpflichtig tätig war, der sich privat zu versichern hatte, die Altersvorsorge und die sonstige soziale Sicherung betreffend wie jeder selbständige Unternehmer. Allerdings mit einigen Spezialrechten als "Tendenzberuf", der mit hohem Risiko auf eigene Kosten auch zum Gemeinwohl in Vorleistung auf eigene Kosten geht zu nicht planbaren Risiken, zu Neuheitenschöpfungen, die ihren Markt erst generieren und erzeugen müssen. Das ergab einen erhöhten Bestandsschutz. Andernfalls hätte wegen der Grundverorgung zu deren Sicherstellung die staatliche Alimentationspflicht bestanden. Deren Anwendung wurde unter Risikoabwälzung auf die Berufsangehörigen vermieden.

Mit dem KSVG und der Gründung der Künstlersozialkasse als "Zwischenverwaltung" wurde nicht nur wie sich erst heute vollumfänglich zeigt in der Rückschau, dieser Status aufgehoben in Teilen, sondern massiv umgeleitet von der Zuständigkeit der Steuerbehörden, die weiter besteht, in die neue Stzatusbestimmungszuatändigkeit der Sozialversoger und Krankenkassen in der Rechtshoheit der Sozielgerichtsbarkeit und der Sachzuständigkeit des SGG. Dort wurde er neu definiert. Basis die Anpassung des KSVG an die Rechtsstruktur der Sozialgesetze für die lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigenn abhängig Beschäftigten.

Heute ist klar, warum das erfolgte: Die Einnahmen aus der Lohnsteuer etc. sind für den Fiskus und den Bundeshaushalt essenziell und machen fast die Hälfte dessen Einnahmen aus. Und sie sind "sichere" Einnahmen. Damit wurden die nun neu versicherungspflichtigen Freiberufler und Urheber zu "arbeitnehmerähnlich abhängig Beschäftigen" ihrer Verwerter und zivilrechtlichen Vertragsparter. Der Grund: z.B. das Lizenzrecht: Der Verwerter setzt um und kassiert 90 % der Umsätze, der Urheber als Ideen- und Schutzrechtsinhaber erhält 10 %. Damit wurde das vertragsrecht nach BGB mit dem Urheber und Künstler als Schöpfer und Lieferant wie Auftraggeber an den Vetrieb zum "Scheinangestellten" der Vetriebswirtschaft, dem "echten" abhängig Beschäftigten gleichgestellt. Oder noch schlimmer, er wurde als "Scheinselbständiger" ausgewiesen. besonders betroffenen Journalisten und Autoren mit teile Exklusivverträgen mit einem Verlag usw. Da das als falsche Anschuldigung zugleich Straftaten des Sozielleistunge- und Steuerbetruges unterschob wurde das dezent auf "Solo-Selbständige" und "Minipreneure" umbenannt. Der Zweck des Gesetzes war, die Lage der betroffenen Berufsangehörigen zu bessern, zu stabilisieren und damit zugleich auch die Versorgung mit Kunst bis Innovation zu stärken durch die bessere soziale und daraus betriebliche Absicherung der Berufsangehörigen. Das Gegenteil wurde jedoch daraus, das zeigt sich heute. Denn schon 1975 stand fest, dass die Lage der Berufe eher prekär war.

Für die Praxis bedeutet das, die Sozialleistungsträger und die Sozialgerichte entscheiden über die Versicherungspflicht, wer Berufsangehöriger ist als Statusverfügung, und wer nicht. Obwohl das absolut unzulässig ist, weil nur die Versicherungspflicht der Tätigkeit feststellbar ist, nicht der Tätigkeitsstatus selbst. Den entscheidet nach wie vor das Steuerrecht. Hier wurde jedoch eingeführt, dass sich beide Rechtsbereiche gegeneinander ignorieren dürfen, und es liegt im Ermessen der nun leitenden Sozialinstitutionen, ob die diese steuerrechtlichen Rahmen beachten wollen, denn sie spielen für die sozialrechtliche Bewertung keine Rolle. Ungekehrt hat die sozialrechtliche Einstufung keine Bedeutung für das Steuerrecht und das Finanzamt. Beide arbeiten unabhängig gegeneinander mit verschiedenen Grundsätzen. Beispiel: Steuerrechtlich darf ein Urheber als freier Beruf 3 abhäng angestellte Mittarbeiter beschäftigen, sozialrechtlich nur einen, zur Abgrenzung der Statuseinstufung nach § 15 EStG - den Gewerberecht und dem Sozialversicherungsrecht, denn wer mehr als die zugelassenen Mitarbeiter beschäftigt wird in den Gewerbebetrieb umgesetzt und verliert den Status als Freiberufler, er muss sich als gewerbedsteuerpflichtiges Unternehmen neu anmelden und verliert den Bestandsschutz des Freiberuflers. Folge also, man stellt besser niemanden ein und macht alles selbst, sonst kann es sehr schnell sehr kritisch werden. Juristisch nennt man das eine "Idealkollision der Gesetze miteinander". Das gibt es auch anderswo, und der Gesetzgeber ist verpflichtet, solches zu bereinigen .......... Kommentar überflüssig, er tat es bis heute nicht. Erst ab 01.01.2016 wurde damit begonnen, und die Tendenz der Regelungsrichtung ist erschreckend. Die Ausrichtung auf die erwerbs- und marktwirtschaftliche Effizienz mit der Messlatte Umsatz und einem Mindestumsatz als Anerkennungsschranke

1999:

Der Begriff "Creative industries" geht auf Tony Blair (GB) zurück (1997). Unter neuen Förderprogrammen wurde die hohe Bedeutung dieser Branche neu aufgestellt und ausgeprägt als "leitende Zukunftswirtschaft" als internatinale Übereinkunft zur Förderung 1999. Schon früh herrschte die Sorge, dass Deutschland dieses nutzt, das Gegenteil zu tun, die Föderung zu reduzieren und die Brache zu minimieren als unrühmliche Ausnahme. Untrennbar verbunden mit der folgenden Urheberrechtsreform, deren EU-Richtlinien an 2001 und der neuen Wertstellung als "wichtige Berufe der staatlichehn Grundversorgung" gem. Anerkennungsrichtlinie der EU 2005/36/EG. Das wurde erweitert ab 2016 als "Erste Quelle der Wertschöpfung der Volkswirtschaft und des Wachstums, die/das es ohne das erfolgreiche Wirken dieser ersten Quelle gar nicht gäbe (geben könne)". Gerügt wurde der massive Unterverdienst, dieser könne schon die Vorleistungen für diese Wert-Quellschöpfung nicht mahr ausreichend erbringen, es würde daraus der Staatsnotstand drohen. Man erkannte richtig, dass die Schutzrechteinhaberschaft und Lizenzvergabe auch geopolitisch eine "Waffe" werden würde, politisch wie wirtschaftlich, der neuen "Wisssenswirtschaft", die bald die klassische Industiepruktion am Fließband ablösen würde schon durch die personale Individualisierung der Produktenmärkte und Dienstleistungen.

Die Neuordnung war fundamental und tiefgreifend. Galten noch 1975 die drei Kunstklassen Bildende Kunst, Musik und Autorenschaft als "Kanon der Kunstberufe", (3 Sparten, technische Urhrberschaften kamen darin nicht vor), wurden es ab 1999 gleich 11 neu geordnete Sparten + x. Siehe dazu die Monitoring-Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), die das sehr ausführlich auflisten. Dennoch ging sie fast umbemerkt an der Politik, der Wirtschaft und den eigenen Kollegen vorbei. Und aus dieser neuen "Industrie" stammt ein wesentlicher Teil der heutigen Startup - und Gründerszene.

Erst 2009 legte die Wirtschaftsministerkonferenz (WMK) dine für Deutschland gültige Definition vor:

„Unter Kultur- und Kreativwirtschaft werden diejenigen Kultur- und Kreativunternehmen erfasst, welche überwiegend erwerbswirtschaftlich orientiert sind und sich mit der Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder medialen Verbreitung von kulturellen/kreativen Gütern und Dienstleistungen befassen. Der verbindende Kern jeder kultur- und kreativwirtschaftlichen Aktivität ist der schöpferische Akt von künstlerischen, literarischen, kulturellen, musischen, architektonischen oder kreativen Inhalten, Werken, Produkten, Produktionen oder Dienstleistungen. Alle schöpferischen Akte, gleichgültig ob als analoges Unikat, Liveaufführung oder serielle bzw. digitale Produktion oder Dienstleistung vorliegend, zählen dazu. Die schöpferischen Akte können im umfassenden Sinne urheberrechtlich (Patent-, Urheber-, Marken-, und Designerrechte) geschützt sein.“ Diese deutsche Abgrenzung ist sowohl mit der europäischen Kernabgrenzung der EU-Kommission (LEG Task Force Cultural Employment3) als auch mit dem weltweiten Referenzmodell, dem Konzept der britischen creative industries, kompatibel. Kultur- und Kreativwirtschaft ist demnach alles das, was produktiv aus Kultur hervorgeht, sich mit Kultur beschäftigt. Kultur- und Kreativwirtschaft ist mehr als der Markt hergibt." (Wikipedia).

 

2007:

In diesem Jahr wurde der Endbericht zum Bericht von 1975 vorgelegt. Er machte auf wesentliche Lücken und Mängel aufmerksam.

2009:

Die Kritik wurde von der WMK übernommen und verschäft, als sie den Endbericht des Bundestages auswertete. Insbesondere das zugrunde liegende statistische Material sei für politische Entscheidungen völlig unzureichend und unbrauchbar. Es wurde eine neue Datenermittlumng angeordnet und vorstrukturiert. Dabei stellte sich heraus, dass nur die Daten der nach KSVG Versicherungspflichtigen überhaupt verfügbar waren, nicht jedoch die derjenigen, wie die dortigen Grenzen unterschritten oder überschritten, aus datenschutzrechtlichen streuerrechtlichen Gründen einerseits wie wegen Nichtwissens, wer überhaupt.... andererseits. Man könne also keine wirklich aussagefähigen Daten erheben und müsse auf der Basis der Zahlen der KSK eher schätzen und "ins Blaue spekulieren" auch im Zukunft (Tenor). Seit 2010 erhebt nun das dafür zuständige BMWi jählich die Daten und veröffentlicht sie als Monitoringberichte. Letzer Stand der Bericht 2017 mit den Daten für 2016. Der neue wird demnächst erscheinen. Der deutsche Kulturrat erhebt mit dem Ministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine eigene Untersuchung, die Ende 2018 abgeschlossen sein soll.

2006  ff.

In diesem Jahr samt folgenden prüfte der Bundesrechnungshof eingehend die Bedeutung dieses Wirtschaftszweiges und der Kulturwirtschaft. Sein Fazit: Die Kulturwirtschaft ist gesellschaftspolitisch unwirtschaftlich und damit unbedeutend geworden.

Die Gründe: Der Kunstbedarf für die Allgemeinheit sei angesichts der heutigen Informations- und sonstigen Mittel unbedeutend für die Volkswirtschaft. Der Absatz im allgemeinen Konsumermarkt zu gering mit anderen Worten, und der eigentliche Kunstmarkt zu klein, zu erlitär áls "Klientelinteresse" mit anderen Worten und damit ausreichend begütert, also einer Förderung nicht vertretbar, als deren "Privatvergnügen". Die Unternehmensszene der Künstler wiederum sei zu kleinteilig und zersplittert, im Steuerertrag unbedeutend, damit nicht mehr förderfähig. Man verdiene zu wenig um noch wichtig zu sein, und es gäbe zuviele Kleinstunternehmen, diese würden keine neuen abhängigen Arbeitsplätze schaffen". Folge: der Ankauf lebender Kunst in die Bundesarthotek zur Ausstattung der Behördenbüros mit Kunst als "Pflege des Wohlgefühls im Amt" wurde untersagt. Grund: "man habe genug Werke für diesen Zweck im Bestand, neue seien daher unnötig und überflüssig". Die allgemeine Künstlerförderung wurde auf nahe Null reduziert bis eingestellt. Die ZAV-Künstlervermittlungsstellen (vornehmlich für darstellende Künster u.a.m.) der Jobcenter wurden zu 50 % reduziert und geschlossen. Geschäftsführer und Kuratoren bedeutender Kultureinrichtungen und Sammlungen wurden disziplinarrechtlich sanktioniert, weil sie Geld für neue lebende Kunst ausgegeben hatten als "Verschleuderung öffentlicher und Gesellschafts-Gelder". Es wurde erwogen, Museen und Sammlungen zu schließen und deren inhalte für den Fiskus wirksam zu verkaufen. Das wurde von der Politik offenbar noch gestoppt, insbesondere der Länder als Institutsträger. Das trägt bis heute durch.

An dieser Stelle die Kernaussage des BMWi:

    Branchenskizze

    Die schöpferischen und gestaltenden Menschen sind die Basis der Kultur- und Kreativwirtschaft: Autoren, Filmemacher, Musiker, bildende und darstellende Künstlerinnen und Künstler, Architekten, Designer und die Entwickler von Computerspielen schaffen künstlerische Qualität, kulturelle Vielfalt, kreative Erneuerung und stehen zugleich für die wirtschaftliche Dynamik einer auf Wissen und Innovation basierenden Ökonomie.

    Die Kultur- und Kreativwirtschaft wird insbesondere von Freiberuflern sowie von Klein- und Kleinstbetrieben geprägt. Sie sind überwiegend erwerbswirtschaftlich orientiert - also nicht primär im öffentlichen (Museen, Theater, Orchester in öffentlicher Trägerschaft) oder zivilgesellschaftlichem Sektor (Kultur-, Kunstvereine, Stiftungen, etc.) - und beschäftigen sich mit der Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder medialen Verbreitung von kulturellen oder kreativen Gütern und Dienstleistungen.

Das ist eine entlarvende Aussage: "sie sind überwiegend erwerbswirtschaftlich orientiert und nicht im öffentlichen Kulturbetrieb tätig" mit anderen Worten. Also eher klassische Gewerbetreibende auf Umsatz und Gewinn. Das wird jeder Künstler unterschreiben, er muss ja seine Miete etc. bezahlen. Aber, es engt die Rahmen auf den reinen gewerblichen Markt und den monatlichen Umsatz ein. Die o.g. Aussage, Kunst und Kultur sei mehr als Markt bricht hier zusammen.

Mir sagte ein Richter im Rechtsgespräch dazu schon 1993 (Erörterung des Beschlusses des Defakto Berufsverbotes v. 21.04.1993 - VG Braunschweig - 4 B 4166/93 - die damalige Form der Eingliederung zur Tätigkeitsfortführung nach einer erfolgreich abgeschlossenen EDV-Ausbildung betreffend  (solche Aussagen findet man nie in einem formellen Urteil): "Uns interessiert hier nur Ihr monatlicher Umsatz, sonst nichts. In Ihrer Freizeit können Sie solange herumkünstlern wie sie wollen, da interessiert das niemanden". Ein symptomatischer Satz, der viele Jahre vorwegnahm, was heute offizielle Politik ist. Der Ausschluss jeder Eingliederung und Förderung. Mit der Aussage wurden zugleich 1,5 Jahre Vollzeitausbildung und ca. 60.000 DM Ausbildungskosten aus öffentlichen Geldern verbrannt, verschleudert und vernichtet, zweck- und sinnfrei für nichts. Es handelte sich zugleich um Hochlohnjobs mit bis heute durchgängig einem Stundenhonorar von um 100 €, noch teurer als Künstler und 3-D Experte (heute Kunst, Medien, VR etc. PP.) Bedeutete bei nur 100 Stunden im Monat als Nebenbereichtstätigkeit - zugleich versicherungspflichtige Kunsttätigkeiten ein Teil-Einkommen bis 100.000 € und mehr. Denn nach der Regel des Bundestages von 1975 durfte man bis 50 % der Tätigkeiten in allen Vertragsformen, gleich ob abhängig oder selbständig ausüben ohne den Status zu verwirken. Heute sind nach KSVG und dem Sozialrecht des SGB II noch 450 € monatlicher Nebenverdienst zugelassen umsatzunabhängig.

SGB II deshalb, weil man als Selbständiger ohne Arbeitslosenversicherung - diese ersetzt 2005 durch das SGB II - von der Eingliederungs- und Fortsetzungsförderung nach SGB III grundsätzlich ausgeschlossen sei, so das BSG in einem Urteil 2006. Diese sei nur für abhängig sozialversicherungspflichtig Beschäftige vorgesehen. Es gäbe kleine Umwege im Ermessen der sachbearbeiter ais Sondermitteln (die in der regel im Haushalt nicht vorhanden sind). SGB II enthalte selbständig keine Förderung sondern Decke ausschließlich es Exostenzminimum ab, sonst nichts. Liest man das gesetz geneuer, z.B. § 16c SGB II und dazu die Ausführungsweisungen der BA, steht da ganz anderes drin. Hier gilt dann allerdings die Einkommensprognose der Sachbearbeitung als Vorrangwissen der Behörde, und ohne planbares Einkommen ist grundsätzlich nichts vorgesehen. Das trifft insbesondere und in herausragender Weise die Urheberschaftsverwertung jeder Art. So meine Fallpraxis. Zu riskant, Einkommen nicht planbar, also "Nullum". Dazu kommt, dass die Eingliederungsförderung massiv reduziert wurde und teils eingestellt ist seit 2014. Das ist ein Thema für sich.

Das BMWi führt weiter aus:

    Branche mit Zukunft

    Seit Ende der 1980er Jahre entwickelte sich die Kultur- und Kreativwirtschaft zu einem der dynamischsten Wirtschaftszweige der Weltwirtschaft. Ihr Beitrag zur volkswirtschaftlichen Gesamtleistung (Bruttowertschöpfung) in Deutschland betrug im Jahr 2016 schätzungsweise 98,8 Milliarden Euro (3,1 Prozent). Damit übertrifft die Kultur- und Kreativwirtschaft in Sachen Wertschöpfung inzwischen andere wichtige Branchen wie die chemische Industrie, die Energieversorger oder aber die Finanzdienstleister. Nur die Automobilindustrie erzielt mit aktuell 144,3 Milliarden Euro eine deutlich höhere Bruttowertschöpfung.

    Wirtschafts- und Standortfaktor

    Kultur- und Künstlerförderung ist zugleich auch Wirtschaftsförderung. Längst gilt das kulturelle Umfeld einer Region oder Kommune als entscheidender Standortfaktor bei der Ansiedlung von Unternehmen. Länder und Kommunen erkennen zunehmend die Bedeutung der Kultur- und Kreativwirtschaft und richten Anlaufstellen für die Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft ein.

    Querschnittbranche zwischen Tradition und Moderne

    Die Kultur- und Kreativwirtschaft verbindet traditionelle Wirtschaftsbereiche, neue Technologien und moderne Informations- und Kommunikationsformen. Insbesondere die Software-/Games-Industrie zeigt durch die Vernetzung der verschiedenen kulturellen Sparten wie Film, Video, Musik, Text oder auch Animation das besondere Potential der Kultur- und Kreativwirtschaft.

    Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft

    Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung die Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft ins Leben gerufen. Ihr zentrales Ziel ist es, diesem Wirtschaftsbereich positive Zukunftsperspektiven zu erschließen. Dabei sollen sowohl die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt als auch Arbeitsplatzpotenzial noch weiter ausgeschöpft und entwickelt werden. Darüber hinaus sollen die Erwerbschancen innovativer kleiner Kulturbetriebe sowie freischaffender Künstlerinnen und Künstler verbessert werden.

Entsprechendes steht auch im aktuellen Koalitionsvertrag.

      Die Branche erzielte im Jahr 2016 eine Bruttowertschöpfung von schätzungsweise 98,8 Milliarden Euro (+ 4,2 Prozent gegenüber 2015) und einen Umsatz von 154,4 Milliarden Euro (+ 1,5 Prozent gegenüber 2015). Rund 253.000 Unternehmen mit über 1,1 Millionen Kernerwerbstätigen sind in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätig. Die Quote der Selbständigen ist mit 22,67 Prozent außergewöhnlich hoch.

      Jahre: 2011 2012 2013 2014 2015 2016*
      Umsatz (in Milliarden Euro) 141,0 143,3 143,2 146,9 152,1 154,4
      Anzahl Unternehmen (in Tausend) 244,3 245,8 246,4 247,0 250,4 253,2
      Bruttowertschöpfung (in Milliarden Euro) 82,9 86,6 88,8 90,7 94,9 98,8
      Kernerwerbstätige (in Tausend) 976,8 1.011,8 1.037,3 1.056,0 1.084,9 1.117,0
      Erwerbstätige insgesamt (in Tausend) 1.570,4 1.598,6 1.593,4 1.617,3 1.604,2 1.638,0
      Anteil KKW am BIP in % 3,07 3,14 3,14 3,09 3,12 3,14

          Quelle: Monitoringbericht Kultur- und Kreativwirtschaft 2017 *Werte für 2016 sind vorläufig

                Die deutsche Kultur- und Kreativwirtschaft 2016 im Überblick

                253.200 Unternehmen

                98,8 Mrd. € Bruttowertschöpfung

                4,8 Mrd. € jährliche Innovationsausgaben

                154,4 Mrd. € Umsatz

                4,2 % mehr Bruttowertschöpfung (im Vergleich zu 2015)

                5,2 % Gründungsrate – leicht über gesamtdeutschem Niveau

                1.117.047 Kernerwerbstätige

                138.200 € Umsatz pro Kern-erwerbstätigem

                88.470 € Bruttowertschöpfung pro Kernerwerbstätigem

                9,5 % exportaktive Unternehmen

                863.844 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

                ca. 9.900 Unternehmensneugründungen

                3,8 % Auslandsumsatz

                3 % mehr Kernerwerbstätige (im Vergleich zu 2015)

                3,5 % mehr sozial-versicherungspflichtig Beschäftigte (im Vergleich zu 2015)

                520.900 geringfügig Erwerbstätige

                609.700 € Umsatz je Unternehmen

                3,1 % der gesamtdeutschen Innovationsausgaben

                3,1 % Anteil am Bruttoinlands-produkt

                22,7 % Selbständige (Anteil an Kernerwerbstätigen)

                1.637.961 Gesamterwerbstätige

Das sind die aktuellen Zahlen des BMWi zur Lage der kreative industries und der Kunst- und Kulturberufe wie der Urheberberufe und deren Folgen als "Erste Quelle der Wertschöpfung". Nicht eingerechnet die die Arbeitnehmererfinder und deren Wirkung in der produzierenden Industrie und sonstigen Wirtschaft. Auch das sollte man nicht vergessen. .

 

    1.2 Definition

    Die diesem Bericht zugrunde liegende Definition der Kultur- und Kreativwirtschaft folgt der Wirtschaftsministerkonferenz, die den Fokus auf erwerbswirtschaftliche Unternehmen legt 3:

    „Unter Kultur- und Kreativwirtschaft werden diejenigen Kultur- und Kreativunternehmen erfasst, welche überwiegend erwerbswirtschaftlich orientiert sind und sich mit der Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder medialen Verbreitung von kulturellen/kreativen Gütern und Dienstleistungen befassen.“ Das wesentliche Kriterium der Definition ist der erwerbswirtschaftliche Charakter der Unternehmen. Zu diesem Kreis der Unternehmen gehören demnach alle marktwirtschaftlichen Unternehmen, die mehrwertsteuerpflichtig sind oder die mit Kunst, Kultur und Kreativität Geld verdienen wollen. Nicht zu diesem Kreis zählen all jene Unternehmen oder Einrichtungen, die sich weitgehend nicht durch den Markt finanzieren, sondern durch öffentliche Finanzierung getragen, durch Gebührenfinanzierung unterhalten oder durch gemeinnützige Gelder bzw. private Geldgeber gefördert werden.

    Eine solche Unterscheidung zwischen erwerbswirtschaftlichen oder marktwirtschaftlichen Unternehmen einerseits und nichtmarktwirtschaftlichen Unternehmen andererseits ist aus ordnungs- und steuerungspolitischen Gründen für die Lage in Deutschland von besonderer Bedeutung.

    3. Wirtschaftsministerkonferenz (2009), Leitfaden zur Erstellung einer statistischen Datengrundlage für die Kulturwirtschaft und eine länderübergreifende Auswertung kulturwirtschaftlicher Daten, Köln.

 

Ungeklärt ist dabei der Unterschied zwischen Erwerbswirtschaft und Marktwirtschaft, die nach der Logik des gesunden Menschenverstandes identisch sind. Stimmt aber nicht. Der Begriff "Erwerbswirtschaft" ist dem Bereich der "Bedarfsdeckunswirtschaft" zugeordnet. Dessen Raum ist endlich (Deckung des Lebens- und Güterbedarfs). vgl. dazu die These von Ökonomie und "Chrematistik" von Aristoteles. Letzteres lässt sich mit dem Marktgedanken verknüpfen. Er beschreibt nach diesem Modell die "unendliche Geldgewinnschöpfung" über jeden Bedarf hinaus als unendliche Geldvermehrung. Nicht die Qualität der Leistung und der "Bedarf für ein gutes Leben" ist entscheidend, sondern die Geldmaximierung als unendliche Geldschöpfung auch "aus dem letzten Schrott", wenn man nur genug Dumme findet, denen man das aufschwatzen kann, so ungefähr. Es geht nicht mehr darum Gebrauchswerte zu tauschen, sondern um Geldanhäufung als Selbstzweck und "Marktziel" der Wirtschaftsideologie. Hier entscheidet allein die angehäufte Geldmenge als Ziel über den sozielen Status, das Sein und die Lenkung von Politik und Medien etc. pp. Hier wird auch nicht zur Bedarfsdeckung produziert sondern in größtmöglichen Massen, zu denen neue Wünsche erzeugt werden als Steigerungsstufen, der letztlich unter Umgehung der Realmärkte Geld aus Geldgeschäften mit sich selbst sozusagen macht als weitere Steigerung (Profit-Regel  unter Ausschaltung des Realmarktes als Selbstzweck).  Begleitet von Finanzinvestitionen in Waren nicht um um dem Bedarfsmarkt zu decken sondern um aus der Investition in diese Produktion Gewinne zu schöpfen an Geld spekulativ "auf Hoffnung und Verdacht", als Risko. Und die Kapitalgeber dafür wollen leufend ihre Rendite. Die muss dann als Vorrang bedient werden. Als Akkumulation und Zwang zu laufendem Wachstum ins fiktive der Geldmärkte selber, da die Realwirtschaft solche Etrträge gar nicht mehr ermöglicht. "Arbeit" als solche ist hier kein Gegenstand des Interesses mehr, noch weniger deren Qualität. Sie wird zur lästigen gewinnvermindernden Kostenstelle. Auch der Realmarkt muss verdienen und die Kosten optimieren. Er ist zum Scheitern verurteilt, wenn die Verbraucher sich die Prosukte nicht mehr leisten können. Schon um sich durch die geringeren Preise Vorteile zu verschaffen als insoweit "Dumping"-Wettbewerb. Hier strehen die Einkommen als tragende Kostenstelle dem Ertrag im Wege stehen müssen, also schrumpfen müssen, bis sich der so "optimierte realmarkt" selbst exekutiert. Im Finanzmarkt sind verzinsliche Reantabilitäten aus was auch immer, das ist egal, die Leitgrößen, je mehr "Wertschöpfung" je besser die Renditen. Diese entscheiden hier (Kurzfazit aus div. Fachpublikationen der Wirtschaftswissenschaften).

Welche Rolle spielt hier die "kreative industrie"? Real keine, es sei denn deren Ergebnisse lassen sich rentabel machen und rentabilitätsoptimieren. Ein klassisches Beispiel die bildende Kunst und die hohen Versteigerungserlöse beim Weiterverkauf.  Der Erstverkaufspreis ist so niedrig wie möglich. An den Weiterveräußerungen ist der Urheber nur noch begrenzt bis nicht mehr beteiligt. Die eigentliche Gewinnabschöpfung findet in den folgenden Ebenen statt. Dazu sagt der Bundesrechnungshof nicht ganz zu unrecht, das ist nicht durch Steuergelder zu subventionieren, zumal etliche davon nicht besonders steuereffizient sind um es höflich zu umschreiben. Der internationale Kunstmarkt als Exklusivmarkt hat spezifische Begleiterscheinungen des nicht besten Rufs. Zugleich trägt er hier auch die Kultur, aber das ist ja "Realmarkt" und trägt eher wenig zur Renditeoptimierung bei. Wie der Rechnungshof feststellt, sind die Renditen auf der Produzentenebene zu gering, um für die Renditeerwirtschaftung der Haushalte relevant zu sein. Auch deren Einnahmen sind ja zu optimieren (Die schwarze Null). Hier ist man durchaus erfolgreich. Nur: die Sperren treffen nicht diesen Bereich, sondern die Urheber unmittelbar. Die sind jedoch unbedeutend und austauschbar.

Das erklärt auch die These, dass die Künstler, die aus Institutseinnahmen des öffentlichen Bereichs, aus Stiftungen und "von privater Hand" (gemeint Sammler, Mäzene usw) ihre Einnahmen beziehen "sich nicht aus dem Markt finanzieren" und damit nicht steuerrelevant seien. Schlüssen dabei sind nicht die Steuern (dazu verdient man zu wenig), sonden die daraus resultierenden Sozialabgaben und Lohnsteuern abhängig Beschäftigter aus dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dort vor allen findet die "fiskalische" Renditeschöpfung statt, schaut man sich die Statistik der Steuereinnahmen und -ausgaben an.

 

 Die "kreative industries" = Urheber in sämtlichen Bereichen auch als Arbeitnehmererfinder sind also der wahre Motor der Volkswirtschaft und nach eigenem Branchenumsatz auf den Plätzen 3-4 im Ranking angesiedelt nach der Autoindustrie, dem Maschinenbau und den Zulieferern, und im Wechsel mit den Finanzdienstleistern auf dem folgenden Platz. Die hohe Quote der Selbständigen ergibt sich schon aus dem Urhebergesetz den Rechtsverhältnissen des Urhebers und der Zuweisung der Kunst- und Kulturwirtschaft - zugleich oft Urheber nicht nur als Kunstschaffend, mit Einzelpersonenrechtsträgerschaften und Rechtspflichten, die auf juristische Personen oder andere Personen nicht delegierbar und übertragbar sind. Nur im chinesichen Urheberrecht können auch juristische Personen Rechtsträger werden. Sonst können diese nur im BGB-Vertrag Nutzungsrechte als Lizenzvergaben erlangen und sonst nichts.

Könnten Urheber mehr Personal beschäftigen ohne gleich ins Gewerbe vertrieben zu werden könnten wir auch unmittelbar neue Arbeitsplätze schaffen als derzeit Ausgrenzungs- und Ausschließungskriterium des Bundesrechnungshofs und der Politik. Wenn wir angemessen honoriert werden und nicht immer mehr Umsonstleistung von uns verlangt wird gerade für das Internet, die Streaming-Dienste usw.  Das können und dürfen wir uns angesichts dieser Ausschließungspolitik nicht leisten, mögen sich einzelne Parteien und Interessengruppen noch so ereifern. Auch von denen würde an unserer Stelle keiner umsonst arbeiten wollen, da bin ich ganz sicher.

  

Und zur Schiffstechnik:

Sie ist weiterentwickelt und dritterseits auf Machbarkeit getestet. Auch andere beginnen, so zu bauen, die Antriebsanlage betreffend wie den Rumpf. Allerdings noch als klassische Propelleranlagen. Hier spielt auch eine Rolle, dass es nun absolut ist, bis 2050 (möglichst) auf Full-Elektrotechnik umzustellen schon wegen der sich verschärfenden Diesel-Abgasnormen (TIER 4 (Nox, CO2 usw.)), Defakto beerdigt das die klassische Dieselmotortechnik auf See, wie wir sie heute kennen. Das ist für Deutschland ein extremes Problem, vor allem für VW und MAN als Weltmarktführer auf diesem Sektor, für den Rest der Welt eher nicht. Und das Land Niedersachsen ist mit seinem 20 % Anteil als Sperrminorität als Haupteinnahmequelle des Landeshaushalts ebenso bedroht.  Auch Siemens ist unmittelbar betroffen und droht von der Konkurrenz aus den USA auf dem Sektor der aeroderivaten Leichtbau-Marinegasturbinen und  der HTS-Motor- und Generatortechnik als Fahrmotoren und Generatorsets schlicht beerdigt zu werden. Schon jetzt wird da reduziert und Arbeitsplätze abgebaut, also Sektorkompetenzen auch als Ersterfinder aufgegeben und liquidiert.

Derzeit rüstet man wie beim Auto auf Diesel-Hybridtechnologie um. Basis mittelschnelllaufende Dieselmotoren um bis 10-12 MW Leistung, die klassischen Generatormotoren und Marschmotoren als Direktantriebe für Langsamfahrt. Aber auch das ist nur ein Vorübergang zum Full-Elektrosystem und zeitlich begrenzt. Derentwegen wurde die Weiterentwicklung von Gasturbinen in diesem Leistungsfenster zurückgefahren, was sehr bedauerlich ist, denn die werden noch sehr benötigt werden. Frage von Nachfrage. Wenn die kommt wird das schnell gehen.

 

Wir haben hier das Full-Elektrosystem schon vorweg vor allen anderen.

Dessen Erfolg wird auch militärisch entschieden, durch einen schlichten Fakt: Wer schneller fahren kann, viel besser manövriert, im gleichen Volumen strömungsoptimiert mehr verdrängen und Zuladung generieren kann, dazu mehr Power in KW im gleichen Raum unterbringt und das treibstoffeffizient gewinnt das Gefecht und damit den Krieg, denn kein moderner Krieg wird mehr ohne die Herrschaft über die See und deren Transportwege zu führen und zu gewinnen sein.

Das gilt noch mehr für die Handelsschifffahrt, und die Technik ist heute „Dual“ = universell. Wenn ich also auch schwere Kampfschiffe entwickle, dann deswegen und wegen der Urhebereigentümerlizenz, die damit untrennbar verbunden ist, und erforderlich, dass die Stiftung ihr schweres Gerät, dass sämtlich unter dem Vorbehalt des Kriegswaffenkontrollgesetzes steht auch in Bereichen, wo man es nicht erwartet als Laie. Dem trägt auch die Konstruktion der Stiftung als fremdmittel- und spendenfrei konzipiert Rechnung als bindende Voraussetzung, zugleich auch, das als UNO-Vertragsorganisation nach dem Seerechtübereinkommen der Vereinten Nationen förder- und mandatspflichtig gemacht zu haben.  Samt der Generierung der Summen aus diesem mir zugefügten Schaden, das auch tatsächlich finanzieren zu können.

In Deutschland sind Hilfsorganisationen grundsätzlich privatisiert. Es gilt die Eigentümer und Stifterentscheidung als auch eine Regierung bindendes Gesetz. Ich bin so ein Eigentümer. Hätte nie gedacht für mein Leben, dass mir so etwas einmal passieren würde. Unglaublich, aber wahr. Was tut man dann? Man versucht, das Beste draus zu machen. Für sich selbst und andere: denn was kann es besseres geben als viele Interessenten, die das auch gerne wollen, aber nicht selber können? Und es wird dennoch machbar? Keine Hilfsorganisation kann das derzeit, weil sie spendenfinanziert in diesem Sinne nicht lizenzfähig sind, und wir haben die „Große und schnelle Logistik“ als tragendes Teilprogramm, die wir allen mit zur Verfühung stellen können, wie die Organisationsstrukturen und das schwere Gerät. Da dieses alles zugleich „Militärtechnik“ ist nach Normstandard, und die UNO-Zivilschutznorm noch darüber liegt inzwischen (Beispiel Minenräumen, Minenfreiheit von Lagerplätzen nach UNO-Zivilschutz 98,8 %, nach Militärnorm MIL 80 %) ist unsere gesamte Technik und Ausrüstung nach MIL und darüber hinaus ragend konzipiert.

Erstmals in der Zivilisationsgeschichte der Menschheit steht die technische Norm für den Zivilschutz über der des Militärs. Eine ungeheuerliche Entwicklung, ein außerordentlicher Paradigmenwechsel, der mit Leben zu füllen ist - hat kaum jemand bisher mitbekommen - und zur Norm wird, was als machbar der UNO angeboten wird, zu deren Annahmepflicht. Und wer sich da als Regierung verneinend, den Menschen die Hilfe verweigernd querulatorisch quer legt, macht sich schlicht strafbar. SSamt der autonomen Hoheit als nicht regierungsabhängige NGO, das zu tun, mit wem auch immer, was wir im Sinne der Humanität, der interkulturellen und  Völkerverständigung und der rationalen Vernunft – in Abstimmung mit allen – für geboten und –im Rahmen unserer Möglichkeiten, auch als Anreger für andere - machbar halten. Und keiner sollte glauben, das wird einseitig diktiert. Kooperation ist die Basis, der Konsens, und keine deklaratorische Machtinszinierung, denn eines ist klar: Ginge man so vor, würde man den eigenen Laden umgehend selber beerdigen. So bescheuert bin ich nicht, mich am Ende selbst zu begraben.

Es gibt nun folgende Hinderungsgründe, die gegen das Projekt laufen (könnten):
 
Die politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Weltmarktführer einer untergehenden Technologie;

 
Die Interessenlage des Weltsicherheitsrates der UNO. Schlüssel hier die USA, Russland und China.

 

Und fast hätte ich es vergessen: Mein hydrodynamisches Design meiner Rümpfe, abgestimmt auf Waterjetantriebe, Propeller sind aber auch möglich. Es stellt vereinfacht gesagt „tiefgelegte Katamarane und Trimarane“ dar, also mit dem Tragdeck unter der Wasserlinie. Erscheint etwas verrückt. Nutzt aber die Vorteile das Cats im Seegang bei Quersee insbesondere (Stabilität) und die Vorzüge des Monohulls als Halbgleiter mit Spiegelheck und Abrisskante andererseits zum schnellen Fahren und schneller Fahrt in schwerer See. Ib verschiedenen Varianten für verschiedene geschwindigkeiten und Anwendungen. Mit Jets ist dann auch Querschub als Strömungshelfer, und beim Manövrieren in schwerer See und schwierigen Lagen, Surfen und Lenzen vor Wind und See kein Problem, da die Jetpumpen den Schub und die Steuerlast selber generieren, bei Propelleranlagen unmöglich.

Der eigentliche Clou ist aber der:

 
Der Koalitionsvertrag der amtierenden Regierung sieht ausdrücklich vor, dass der Innovationsstandort Deutschland für Schiffbau und maritime Technik erhalten und ausgebaut werden soll. Das bedeutet selbst erklärte Förderpflicht. Mich als Urheber mit dieser Ansage zu bekämpfen bedeutet, sich selbst anzugreifen und zu bekämpfen durch die eigene Verwaltung und Justiz und damit die vitalen Interessen des Staates unmittelbar, und meine Urheberschaften zu enteignen als dazu nicht ermächtigte Instanzen und der Konkurrenz zu überlassen, hier auch als NATO-Sache.  


 
Sich so selbst in den eigenen ............. zu treten als Regierung, das muss man erstmal bringen. Damit muss kein normal und unaufgeregt denkender durchschnittlicher Bürger und Volksschüler rechnen, ein Vollakademiker wie ich erst recht nicht.


 

Mit freundlichem Gruß         22.05.2018 in Braunschweig

Jürgen Peters

 

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Unter diesem Link finden Sie alle wesentlichen Dokumente zum Nachweis in Ersatzzustellung und zur Kenntnisnahme sowie eine umfassende Darstellung der schadensbegründenden durch die Amtswaltung und o.g. Amtsmeinung gestörten Tätigkeiten und Projekte.

 

  Siehe den aktuellen Urheberhinweis

 

  Rev. Nr. 00/1-0102-02.2018