Alkoholgrenze auf 0,5 Promille auf deutschen Seeschiffahrtsstraßen gesenkt
Mit Inkrafttreten der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher
Vorschriften am 15. August 2005 wurde die allgemeine Promillegrenze auf
Seeschifffahrtsstraßen von 0,8 auf 0,5 Promille herabgesetzt. Damit wird sie an
die Grenzwerte im Straßenverkehr und in der Binnenschifffahrt angeglichen. Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr
Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem-
oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als
Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder
Maschinendienstes nicht ausüben.
Die Regelung gilt für die deutsche und
ausländische Berufs- und Sportschifffahrt auf den deutschen
Seeschifffahrtsstraßen einschließlich der Emsmündung und auf den sonstigen
Seewasserstraßen bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der
Bundesrepublik Deutschland, sowie für Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge
berechtigt sind, auch seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeers, soweit
nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Bestimmungen Anwendung
finden.
Rev. Nr. 02.2 - 28.04.2007