Datenschutzerklärung:

Geltungsbereich

Diese Datenschutzerklärung soll die Nutzer dieser Website gemäß Bundesdatenschutzgesetz und Telemediengesetz über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Websitebetreiber -Jürgen Peters – webmaster@petart--foundation.org  informieren.

Der Websitebetreiber nimmt Ihren Datenschutz sehr ernst und behandelt Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

Bedenken Sie, dass die Datenübertragung im Internet grundsätzlich mit Sicherheitslücken bedacht sein kann. Ein vollumfänglicher Schutz vor dem Zugriff durch Fremde ist nicht realisierbar.

 

Zweck der Site

Was sie nicht ist:

Diese Site ist keine ausschließlich private Site ad personam und Mitglied in sozialen Netzwerken etc. pp. im Sinne der EU-DSGVO und des BSDG

Sie ist auch keine reguläre privatwirtschaftliche Site einer betrieblichen Unternehmung oder Internet-shopsite mit Kundenverkehr, Vertrieb, Einkauf und kommerziellen Marktinteressen  im Sinne der EU-DSGVO und des BDSG

Sie ist auch keine Site einer bereits bestehenden Stiftung, eines Vereins, einer politischen Interessengruppe oder Partei.

 

Was ist sie dann:

Sie ist eine rechtsverbindliche öffentliche Absichtserklärung als Willenserklärung der klagenden Prozesspartei im Normverfahren des Amts- und Staatshaftungsverfahrens gem. § 71 Abs. 2 GVG i.V.m. §§ 839, 1004 BGB, Art. 14 GG; §§ 242, 249, 823, 824, 826 BGB; § 78a StGB gem. Feststellungsbeschluss des OVG Niedersachsen-Bremen v. 04.05.2005 – 12 OB 181/05 – und weiteren Anschlusssachen.

Das bedeutet: wer hier eingreift, greift in unmittelbar laufende für ihn fremde  Verfahren ein und läuft Gefahr, daraus wegen der damit verbundenen Haftung in Anspruch genommen zu werden. 

Sie ist untrennbarer Bestandteil des damit untrennbar verbundenen dem zivilgerichtlichen Urteil vorgeordneten Güteverfahrens kostenminimiert im anwalts- und gerichtsfreien Vorverfahren. Gem. Schuldnerschutzvorschrift des BGB die Wahl des mildesten Mittels gem. allgemeinem und besonderen Schuldnerschutz nach BGB.

Damit untrennbar verbunden ist die Pflicht der Unterrichtung aller diesbezüglich relevanten Dienststellen jeder betroffenen zuständigen Art.

Dieses ist im nichtöffentlichen Verfahren in camera unmöglich des Aufwandes und der Kosten wegen, da diese Unterrichtung und die Benutzung der Computertechnologie (kein Witz, Rechtsprechung des Fach-Bundesgerichts zum Pauschalverbot unter Ausnahme des besonderen Einzelfalles, niedergelegt vom Bundesgesetzgeber auch in § 1 EGovG) nach der Rechtsauffassung der beklagten Amtshaftungspartei nicht zum Lebensbereich meiner Person und meiner sozialrechtlichen Bevölkerungs- und Berufsgruppe in der deutschen statistischen Bevölkerungsklassifikation der 10 Dezile, und der 1 % im zehnten Dezil gehöre. Hierüber besteht rechtshängiger gerichtlicher Streit als Teilklagesache im laufenden Verfahren.

Diese Site ist untrennbarer Bestandteil des Güteverfahrens. Das mag irritieren, da solches in camera nicht öffentlich abgewickelt wird. Zu diesem Zweck sind jedoch definierte Konditionen zu schaffen. Eine davon ist, öffentlich wirksam nachzuweisen, dass definierte Auflagen externer Stellen und Dienste beachtet, eingehalten und damit für das Verfahren in camera über die weitere Vorgehensweise justiziabel zu machen. Diesem Zweck dient diese öffentliche Willenserklärung als untrennbarer Bestandteil der juristischen wie zugleich - Einigungsgrundlage – politischen Pflichtmaßnahme der vorangestellten Beweissicherung. Ich schließe nicht aus, dass wir damit in Teilen juristisches Neuland betreten.   

Weiter dient die Erklärung der Unterrichtung definierterDrittbezogener international darüber, was in Planung ist, als Sache der Anhörung zur Wahrung derer Gehöre. Dies auch in dem Sinne, wissen zu können/ zu wissen, was im Rahmen gerade internationaler Aufgeben und völkerrechtlicher Verträge möglich werden wird, in Planung ist und daraus Rechtspflichten der Umsetzung generieren, mit verpflichtender Wirkung im Parteienverkehr der Güteregelungen.

Und das ist untrennbar verbunden mit der Wahrung meiner Urheberrechte als Nachweis zur Amts- und Staatshaftungssache samt Machbarkeitsprüfung durch externe Instanzen als Veto-Option vorab. Wie gesagt, wir betreten hier juristisches wie politisches Neuland in Teilen, als Präzedenzfall mit Grundsatzwirkung.

 Ferner unterrichtet sie im Rahmen der Atalanta-Konvention der EU etc. pp., des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (UNCLOS/SRÜ) die Fachinstanzen über die gem. Willenserklärung geplanten, machbaren und damit anwendungspflichtigen Neuheiten. Dieses in der Rechtshoheit des Willensträgers, da in der Bundesrepublik Deutschland Nothilfeinstitutionen auf Stiftungs- und Vereinsbasis grundsätzlich privatautonom gestaltet sind auch als Delegate hoheitsrechtlicher Aufgabenübertragung, hier der Sicherheit auf See und den Katastrophenschutz betreffend, ebenfalls die Aufgaben gem. Der Alatanta-Konvention von 2008. Die Bundesregierung hat darin kein Mitsprache- und Mitgestaltungsrecht. Erst recht nicht, wenn die Möglichkeit gegeben ist, diese Tätigkeit frei von staatlichen Zuschüssen und privaten Zuwendungen (Spenden etc.)  damit UNO-mandatsfähig – durchführen zu können. In diesem Zuge involviert sind als Beispiele die Sicherheitsbehörden wie die European Maritime Safety Agency (EMSA), die International Maritime Organisation (IMO), die US Coastguard und weitere Sicherheits- und Zertifizierungsstellen anderer Staaten, Die See- und Seetransporversicherer und Klassifikationsgesellschaften u.a.m. sowie die sachzuständigen Institutionen der Vereinten Nationen (UNO). Betreffend auch fachliche Dinge bis Normensetzung neuer technischer und Sicherheits-Normen.

Ferner dient sie Seite zur Unterrichtung der UNO-Institutionen externa, da nach der UN-Resolution 1503 (Sammelpetitionen an die UNO-Institutionen als Vorgabe für rechtswirksame Handlungen der UNO) hier Vorlageverfahren gegen nationale Rechtsverletzungen nicht führbar sind aus Ausschluss der Urheber aus dem Rechtsschutz der Resolution, da Urheberverfahrenssachen grundsätzlich als Einzelpersonenverfahren auf den konkreten Einzelfall zu führen sind als Grundsatz-Normenkontrollsache der Rechtsfolge des Generalausschlusses der betroffenen einzelnen Urheber aus dem Völkerrechtsschutz und dem Schütz der Rechtsnormen der Völkerrechtsverträge. Der Schutz besteht de jure nominell, ist aber daraus folgend real auf dem Klagewege nicht direkt umsetzbar, und generell nicht umsetzbar, wenn auch der nationale Rechtsweg den Rechtsschutz für Urheber ausschließt.

Als Technologiefolge wie im Rahmen der Atalanta-Konvention der dreistufigen Sicherheitsdienstorganisation = zivile Rettungskräfte unbewaffnet, Seepolizei, Zoll und Küstenwachen mit Polizeibewaffnung und Kriegsmarinesupport mit Kampfeinheiten unter militärscher Bewaffnung als zugleich Völkerrechtssachen nach UNCLOS auf der Grundlage der Menschenrechtskonvention und der staatlichen Sicherheitspflichten aller Arten handels es sich zugleich um Sachen des NATO-Vertrages, des Kriegswaffenkontrollrechts – dem Wassenaar Abkommen, u.a.m. zur Unterrichtungspflicht diesbezüglicher Strukturplanungen im Vorabverfahren zu technischen und sonstigen Vorhaben und Machbarkeiten als Lizenzsachen unter dem Einsatz-Oberkommando der UN-OCHA des Weltsicherheitsrates als neues zufließendes Mandatsorgan der UNO zu Pflichtaufgeben auch der UNO selbst als weitere Rechtsfolge.

Dieses als Folge des Nachweises der Teil-Gemeinwohlnutzung meiner Forderungen zur effektiven Verwertung in Kapitalmarkt und dessen Finanzdienstleistungen zur Finanzierung meines Güteangebots vor Urteil als besonders vorteilhaftes, damit annahmepflichtiges Angebot  nach Abgabenordnung (AO). Zum gerichtsfesten Nachweis im laufenden Verfahren als Vorrang-Sache des einfachen und besonderen nationalen wie übernationalen Gemeinwohls. 

 

Diese Site und ihre Formgestaltung ist also außerordentlicher untrennbarer Bestandteil juristischer Verfahren und juristischer Informationsdienst  für Einrichtungen der politischen Entscheiderinstanzen, und Behörden und für die Justiz.

 

Dieses “barrierefrei“, also ohne Zusatzdienste, ohne Cookies, ohne Java-Applikationen und sonstigem sicherheitsrelevanten Elementen u.a.m., basieren auf älteren HTML-Versionen zur Erreichbarkeit für diese Adressaten gem. deren eigenen Vorschriften der Sicherheit und der dazu bestehenden Einschränkungen. Ferner basierend auf der Information, dass bei Eröffnung der Site 2005 bekannt war, dass die Behördensoftware um bis 2 Generationen hinter den marktüblichen Datenformaten zurücklagen und die veraltete Software neuere Versionen nicht darstellen konnten. ­ Der aktuelle Standard basiert auf Spezifikation HTML 4, providerupgedatet auf HTML 5 als Providerserverstandard. Der neueste Standard des Virenschutzes (alle Applikationen) wird beim Nutzer deswegen zwingend vorausgesetzt.

Die Site ist als Frame-Site gestaltet ohne Direktzugriff auf einzelne Inhaltseiten, sichtbar an der Browser-Kopfzeile der Quellangabe (der Frame ohne Angabe der einzelnen Inhaltsite-Adressen). Der barrierefreie einfache Download einzelner Inhaltseiten und Dokumente für „jedermann“  ist daraus nicht möglich und nicht vorgesehen. Die Vorlage der als Beweismittel beigezogenen Dokumente stellt sicher, dass diese nicht zwischenzeitlich abgeändert wurden (anzuwendendes Recht der Zeitstandstufe) oder als Lösung und Austausch als Beweismittel im Verfahren verloren gehen als Vorrangsache zu Grundsatzklärungsverfahren. 

Zugrunde liegt hierfür die Rechtsnormen, Dass sich keine involvierte Behörde und sonstige Instanz auf Nichtwissen, nicht kennen, nicht kennen können herausreden kann. Daher muss sie für jede Stelle unabhängig öffentlich-rechtlich barrierefrei zugänglich sein ohne Sondereinschränkungen.  

Das schließt ein, dass es deswegen unvermeidlich ist, dass auch Dritte die Inhalte zur Kenntnis nehmen können. Dieses begründet sich wiederum aus dem übergeordneten Gemeinwohlinteresse, welchen das Stiftungsprojekt und diese Site als Vorranginteresse vor anderen Bestimmungen unterliegt als Nachweisung auch von erklärten Projektabsichten, deren Machbarkeiten und sonstigen daraus rechtsinstanzlich überprüfbaren Absichten, juristischen Komponenten und Zielsetzungen.

Außerdem dient die Site der Geltendmachung von Ersturheberschaften und deren Rechte nach UrhG – betreffend die Urheberschutzrechtsfristen lebenslang und bis 70 Jahre nach den Tode - und sonstigen Leistungsschutzrechtsansprüchen im Zuge der Schadensermittlung. Urheberansprüche werden rechtswirksam, wenn sie erstpubliziert sind vor nachfolgenden Drittanbietern. Das enthält das Risiko für den Schädiger, dass durch diese  - sonst unnötige = nicht in dieser Form erfolgende   - Erst-Rechtsanspruchssicherung  auf diesem Wege die Fristen für Leistungsschutzrechte verloren gehen können (nach PatG  und sonstigen Leistungsschutzrechten zeitlich befristet).

Begründung aktuell: die Erklärung des Hauptschädigers v. 08.02.2018, die diesbezüglichen Daten/Akten und Interndaten/-akten  gem. nds. AktO fortlaufend nach 5 Jahren Aufbewahrungsfrist vernichtet zu haben, so dass diese Daten im internen Rechtsverkehr der Behörden und politischen Institutionen nicht mehr verfügbar sind und die Behörden – die Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und sonstigen Amtsermittlungsbehörden, die ermittelnden Richter sowie die politischen Entscheidungsträger -  sich damit in den eigenen Verfahren nicht mehr auskennen und auskennen können zum bis privatrechtlich-wirtschaftlichen Vorteil der Schädiger in Amt und Mandat als daraus auch Sache des Entzuges des gesetzlichen Richters zur Ermittlungsvereitelung; insbesondere gem. § 128 SGG als Entzug des Rechtsstaatsgewähr zum Vorteil Einzelner.

 

Damit besteht für diese Site zusätzlich eine neue Sach- und Rechtslage auch den Datenschutz betreffend als Grundsatzsache zu zudem fehlender berufsrechtlicher Regelung nach nationalem Recht, an dem auch die EU-DSGVO  wegen Nichtumsetzung im nationalen Recht scheitert. Zudem besteht die Beweislastumkehr. Da nicht mehr anzunehmen ist, dass die der Erstermittlungsstelle nachgeordneten Behörden und befassten Institutionen bis zum Deutschen Bundestag und dem Bundeskanzler die Wahrheit übermitteln konnte schon wegen der fehlenden vernichteten Daten und Unterrichtungen, das gilt auch für die befassten Gerichte, müssen den Behörden als neu Vorrangwahrheit die entsprechenden Informationen meinerseits zugänglich gemacht werden zu deren rechtlichem Gehör.

Das angesichts der Unmöglichkeit meinerseits wissen zu können, welche Wissenslücken bestehen seitens der im Nachverfahren betroffenen Behörden, Gerichte und politischen Institutionen und Organschaften zur Unmöglichkeit zum auch wirtschaftlichen Übermaßverbot, da die Kosten dafür derzeit nicht erlegbar sind.

Die auf der Site veröffentlichten Dokumente sind urteilsentscheid relevante Beweismittel in diesem Rechtsverkehr und müssen nun in Ersatzvornahme zur Beweissicherung barrierefrei für die Behörden und die Amtsermittlung hier nun in „extern archive – in camera“ Verfahrenssache zu Spezialrechtsnormen vorgehalten werden. Da es sich um eine Amts- und Staatshaftungssache der § 71 Abs. 2 GVG, §§ 839, 823 ff. BGB, Art. 14 GG handelt. Ohne diese Vorgabe gäbe es diese Site und in dieser Form nicht.

 

Eine Site nach den Regeln einer normativen Public- und kommerziellen Geschäftsverkehrssite für bestehende eingerichtete Betriebe des freien Berufs und der gewerblichen Nutzentätigkeit ist in Vorbereitung, aber noch nicht erstellt und zur allgemeinen öffentlichen Nutzung freigegeben. Das gleiche gilt für die Stiftungssachen. Diese wird nach Gründungsverfahrensabschluss neu konzipiert, neu erstellt und erst dann freigegeben. 

Anmerkung: eine Site meiner Privatunternehmung gibt es ebenfalls nicht und wird auch nicht durch diese Site ersetzt. Grund: nach deutscher Rechtsprechung gehören Computer und die Mittel und Werkzeuge der neuen Kunstgattungen nicht zum Rechtsdenken und der juristischen Rechtsanwendung, die an den Status des Zustandes von 1975gebunden ist – Deutscher Bundestag, Enquete-Bericht v. 13.01.1975 – Drucks. 7/3071 -. Daher gehören digitale Verfahren und Medien nicht zum Lebensbereich nach den SGB I – XII und dem SGG. Das bedeutet stilistische, kunstinhaltliche wie Innovationsachen nach UrhG betreffende Zensur und Ausschließung erwerbstätiger Urheberschaftsverwertung in Deutschland für separierte Bevölkerungsgruppen unter dem Mindesteinkommen von 17.500 Euro gem. Geringverdienstgrenze nach §§ 2, 3 UstG nach den Vorgaben des BMWi (Monitoring-Berichte ab 2010 und der Rechtsprechung nach SGG/SGB) ge. Vorliegender Akten-, gesetzes- und Rechtsprechungslage.

Es besteht dem Datenschutz vorgehendes öffentliches Grundsatzinteresse an der Amtsunterrichtung darüber, dass eine Praxis der Amtswaltung der Organschaftstätigkeiten festgestellt wurde, die aus nichts herleitbar und aus nichts denkbar sind, da nach Gesetz und Grundgesetz nicht vorgesehen. Weder in nationalen, noch im EU und nicht im Völkerrecht. Zugrunde liegt hingegen erkennbar eine politische Entscheidung, die sich durch drei Merkmale kennzeichnet:

·        Die politische Sparpolitik der Austerität unter Unterfinanzierung auch der ausführenden Behörden (u.a. Zweckentfremdung der Fördermittel zur Eigenfinanzierung der Verwaltung, als Handeln gegen die eigenen Gesetze bestätigt vom Bundesrechnunghof).

·      Der Ausschluss der Eingliederung in höherwertige Betätigung (Vorrangsache des SGB III für abhängig Beschäftige) im SGB II, XII als Ausschließende Schrankenverfügung (Festlegung auf Tätigkeiten der untersten Leichtlohngruppen des untersten Dezils der Bevölkerung als politische Sozialschranke nach Einkommen).

·       Das erklärte politische Ziel, mit der Agenda 2010 den größten Billiglohnmarkt der EU schaffen zu wollen (G. Schröder 2005 in seiner Rede vor dem Weltwirtschaftsgipfel in Davos) als zugleich Erklärung, die politischen Interessen der Sozialdemokratie für ihre Wähler nicht mehr sichern und umsetzen zu wollen. Streitig in der Partei, die Kritik intern daran war nicht erfolgreich.

·       Motiv dazu: Senkung der Lohn- und Sozialversicherungs-Beitragskosten für die insbesondere exportierende Wirtschaft, um diese konkurrenzfähig gegenüber Billiglohn-Schwellenländer zu halten (1-2 Dollar / Tag). Zusatznutzen: Unterbietung der Konkurrenz in Europa, der der größte Exportabnehmer die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Die Site lässt sich auch deswegen nicht im nicht öffentlichen „in camera“ führen (Verschlüsselungen bis kennwortgeschützten Sonderarchivdateien), zumal es um die Wahrung von Urheberschaftsrechtsansprüchen samt Vermeidung von Kollisionen mit Drittinteressen geht als Teil der laufenden Verfahren, zum Vergleich mit Tätigkeiten der wirtschaftlichen Konkurrenz im Rahmen der Amtsermittlungen, auch zur Unterrichtung an mögliche Konkurrenz, hier in einen Amts- und Staatshaftungsfall ungewollt verstrickt werden zu können, und eigene Schutzmaßnahmen treffen zu können nach ihrem Ermessen.

Das ist hier der Fall und gegeben durch den urteilsentscheidenden übergesetzlichen politischen Leitsatz in der Bundesrepublik Deutschland, dass Leistungsempfänger nach den SGB (BSHG ehem., SGB I, II, III, X, XII etc. pp.) grundsätzlich von der Urhebertätigkeit und Urheberrechtsnutzung ausgeschlossen sind, „da diese Tätigkeit wie die freie Entfaltung der Persönlichkeit grundsätzlich nicht zum Lebensbereich gehört“. Grund: die Gesetze sehen die Förderung deswegen nicht vor, weil die Förderung solcher Höherwerttätigkeiten  - als  einkommens- bis vermögensbildende Maßnahmen – gem. Bindung aller Förderungen an den Erwerbsbereich der untersten Einkommensgruppe der Betätigungen in Leichtlohngruppen ohne abgeschlossene Berufsausbildung nach SGB II – in der BundesRD grundsätzlich nicht vorgesehen sind.

Begründung dafür:

·       Es sei nicht Aufgabe der Steuerzahler, die individuelle Persönlichkeitsentwicklung Einzelner auf deren Lasten und Kosten (Risiken) zu fördern.

·        Diese Gesetze dienen dem Zweck, Europas größten Billiglohnmarkt zu schaffen.

·         Daher sei den Betroffenen zuzumuten, als Vorrangbetätigungen minderwertigere Betätigungen anzunehmen als Ersatzaustausch (diese können je ihre Hochwerttätigkeiten als privates Hobby weiterführen und bei ausreichendem Gewinn zur Beendigung der Notlage auf eigene Risiken wieder ihre – daraus markt- und berufsfern gewordene – Tätigkeit wieder aufnehmen auf eigenes Risiko.

So die angegriffene Bescheidungslage in diesem Verfahren und betreffend diese Site.

Dem steht gegenüber als juristische, politische und völkerrechtsrechtliche „Idealkollision“, dass das Urhebergesetz unter Gemeinwohlbindung steht zum Zweck des Nutzenvorteils für die Allgemeinheit = Steuerzahler aus urpersönlichen besonderen Leistungen (Dienstleistungen der besonderen bis außergewöhnlichen Art) einzelner „natürlicher“ (jur) Rechtspersonen. Diese sind überwiegend zugleich hoch ausgebildete Angehörige der freien Berufe und Unternehmen nach § 18 EstG, §§ 2, 3 UstG, §§ 1, 2 KSVG. Ein solcher Verbotseingriff stellt damit untrennbar immer den die Ausübung untersagenden Eingriff in einen eingerichteten laufenden Unternehmensbetrieb nach Gesetz und Katalogberufsbetrieb dar als daraus wiederum „Nullum par exzellence ex tunc“.

Das betrifft insbesondere die Kunst- und Urheber-Kreativwirtschaft der „kreative industries“ in Deutschland und Europa als bisher ungelöstes Grundsatzproblem auch der Unternehmens- und Erwerbstätigkeitsfreiheit als freie Berufe bis gewerbliche Tätigkeiten, selbstständig wie in abhängigen Betätigungsvertragsformen.  Betroffen auch der Erstveröffentlichungsrechtsschutz (Fristenreglungen nach UrhG, Patent- und sonstigem Leistungsschutzrechten) und deren Erreichbarkeiten generell wie die Sicherung von Fristen und Frist- = Anspruchsverlusten samt daraus Verlusten der Rechte und deren Vermögenswerte. Dieses als Willkürungssachen im freien bis gebundenen Ermessen der Leistungsträger und -behörden nach SGB II, III, XII, ehem. BSHG.

 Wie sich aus dem laufenden Fall herausgestellt hat, ist diese berufsrechtliche Regelung im Steuerrecht unstreitig geregelt, nicht jedoch im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht, was wiederum untrennbar verbunden mit dem Datenschutzrecht kollidiert zur Verursacherhaftung als Unterlassung der Anpassung der Spezial- und Spezialberufsrechtsregelungen durch den Gesetzgeber wie der en Regelungen in den EU-Rechts- und Völkerrechtsverträgen und -richtlinien.

Diese Mängellage entfaltet die Rechtsfolgen als Berufsausübungsverbot für die Urheber als sozialrechtliches Ausschließungskriterium unter Aufhebung der Einzelfallprüfung nach SGB II insbesondere, wenn die Wiedereingliederungsförderung samt Urheberrechtsschutzwahrung als Erwerbsbetätigung grundsätzlich als dem Steuerzahler unzumutbar ausgeschlossen wird.

Zugleich verwirkt damit der Gesetzgeber den Gemeinwohlanspruch für den Steuerzahler selbst aus dem UrhG als staatstragende Grundversorgung von entsprechenden Urheberleistungen aus diesen als „Erste Quelle der Wertschöpfung und des Wachstums, dass es ohne diese Quelle nicht geben würde und könne“ (Quelle: Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission „Schlussbericht“ (zur Lage der Kunst- und Kreativwirtschaft) v.  11.12.2007 – Drucks. 16/7000 -.

Das geht alle an. Aufgrund der Einzelfall-Klagebindung zur Musterfallregelung aus dem Einzelfall betrifft das alle Rechtsträger der Urheberschaften jeder Art, die diese Urheberschaften marktwirtschaftlich verwertende Volkswirtschaft und alle damit verbundenen Unternehmer-Eigentümer, Gesellschafter, Investoren und Arbeitsplätze jeder Art.

Es wäre eine neue Grundsatzverfahrenssache zur Vorrang-Klärung durch den EuGH und die europäischen Instanzen, wenn die EU-DSVGO, das BDSG und TKG damit kollidiert und diese Beweissicherung im Verfahren unterbinden würde als Idealkollision der Rechtsnormen miteinander nicht zuletzt wegen Fehlender Fachrechts-Reglungen sowohl in nationalen Recht wie als Sache des EU-Rechts und der Umsetzung des als Rechtsgrundlage übergeordneten Völkervertragsrechts als Vorlage-Pflichtsache zur Grundsatzklärung auf allen Ebenen.

Das ist der alleinige Grund und Zweck dieser Site.

 

Warnender sachdienlicher Hinweis an Abmahner und gewerbliche Abmahnbetriebe von Rechtsanwälten und anderen Auftraggebern insbesondere:

Aus der Zweckerklärung ergibt sich für diese Site eine besondere spezielle Sach- und Rechtslage im Rahmen der Grundsatzkollisionen in noch ungeklärter Grundsatzlage. Das kollidiert daher u.U. auch mit dem Datenschutzrecht und umgekehrt, das Datenschutzrecht kollidiert mit diesen Spezialrechtsnormen.

Die EU-Kommission wird nach Abschluss der laufenden Neuermittlungen – unplanbar unabhängig vom Stichtag 25.05.2018 - zu neuer Sach- und Rechtslage um ein Rechtsgutachten ersucht, den Datenschutz speziell für diese Site betreffend nach EU-DSGVO. Dieses im Zuge eines bereits laufenden Verfahrens mit AZ. des Vorab-EU Vorfahrens zur Staatenklage der EU. Optiert wäre auch die Nichtigkeitsklage zur EU-DSGVO gem. Art. 163 AEUV, wenn diese hier unzulässig in die Verfahren eingreifen und diese behindern würde zum Nachweis daraus dann auch unerlaubter Abmahnungen in zweckentfremdender Zielsetzung (dann gegeben, zu sehen auch der Missbrauch zum Täterschutz = Vorteilsgewährung als Strafdelikt).

Daher gilt:

1.    Kostenpflichtige Abmahnungen ohne vorherige kostenfreie Hinweisung des Verletzten unmittelbar sind gem. Verbot der gewerblichen Abmahnung  und der Pflicht nach BGB-Schuldnerschutz, das kostenfreie mildere Mittel als Vorrangsache nutzen zu müssen, unerlaubt, damit verboten, damit frist- und formfrei gegenstandslos und unwirksam ex tunc.

 

2.    Sie werden daher gem. gewerblicher verbotener Bereicherung entsprechend rechtlich geahndet  ohne weitere Umstände und Ankündigungen.

 

3.    Wer hier datenschutzrechtliche Ansprüche geltend machen möchte, erreicht dafür den Webmaster und der o.g. Webmaster-Adresse jederzeit in persönlicher Ansprache zur ggf. Streitsachen in vorgerichtlicher Gütevereinbarung im kostenfreien Parteienverkehr nach ZPO/BGB.

 

4.   Wer dennoch – insbesondere gewerblich  (gegen Kosten unmittelbar) - abmahnt wird darauf sachdienlich hingewiesen, dass er hier in laufende Verfahren und Urheberschaftssachen wie laufende Betriebssachen privat- und unternehmensrechtlicher Vermögenssachen unmittelbar störend eingreift unter Verletzung auch des vorgeordneten Gemeinwohls zur Schadenshaftung nach BGB wie ggf. Strafhaftung nach StGB auch wegen unmittelbarem unerlaubtem Dritt-Eingriff in laufende Verfahren zur bis völkerrechtlichen Grundsatzklärung wegen vorliegender schwerster Rechtsetzungsmängel. Unter Verweisung auf Nr. 2, 3.

 

5.    Wer abmahnt, sei es kostenfrei oder gewerblich zum Zweck der eigenbetrieblichen Gewinnerwirtschaftung, geht selbstverantwortlich das Risiko ein, als Drittschädiger für den Gesamtschaden belangbar zu werden als dann Vorrangschuldner zum öffentlichen Gemeinwohlbelang. Das gilt auch für Mitglieder des öffentlichen Dienstes jeder Art.

Das ist eine Ausnahmesituation, die gem. Zweckbestimmung der Site auch datenschutzrechtliches Neuland betreten kann.

 

Zugriffsdaten

Der Websitebetreiber erhebt keine persönlichen Daten seiner Besucher der Site, da es sich um eine reine nicht interaktive Informationsseite handelt. Die früheren genannten Besucher sind rechtsinstitutionelle Quellen der Providerdatenerhebung im Verfahren als Beweismittel der Erstkenntnistermine mit Rechtswirkung. Sie sind daher gerichtliche Beweismittel. Sonstige Daten dazu wurden nicht erhoben und genommen. Ausnahme: wenn zur Beweissicherung erforderlich (und nur Institutsadressen zum Nachweis, keine weiteren Personendaten darüber hinaus.  Derzeit erfolgen keine weiteren diesbezüglichen Explorationen wegen Unnötigkeit).

Die Erhebung der Daten durch Dritte (Site-Provider, Ihre benutze Suchmaschine, sonstige Dienste jeder Art) stehen weder im Ermessen noch in der Zugriffsteuerung des Sitebetreibers und erfolgen auf Ihr eigenes Risiko unter Haftungsausschluss für den Sitebetreiber, der darauf keinen Einfluss hat.

Für diese Site ist die Kommunikation mit dem Sitebetreiber ausschließlich über E-Mail vorgesehen in Direktansprache. Daher ist sie ausdrücklich auch nicht mit Diensten der sozialen Netzwerke verlinkt und nicht in diesen seitens des Sitebetreibers gelistet und geführt.

 

Providerdatenerhebnung:

Seitenprovider erhebt Daten über Zugriffe auf die Seite und speichert diese als „Server-Logfiles“ ab. Folgende Daten werden so protokolliert:

          Besuchte Website

          Uhrzeit zum Zeitpunkt des Zugriffes

          Menge der gesendeten Daten in Byte

          Quelle/Verweis, von welchem Sie auf die Seite gelangten

          Verwendeter Browser

          Verwendetes Betriebssystem

          Verwendete IP-Adresse

Die erhobenen Daten dienen lediglich statistischen Auswertungen und zur Verbesserung der Website. Der Websitebetreiber behält sich allerdings vor, die Server-Logfiles nachträglich zu überprüfen, sollten konkrete Anhaltspunkte auf eine rechtswidrige Nutzung hinweisen.

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Grund: Laufende Formverfahren sind nicht Sache der bis manipulativ wirken könnenden öffentlichen Erörterung. Erst nach Ende der Verfahren besteht öffentlicher Bewertungsbedarf der Ergebnisse.

 

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Hierfür übernehme ich als Site-Betreiber gem. DSGVO und BDSG keinerlei Verantwortung und Haftung, da die Beeinflussung dieser Vorgänge grundsätzlich außerhalb meiner Eingriffnahme- und Lenkungskompetenzen liegt (Unmöglichkeit).

Jeder Besucher meiner Site hat daher vor Besuch meiner Site sich darüber zu informieren und dort seine Daten bei den einschlägigen Betreibern selbst zu überprüfen und die erforderlichen Freigaben zu tätigen. Siehe die Datenschutzerklärungen nach DSGVO aller einzelnen Browser- und sonstigen Institutions- und Firmendienstleistern. Wer das unterlässt haftet selbstschuldnerisch für jeden Schaden daraus jeder Art. Wer also Ansprüche geltend macht hat mir diese getätigten Überprüfungen und Freigabeerklärungen seinerseits gerichtsfest dokumentiert vorzulegen zum Nachweis.

 

Weiterungen vorbehalten

 

Sachdienlicher Hinweis:

Bis auf die öffentliche Erinnerung vor kurzer Zeit ist die seit 2016 gültige EU-DSGVO der allgemeinen Bevölkerung weitgehend unbekannt, da in den Informationen des Bundes wie in den Medien nicht breitenwirksam ausreichend plakativ-präsent dargestellt und sachdienlich terminiert öffentlich wirksam als Formalhinweisung hingewiesen. Niemand kann sich daraus also auf terminsgerechte wie fehlerfreie Umsetzung berufen zur Unmöglichkeit als organisatorisches Generalversagen in Deutschland.

Auch auf den Bundesdatenschutzbeauftragten kann sich niemand vollgültig berufen, da solche Infoquellen als Behördeninformationen regelmäßig nicht als „allgemeine Breitenquellen“ zu betrachten sind und ohne allgemeine Hinweisung auch nicht zwingend (unerwartete Sachen) dem Nicht-Fachmann bekannt sein müssen, soweit keine Spezialanforderungen bestehen.

Das gilt insbesondere für Rechtssachen, von denen allgemein auf anwaltliche Beratungshilfe bis – gewerblich – Datenschutzbeauftragte mit Spezialkenntnissen vorgeschrieben sind, die also Kleinstunternehmen wie Privatpersonen damit weit überfordern und ihnen ggf. unnötige Kosten aufnötigen zum bis Übermaßverbot

 

Rev. Nr.  Dat-001 - 22-05-2018