Der vorläufige Satzungsentwurf ist vor Gründung noch einer erweiterten Prüfung und Überarbeitung sowie Anpassung an das Recht des Niederlassungsstaates gegebenenfalls anzupassen. Der Niederlassungsstaat ist derzeit noch offen. Die Standortvergabe wird neben wirtschaftlichen Aspekten wesentlich von den politischen Arbeitsbedingungen für eine international tätige gemeinnützige Organisation abhängen, der Standort ist hiermit öffentlich ausgelobt. Sie können sich darum bewerben.

 

 Entwurf der Satzung:

 

 

 §  1   Name, Rechtsform, Sitz,

  1. Die Stiftung führt den Namen „the PetArt Foundation - J.Peters-Stiftung“, Allgemein zu verwendende Kurzfassung "the PetArt-Foundation", Signum PF-J.P.S.
  2. Sie ist eine rechtsfähige (öffentliche) Stiftung bürgerlichen Rechts.
  3. Der Sitz der Stiftung ist noch zu bestimmen. Bis dahin gelten der Wohnsitz und Gerichtsstand des Stifters.
  4. Die rechtsverbindliche Amts- und Vertragssprache ist deutsch. Alle Übersetzungen müssen dem deutschen Urtext nach Wortlaut und Sinn entsprechen. Abweichungen davon sind unzulässig und entfalten keine Verbindlichkeit und Rechtskraft. Die Dienstsprache an Bord der Schiffe bestimmt sich nach den Vorschriften der IMO und SOLAS sowie den weiteren einschlägigen Vorschriften. Als allgemeine Verkehrssprache ist Englisch zugelassen. Rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung. Erweiterungen und Ergänzungen sind nach Vorstandsbeschluss zulässig, wenn völkerrechtliche Verträge und Normsprachvereinbarungen das vorgeben und bedingen und /oder Ergänzungssprachen geboten werden.  Der Rechtskraftgrundsatz des deutschsprachigen Urtextes wird davon nicht berührt.

 

§  2   Zweck der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist die Rettung von Menschen auf hoher See und im Falle von Unfällen und Katastrophen, beinhaltend auch die medizinische Versorgung; der allgemeine Katastrophenschutz; die Bergung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Ladung verbunden mit den Unfallschutzmassnahmen gegen Umweltschäden; die Beseitigung von Ölverschmutzungen auf See; der Hochsicherheitstransport für besonders gefährliche Gefahrgüter und der Umweltschutz vor Gefährdungen und Verschmutzungen der Umwelt daraus; der robuste Geleitschutz für solche Transporte und UNHCR-Einsätze/Katastrophenschutz; Mitwirkung an Einsätzen von UNHCR/UNICEF; die Gewinnung und Bergung von Trinkwasser aus Meerwasser und sonst verlorenem  Eisbergeis zur Wasserversorgung im Bereich von Bedarfsgebieten; die Förderung und Forschungs- und Wissenschaftsförderung für den Schiffbau, den Schiffsantrieb und für Sicherheits- und Rettungsmittel.
  2. Ein Schwerpunkt der Rettungsarbeit wird die Arbeit auf hoher See und im Bereich der Hauptschifffahrtswege weltweit sein mit schwerem Gerät und Hochgeschwindigkeitsmaterial, das es bisher nicht gibt. Ferner wird über das schwimmende Material der S.A.R. Flugdienst auf die hohe See mitgenommen in einem kombinierten Schiff- Luftrettungssystem mit auf den Schiffen integrierter Bordfliegerei mit schwerem weitbereichsfähigem S.A.R.Fluggerät. Integriert wird die bordgestützte akutmedizinische Erst- und Notfallversorgung auf hoher See als "Flying-Doctor"-System.
  3. Ein weiterer Schwerpunkt ist der allgemeine Katastrophenschutz unter Rettungs- und Hilfeansatz von See her in zerstörte und überflutete, von den Landverbindungen abgeschnittene Regionen unter Ansatz der S.A.R-Bordfliegerei und Einsatz der Schiffe als Kommandozentralen zur Regional-Einsatzleitung und Versorgung.  Hierzu werden die medizinischen Hilfeleistungen - wie auch zu anderen Anlässen wie UNHCR-Einsätzen - medizinisch um Lazeretteinheiten mit Klinik-Status ergänzt und verstärkt.
  4. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Aufgabe der Hochsicherheitstransporte von besonderen hochgefährlichen Gefahrgütern und anderen höchst wertvollen Gütern sowie Kunst- und Kulturgütern über See, die in einem wirtschaftsneutralen öffentlich kontrollierten besonders geschützten Bereich erfolgen können und sollen.
  5. Weiteres Stiftungsziel sind Umweltschutzmassnahmen durch Optimierung von Systemen zur Ölverschmutzungsbeseitigung u.a.m., verbunden auch mit Unfallsituationen, der Forschungsförderung in diesen Bereichen nach Themenlage aktuell, sowie der Förderung, des Technologietransfers und der Einführung neuer Technologien im allgemeinen Schiffbau und Schiffsantriebsanlagenbau, als Ausriss.
  6. Die Stiftung behält sich vor, ihre Stiftungszwecke jederzeit an Aufgabenänderungen, Erweiterungen und neue Notwendigkeiten anzupassen und auszuweiten als "offenes System" nach Bedarf und Finanzierbarkeit.
  7. Die Stiftung wird zur Dauer auf unbestimmte unendliche Zeit angelegt.
  8. Die Stiftung kann zur Verwirklichung der Stiftungszwecke Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen und diesen Zweckhilfe leisten.
  9. Die Stiftung kann zur Verwirklichung der Stiftungszwecke gewerbliche Zweckbetriebe unterhalten, Beteiligungen eingehen oder sonstige Maßnahmen treffen nach Bedarf, wenn die Verwirklichung der Stiftungszwecke ohne solche Hilfen nicht erreichbar ist und im Rahmen öffentlicher steuerbegünstiger Körperschaften nicht erlangbar und nicht verfügbar ist.
  10. Die rechtliche und steuerrechtliche Bewertung einer Lage nach Nr. 5 ist vorab zu klären und mit den Genehmigungsbehörden zu klären und gemeinschaftlich, ggf. durch Normenkontrollen sowie Sonder- und Härtefallregelungen zu lösen.
  11. Die Aufgaben der Stiftung werden in dem Maße umgesetzt und verwirklicht, wie es die nach Haushaltslage der Stiftung verfügbaren Mittel zulassen. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Tätigkeiten und Leistungen der Stiftung besteht nicht. Der Haushalt und die daraus resultierende konkrete Investitions-, Kosten- und Bedarfsplanung werden nach Vorgabe des Stiftungszwecks und Kassenlage fortlaufend entwickelt, überprüft und umgesetzt.   

 

 §  3    Verwirklichung des Stiftungszwecks

  1. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  2. die Errichtung einer weltweit tätigen Organisation und Einsatzleitung;
  3. die Errichtung der Finanz- und Wirtschaftsverwaltung;
  4. die Errichtung eines digitaltechnisch und sonstig basierten Kommunikations- und Informationssystems unter Einbindung aller bestehenden nutzbaren Systemtechnologien und deren Erweiterung;
  5. die Errichtung einer Flotte der entsprechenden Einsatzfahrzeuge mit den spezifischen Eigenschaften und deren Logistik und Versorgung;
  6. die Errichtung  einer Luftrettungsflotte zum Bordeinsatz und eine landgestützte Luftaufklärungs- und Verbindungsluftflotte zur Unterstützung der Schiffe auf See und im Einsatz;
  7. die Errichtung einer Geleitschutzkomponente nach NATO-Standard zum Geleitschutz nach eigenen Stiftungsnormen und für "robuste" UNHCR- und Verkehrssicherungseinsätze;
  8. Änderungen, Anpassungen und Erweiterungen vorbehalten.

 

 §  4   Einschränkungen

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in jedem Falle.
  2. Die Stiftung schließt zum Zweck der Erreichung der Stiftungsziele nicht aus, dass Gebühren für Dienstleistungen erhoben werden dürfen,die dem Zweck dienen, die Einsatz-, Selbst- und Betriebskosten samt Personal- und Wartungskosten der in § 3 genannten Systeme zu decken wie deren Ersatz. Dazu dürfen auch Rücklagen in Übereinkunft und Vereinbarkeit mit der Abgabenordnung gebildet werden.
  3. Weiterungen nach zukünftiger Lage- und Bedarfsanforderung und in Übereinkunft mit der Abgabenordnung vorbehalten.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 §  5   Auflösung der Stiftung

  1. Die Stiftung ist auf Dauer angelegt und von Personen des Vorstands oder Kuratoriums sowie von Dritten jeder Art unabhängig.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt der Vermögen der Stiftung an (noch zu bestimmen) mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die den Stiftungszwecken möglichst nahe kommen.

 

 §  6   Stiftungsvermögen

  1. Das Grundvermögen der Stiftung ergibt sich aus der Stiftereinlage und vom Stifter genehmigten Dritteinlagen.
  2. Zustiftungen sind zulässig.
  3. Spenden sind zulässig.
  4. Die mündelsichere Anlage des Grund- und Basisvermögens zur Verzinsung ist zulässig.
  5. Die mündelsichere Anlage der Erträge aus der Basisvermögensverzinsung zum Zweck der Zinserträge zur Erwirtschaftung von weiteren Zweckbeträgen, zulässigen Rückstellungen und sonstigen Betiebsmittelerfordernissen zur Zweckerfüllung der Stiftung ist zulässig. 
  6. Mündelsichere Anlagen zur Zweckerfüllung der Zweckbetriebe und Zweckinvestitionen sowie der Gewährleistung und Sicherstellung der laufenden Betriebskosten sind zulässig.
  7. Die Bildung mündelsicherer Anlagen zur Gewährleistung von Sonderrückstellungen und Sonderfinanzanforderungen für plan- und außerplanmäßige Notfalleinsatz-Anforderungen, Aufgaben für den Katastrophenschutz und UNHCR/UNICEF-Aufgaben sowie für außerplanmäßige Reparaturen, Materialverluste, Wiederbeschaffungen und Instandhaltungen an Material, Ausrüstung, Verbrauchsgütern, Abgaben und Gebühren,  Personalkosten sowie sonstigen Erfordernissen zur Zweckerfüllung  ist zulässig.
  8. Beteiligungen an der Stiftung nach dem gewerblichen Gesellschaftsrecht, Umwidmungen zu stiftungszweckfremden Umnutzungen,  Zweckverfügungs- und Zweckänderungserlaubnisse für Dritteinleger zur Stimmmajorität durch Dritte nach Dritteinlagensummen und Dritteinlagenstimmenmehrheiten sind nicht zulässig und nicht vorgesehen.
  9. Dem Stifter steht das Recht der Drittelentnahme auf Lebenszeit zu. Die Verhältnisse sind zu wahren.

 

 §  7   Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Die Erträge des Stiftungsvermögens (Zinserträge, Zustiftungen ect.) und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden, Gebühren etc.) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  3. Die Stiftung kann ihre Mittel, Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen zur Durchführung und Sicherstellung der Stiftungszwecke und darin enthaltenden laufenden Aufgaben und Aufgabenreserven zum Vorhalt für Einsatzzwecke und Vorhalt von Material, Ausrüstung, Reparatur, Ersatz, Erweiterung, Instandhaltung und Reparaturen, Wiederbeschaffung bei Verlusten, für Sonderpersonal und sonstigen Erfordernissen, um  ihre satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig und vorausschauend sicherstellen und erfüllen und deren Durchführung auch in der Zukunft gewährleisten zu können. Die Zeit- und Zielvorstellungen sind an die aktuellen Anforderungslagen anzupassen, sie sind, da tendenzbedingt naturkräfteabhängig und unfallabhängig nicht vollständig vorausbestimm- und planbar.  Das ist mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit grundsätzlich zweckbezogen und vereinbar und ggf. von Fall zu Fall zu regeln und generell als ggf. bei Erfordernis zu Härtefall- und Sonderregelungen auf den Einzelfall abzugleichen und die Zulassung herzustellen.

 

 §  8   Rechtsstellung der Begünstigten

  1. Den durch die Stiftung Begünstigen steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
  2. Dem Stiftungsgeber steht der Rechtsanspruch auf Drittelentnahme zum Eigenerhalt zu.

 

 §  9   Organe der Stiftung

  1.  Organe der Stiftung sind:
    1. Der Vorstand.
    2. Das Kuratorium.
    3. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
    4. Wird der Stiftungsgeber in einem der Organe persönlich tätig gilt für ihn weiterhin § 8 Nr.

 

 §  10  Der Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Stifter bestellt.
  2.  Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall
    1. durch Abberufung von Seiten des Stifters,
    2. Nach Ablauf von 6 Jahren seit der Bestellung,
    3. Bei Vollendung des 75. Lebensjahres, sofern nichts anderes auf den individuellen Einzelfall verfügt und beschlossen wird,
    4. Durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist.
  3. Erneute Bestellung ist auf jeweils weitere 6 Jahre möglich, im Falle der Altersschranke für jeweils ein Jahr.
  4. Ein ausscheidendes Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist und das Amt antritt.
  5. Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
  7. Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus  wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen rechtlichen Gehör zu gewährleisten.

 

 § 11  Organisation des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem bis 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Vorsitzender ist zu Lebzeiten der Stifter. Er bestellt den Stellvertreter und das/die weiteren Vorstandsmitglieder
  3. Scheidet der Stifter aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium aus Vorschlag der verbliebenen Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit des Kuratoriums ein neues Vorstandsmitglied für eine neue Amtszeit.
  4. Wiederbestellung ist zulässig.
  5. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden anderer Vorstandsmitglieder.
  6. Nach Wiederherstellung des Vorstandes auf die volle Zahl wählt der Vorstand ais seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden.
  7. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden.
  8. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen rechtlichen Gehör zu gewährleisten

 

 § 12  Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat den Willen des Stifters im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Satzung so wirksam wie möglich zu erfüllen.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Aufgaben des Vorstandes:
    1. Gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
    2. die Aufstellung des Wirtschaftsplans;
    3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
    4. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
    5. der Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
  4. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Berichte sowie zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen hauptberuflichen Geschäftsführer bestellen und die für seine Arbeit erforderlichen Vorkehrungen treffen sowie Sachverständige und externe Gutachter heranziehen.

 

 § 13  Geschäftsgang des Vorstandes

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, wenn das Interesse der Stiftung es erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
  2. Bei dringenden außerordentlichen Eilentscheidungen wird der Vorstand zur Sofortsitzung im Eilwege über alle erreichbaren Wege zusammengerufen.
  3. Räumlich getrennte Konferenz- und Beschlusssitzungen (Telefon- und Videokonferenzen) sind zulässig. Die Sitzung wird aufgezeichnet und schriftsätzlich dokumentiert.  
  4. Tritt eine außerordentliche Situation ein, die eine unaufschiebbare Sofortentscheidung auch großer Tragweite erzwingt, und ist das Kuratorium und oder der Restvorstand nicht schnell genug erreichbar, um einen Beschluss herbeizuführen, entscheidet der Vorstandsvorsitzende nach Sachlage, seinem Kenntnisstand nach bestem Wissen und Gewissen allein. Der Beschluss wird nachträglich im Vorstand vorgestellt und in den Geschäftsgang eingebracht.
  5. Die Einladung zu ordentlichen Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
  6. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind.
  8. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  9. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften. Die Niederschriften können nach Video- und Tonträgerprotokoll der Sitzung, die darauf dokumentiert wird, erstellt werden.
  10. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte,, zu deren Durchführung die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich ist, kann eine vom Kuratorium erlassene Geschäftsordnung enthalten.
  11. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung für die Tätigkeit der hauptberuflichen Geschäftsführung und erstellt eine eigene Geschäftsordnung für sich selbst und seine Sitzungs- und Aufgabenerfüllungstätigkeit.

 

 § 14  Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 9, höchstens 19 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.
  2. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall
    1.  durch Abberufung von Seiten des Stifters,
    2.  durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann,
    3.  durch Abberufung auf  Beschluss des Kuratoriums, wobei dem betreffenden Mitglied kein Stimmrecht zusteht,
    4.  nach Ablauf von 5 Jahren seit der Bestellung,
    5.  bei Vollendung des 70. Lebensjahres, sofern nichts anderes auf den individuellen Einzelfall verfügt und beschlossen wird,
    6.  durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist.
  3. Erneute Bestellung ist auf jeweils weitere drei Jahre möglich, im Falle der Altersschranke für jeweils ein Jahr.
  4. Ein ausscheidendes Mitglied des Kuratoriums bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist und das Amt antritt.
  5. Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
  7. Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums Dem betroffenen Mitglied ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen rechtlichen Gehör zu gewährleisten. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

 

 § 15   Rechte und Pflichten des Kuratoriums

  1.  Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
    2. die Genehmigung des Wirtschaftsplans;
    3. die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;
    4. die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
    5. die Entlastung des Vorstandes;
    6. die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
  2. Das Kuratorium soll mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 5 Mitglieder oder der Vorstand das verlangen. Die Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer und die Beiräte können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
  3. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Für den Geschäftsgang gilt § 13 entsprechend.
  5. Den Kuratoren/innen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Kuratoriums können der Stifter, der Vorstand und das Kuratorium mit Entscheidung des Stifters bei Stimmgleichheit eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung beschließen

 

 § 16  Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Stiftungsgeber richtet einen wissenschaftlichen ehrenamtlich tätigen Beirat ein, der den Vorstand und das Kuratorium über politische, organisatorische, finanztechnische und technische und sonstige Fragen nach Bedarf berät und den Entscheidungen und Beschlüssen der Organe behilflich ist.
  2. Der Beirat kann zu allen Fragen vom Vorstand und Kuratorium gesamt oder von einzelnen Mitgliedern befragt und zu Hilfe und Beratung beigezogen werden. Die Beiräte können und sollen dem Vorstand eigene Vorschläge aus ihren Fachbereichen zur Optimierung der Stiftungstätigkeit jederzeit unterbreiten nach ihrem besten Wissen und den Vorstand auf Wesentlichkeiten hinweisen, die sie Kraft ihrer Fachkompetenz und ihrer Wirkungsbereiche erkennen und zuerst erkennen können.
  3. Die Zahl der Beiräte ist nicht begrenzt, sie kann schwanken und richtet sich nach den Bedürfnissen aus der laufenden Arbeit der Stiftung.
  4. Die Tätigkeit der Beiräte beträgt 5 Jahre, sie kann verlängert werden zu den Regeln der § 10 und 15. Sie kann ferner auf Wunsch jederzeit fristfrei beendet oder verlängert werden.
  5. Die Tätigkeit der Beiräte ist ehrenamtlich ohne Rechtsanspruch auf Vergütung. Den Beiräten/innen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den materiellen- und Zeitaufwand der Mitglieder des Beirats können der Stifter und der Vorstand mit Entscheidung des Stifters bei Stimmgleichheit eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung beschließen.
  6. Kostenbelastete Tätigkeiten des Beirates sind vor Beginn dem Vorstand anzuzeigen zur Beschlussfassung über die Beauftragung und Kostenbeschlussfassung. Für ohne die Vorstandsgenehmigung erfolgten kostenbelasteten Aktivitäten besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz und Aufwendungserstattung.
  7. Die Beiräte erkennen diese Satzung vorbehaltlos an und arbeiten ausschließlich auf der Grundlage der Satzung und Vorstandsbeschlüsse.
  8. Es sollen möglichst auch prominente Persönlichkeiten von Kompetenz und Rang für den Beirat gewonnen werden, die ihrerseits wirksam die Interessen und das Erscheinungsbild der Stiftung erfolgreich nach innen wie außen mitvertreten können.

 

 § 17  Schirmherrn

  1. Als Schirmherrn sind international namhafte engagierte und prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu gewinnen.
  2. Schirmherrn können auch als Beiräte tätig sein.
  3. Die Tätigkeit der Schirmherrn/innen ist ehrenamtlich ohne Rechtsanspruch auf Vergütung. Den Schirmherrn/innen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den materiellen- und Zeitaufwand der Schirmherrn/innen können der Stifter und der Vorstand mit Entscheidung des Stifters bei Stimmgleichheit eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung beschließen.

 

 § 18 Organisation der Stiftung

  1. Der Stiftungsgeber gibt den ersten Organisationsplan für die gesamte Stiftungsorganisation und Tätigkeit vor. Er bestimmt den Sinn, Zweck der Stiftung und damit untrennbar verbunden die generelle Verwendung der Stiftungsmittel.
  2.  Der Organisationsplan wird im weiteren Fortgang der Tätigkeit der Stiftung vom Kuratorium und Vorstand weiterentwickelt. Der Stiftungszweck darf nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Notwendig werdende organisatorische und technische Anpassungen, Erweiterungen und zweckentsprechende Umordnungen bei der Veränderung der Verhältnisse zur Erfüllung der Aufgaben sind nach Bedarf jederzeit möglich bis zwingend, um die Stiftungszwecke fortdauernd erfüllen, gewährleisten und sicherstellen zu können. die fortlaufende Anpassungsbeobachtung des Stiftungsumfeldes gehört zu den generellen Pflichtaufgaben aller Stiftungsorgane, Beiräte und Schirmherrn/innen.    

 

 § 19  Satzungsänderung

  1. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm eine Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht angetastet werden.
  2. Die Änderungen erfordern die Mehrheit von zwei Dritteln des Vorstandes und des Kuratoriums.
  3. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

 

  § 20  Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
  2. Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

 

  § 21  Stiftungsaufsicht

  1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist zum vorläufigen Vorbehalt vor Gründung und Rechtsprüfung die Kommission der Europäischen Union.
  2. Der Generalsekretär der UNO.
  3. Die formelle rechtskräftige Benennung erfolgt in Nachlegung zur Anlage zur Satzung nach Gründung und Zustimmung der zu beauftragenden Aufsichtsbehörden.
  4. Die Stiftungsgenehmigungsbehörde und Stiftungsaufsichtsbehörde sind auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

 

  § 22  Arbeitsorganisation

  1. Der Stifter schließt nicht aus, dass die Tätigkeit der Stiftung durch politische und sonstige  Ereignisse, die nicht vorausplanbar sind, gestört bis vereitelt werden kann.
  2. Der Stifter schließt nicht aus, dass die Mitarbeiter der Stiftung, die Mittel der Stiftung und die Organisation aufgrund der Tätigkeit und Verwicklung in gewaltsame Auseinandersetzungen wie Bürgerkriege, Piraten- und Terrorismusbekämpfung verstrickt werden können und dort auch auf Bitten der UNO im Rahmen von UNHCR- und UNICEF-Einsätzen sowie im Rahmen der Seenoteinsätze und Verkehrswegesicherung tätig wird auch unter erschwerten Bedingungen und unter militärischer Bedeckung sowie unter zugelassenen Eigenschutzmitteln.  
  3. In diesem Falle stellt sich die Stiftung bedarfsweise unter das Oberkommando der UNO-Organe und des International Desaster-Reliefteams  unter dem Stiftungsvorbehalt der eigenständigen Letztentscheidung über die Durchführung oder den Abbruch solcher Einsätze.
  4. Bei Einsätzen in regionalen nationalen Bereichen arbeiten die Stiftung in solchen Fällen eng mit den staatlichen Behörden und ggf. tätigen übernationalen Bündnissen und Organisationen zusammen . Sie nimmt in diesem Falle nationale Abgeordnete für hoheitsrechtliche Befugnisse und Aufgaben sowie deren Verbindungspersonal in die eigene Einsatzleitung auf unter dem Stiftungsvorbehalt der eigenständigen Letztentscheidung über die Durchführung oder den Abbruch solcher Einsätze.
  5. Die Stiftung strebt die Zusammenarbeit mit allen Hilfsorganisationen an und wird diese im gemeinsamen Katastropheneinsatz nach ihren Kräften unterstützen sowie aktiv mit ihnen zusammenarbeiten in kombinierten Einsätzen unter Anwendung der Mittel aller Beteiligten.  Der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen wird angestrebt.
  6. Bei Einsätzen unter solchen besonderen Vorbehalten können die Mitarbeiter der Stiftung und deren Organe auch der stiftungsinternen Geheimnispflicht sowie der externen Vergatterung auf COCOM- und militärische sowie polizeirechtliche Sicherheitsstufen unterstellt und darauf verpflichtet werden.
  7. Mitarbeiter der Stiftung können zu besonders gefährlichen u.U. lebensbedrohenden Einsätzen über den vertraglichen Anstellungspflichten nicht durch Weisung verpflichtet werden, diese Tätigkeiten erfolgen auf der Basis der Arbeitsverträge und der ergänzenden Freiwilligkeit im besonders ausgewiesenen Gefahrenfall. Der Vorstand kann Sonder-Risikovergütungen und -absicherungen beschließen für solche Sonderfälle. Das technische Material der Stiftung ist dafür ausgelegt, auch hochgefährliche Aufgaben so technisch geschützt und sicher als möglich durchführen zu können. Die Mitarbeiter müssen jedoch permanent damit rechnen, dass sich jederzeit solche Sonderanforderungen stellen können und auch deren Bedienung generell zum Aufgabenkatalog der Stiftung gehört. Es wird also eine generelle Bereitschaft auch zu Hochrisikoeinsätzen erwartet und vorausgesetzt.  Es sollen die besten Leute mit dem besten Material ausgestattet für die Stiftung tätig sein.
  8. Für die Pflichtdienste im Arbeitsvertragsverhältnis im Einsatzbereich gelten die allgemeinen Gefahrenbewertungen der Berufsgenossenschaften etc. als Anstellungsvoraussetzung zur Tätigkeit im Risikoberufsbereich zur Analogie der Sicherung und Bergung von Schiffen aus Seenot und Unfall etc. pp., der Tätigkeiten der Feuerwehr und der technischen und medizinischen Hilfskräfte im allgemeinen Katastrophen- und Rettungseinsatz. Der Aufgabenbereich kann auf Analogien zu Teilbereichen seepolizeilicher und aktiv geschützter militärisch-logistischer Einsatzrahmen ausgeweitet werden (UNHCR, UNICEF-Einsätze und Rettungseinsätze unter Terrorismus- und Bürgerkriegsgefahr).
  9. Die Stiftung behält sich vor, Einsätze in besonders gefährdeten Gebieten unter Kriegs- und Bürgerkriegsgefahr sowie unter besonderer Angriffsgefahr auf die Stiftungskräfte (z.B. Terrorismusgefahren) auszusetzen, einzustellen, Rettungsstationen zu schließen und zu verlagern, sowie Gefahrenstaaten von der Bedienung durch die Stiftung auszuschließen.
  10. Im  Angriffsfalle auf die Stiftungskräfte behält sich die Stiftung vor, auch die Selbstverteidigung freizugeben sowie im Gegenzug Rettungs- und sonstige Einsätze abzubrechen, wenn besondere Gefahr für Leib und Leben der Stiftungskräfte oder wenn sonstige besondere und außergewöhnliche Gefahrenlagen eintreten, bei denen die Fortführung der Einsätze unverhältnismäßig oder selbst gefahrbildend würde sowie, wenn im Rettungseinsatz Leib und Leben der zu Rettenden zu schützen und zu bewahren ist. Solches kann z.B. akut erforderlich werden, wenn Seenotfälle vorgetäuscht werden, um die Rettungskräfte anzugreifen. Die dann anzusetzenden Mittel oder Abbrüche entscheiden im Zweifel die Einsatzleiter und Kapitäne nach aktueller Gefahrenlage vor Ort. Diese Entscheidungen sind dann verbindlich.
  11. Weiterungen nach Sachlage vorbehalten.

 

 § 23  Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der behördlichen Genehmigungsurkunde in Kraft.

 

Jürgen Peters,   im Oktober 2005

   Rev. Nr. 02.0 - 08.04.2007