Der vorläufige Satzungsentwurf
ist vor Gründung noch einer erweiterten Prüfung und Überarbeitung sowie Anpassung
an das Recht des Niederlassungsstaates gegebenenfalls anzupassen. Der Niederlassungsstaat
ist derzeit noch offen. Die Standortvergabe wird neben wirtschaftlichen Aspekten
wesentlich von den politischen Arbeitsbedingungen für eine international tätige
gemeinnützige Organisation abhängen, der Standort ist hiermit öffentlich ausgelobt.
Sie können sich darum bewerben.
Entwurf der Satzung:
§ 1 Name, Rechtsform,
Sitz,
- Die Stiftung führt
den Namen „the PetArt Foundation - J.Peters-Stiftung“, Allgemein zu verwendende
Kurzfassung "the PetArt-Foundation", Signum PF-J.P.S.
- Sie
ist eine rechtsfähige
(öffentliche) Stiftung bürgerlichen Rechts.
- Der Sitz der Stiftung
ist noch zu bestimmen. Bis dahin gelten der Wohnsitz und Gerichtsstand des
Stifters.
- Die
rechtsverbindliche Amts- und Vertragssprache ist deutsch. Alle Übersetzungen
müssen dem deutschen Urtext nach Wortlaut und Sinn entsprechen. Abweichungen
davon sind unzulässig und entfalten keine Verbindlichkeit und Rechtskraft.
Die Dienstsprache an Bord der Schiffe bestimmt sich nach den Vorschriften
der IMO und SOLAS sowie den weiteren einschlägigen Vorschriften. Als allgemeine
Verkehrssprache ist Englisch zugelassen. Rechtsverbindlich ist die deutsche
Fassung. Erweiterungen und Ergänzungen sind nach Vorstandsbeschluss zulässig,
wenn völkerrechtliche Verträge und Normsprachvereinbarungen das vorgeben
und bedingen und /oder Ergänzungssprachen geboten werden. Der Rechtskraftgrundsatz
des deutschsprachigen Urtextes wird davon nicht berührt.
§ 2 Zweck der Stiftung
- Zweck der Stiftung
ist die Rettung von Menschen auf hoher See und im Falle von Unfällen und
Katastrophen, beinhaltend auch die medizinische Versorgung; der allgemeine
Katastrophenschutz; die Bergung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Fahrzeugen
und Ladung verbunden mit den Unfallschutzmassnahmen gegen Umweltschäden;
die Beseitigung von Ölverschmutzungen auf See; der Hochsicherheitstransport
für besonders gefährliche Gefahrgüter und der Umweltschutz vor Gefährdungen
und Verschmutzungen der Umwelt daraus; der robuste Geleitschutz für solche
Transporte und UNHCR-Einsätze/Katastrophenschutz; Mitwirkung an Einsätzen
von UNHCR/UNICEF; die Gewinnung und Bergung von Trinkwasser aus Meerwasser
und sonst verlorenem
Eisbergeis zur Wasserversorgung im Bereich von Bedarfsgebieten; die
Förderung und Forschungs- und Wissenschaftsförderung für den Schiffbau,
den Schiffsantrieb und für Sicherheits- und Rettungsmittel.
- Ein Schwerpunkt der
Rettungsarbeit wird die Arbeit auf hoher See und im Bereich der Hauptschifffahrtswege
weltweit sein mit schwerem Gerät und Hochgeschwindigkeitsmaterial, das es
bisher nicht gibt. Ferner wird über das schwimmende Material der S.A.R.
Flugdienst auf die hohe See mitgenommen in einem kombinierten Schiff- Luftrettungssystem
mit auf den Schiffen integrierter Bordfliegerei mit schwerem weitbereichsfähigem
S.A.R.Fluggerät. Integriert wird die bordgestützte akutmedizinische Erst-
und Notfallversorgung auf hoher See als "Flying-Doctor"-System.
- Ein weiterer Schwerpunkt
ist der allgemeine Katastrophenschutz unter Rettungs- und Hilfeansatz von
See her in zerstörte und überflutete, von den Landverbindungen abgeschnittene
Regionen unter Ansatz der S.A.R-Bordfliegerei und Einsatz der Schiffe als
Kommandozentralen zur Regional-Einsatzleitung und Versorgung. Hierzu
werden die medizinischen Hilfeleistungen - wie auch zu anderen Anlässen
wie UNHCR-Einsätzen - medizinisch um Lazeretteinheiten mit Klinik-Status
ergänzt und verstärkt.
- Ein weiterer Schwerpunkt
ist die Aufgabe der Hochsicherheitstransporte von besonderen hochgefährlichen
Gefahrgütern und anderen höchst wertvollen Gütern sowie Kunst- und Kulturgütern
über See, die in einem wirtschaftsneutralen öffentlich kontrollierten
besonders geschützten Bereich erfolgen können und sollen.
- Weiteres Stiftungsziel
sind Umweltschutzmassnahmen durch Optimierung von Systemen zur Ölverschmutzungsbeseitigung
u.a.m., verbunden auch mit Unfallsituationen, der Forschungsförderung in
diesen Bereichen nach Themenlage aktuell, sowie der Förderung, des Technologietransfers
und der Einführung neuer Technologien im allgemeinen Schiffbau und Schiffsantriebsanlagenbau,
als Ausriss.
- Die Stiftung
behält sich vor, ihre Stiftungszwecke jederzeit an Aufgabenänderungen, Erweiterungen
und neue Notwendigkeiten anzupassen und auszuweiten als "offenes System"
nach Bedarf und Finanzierbarkeit.
- Die Stiftung
wird zur Dauer auf unbestimmte unendliche Zeit angelegt.
- Die Stiftung
kann zur Verwirklichung der Stiftungszwecke Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen
heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaften zur Verfügung stellen und diesen Zweckhilfe leisten.
- Die Stiftung
kann zur Verwirklichung der Stiftungszwecke gewerbliche Zweckbetriebe unterhalten,
Beteiligungen eingehen oder sonstige Maßnahmen treffen nach Bedarf, wenn
die Verwirklichung der Stiftungszwecke ohne solche Hilfen nicht erreichbar
ist und im Rahmen öffentlicher steuerbegünstiger Körperschaften nicht erlangbar
und nicht verfügbar ist.
- Die rechtliche
und steuerrechtliche Bewertung einer Lage nach Nr. 5 ist vorab zu klären
und mit den Genehmigungsbehörden zu klären und gemeinschaftlich, ggf. durch
Normenkontrollen sowie Sonder- und Härtefallregelungen zu lösen.
- Die Aufgaben der Stiftung
werden in dem Maße umgesetzt und verwirklicht, wie es die nach Haushaltslage
der Stiftung verfügbaren Mittel zulassen. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte
Tätigkeiten und Leistungen der Stiftung besteht nicht. Der Haushalt und
die daraus resultierende konkrete Investitions-, Kosten- und Bedarfsplanung
werden nach Vorgabe des Stiftungszwecks und Kassenlage fortlaufend entwickelt,
überprüft und umgesetzt.
§ 3 Verwirklichung des Stiftungszwecks
- Der Stiftungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Errichtung einer
weltweit tätigen Organisation und Einsatzleitung;
- die Errichtung der
Finanz- und Wirtschaftsverwaltung;
- die Errichtung eines
digitaltechnisch und sonstig basierten Kommunikations- und Informationssystems
unter Einbindung aller bestehenden nutzbaren Systemtechnologien und deren
Erweiterung;
- die Errichtung einer
Flotte der entsprechenden Einsatzfahrzeuge mit den spezifischen Eigenschaften
und deren Logistik und Versorgung;
- die Errichtung
einer Luftrettungsflotte zum Bordeinsatz und eine landgestützte Luftaufklärungs-
und Verbindungsluftflotte zur Unterstützung der Schiffe auf See und im Einsatz;
- die Errichtung einer
Geleitschutzkomponente nach NATO-Standard zum Geleitschutz nach eigenen Stiftungsnormen
und für "robuste" UNHCR- und Verkehrssicherungseinsätze;
- Änderungen, Anpassungen
und Erweiterungen vorbehalten.
§ 4 Einschränkungen
- Die Stiftung verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in
jedem Falle.
- Die Stiftung
schließt zum Zweck der Erreichung der Stiftungsziele nicht aus, dass Gebühren
für Dienstleistungen erhoben werden dürfen,die dem Zweck dienen, die Einsatz-,
Selbst- und Betriebskosten samt Personal- und Wartungskosten der in § 3
genannten Systeme zu decken wie deren Ersatz. Dazu dürfen auch Rücklagen
in Übereinkunft und Vereinbarkeit mit der Abgabenordnung gebildet werden.
- Weiterungen nach
zukünftiger Lage- und Bedarfsanforderung und in Übereinkunft mit der Abgabenordnung
vorbehalten.
- Die Stiftung ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Die Mittel der
Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung der Stiftung
- Die Stiftung ist auf
Dauer angelegt und von Personen des Vorstands oder Kuratoriums sowie von
Dritten jeder Art unabhängig.
- Bei Auflösung oder
Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt der Vermögen der Stiftung an
(noch zu bestimmen) mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden, die den Stiftungszwecken möglichst nahe kommen.
§ 6 Stiftungsvermögen
- Das Grundvermögen der
Stiftung ergibt sich aus der Stiftereinlage und vom Stifter genehmigten
Dritteinlagen.
- Zustiftungen sind zulässig.
- Spenden sind zulässig.
- Die
mündelsichere Anlage des Grund- und Basisvermögens zur Verzinsung ist zulässig.
- Die
mündelsichere Anlage der Erträge aus der Basisvermögensverzinsung zum Zweck
der Zinserträge zur Erwirtschaftung von weiteren Zweckbeträgen, zulässigen
Rückstellungen und sonstigen Betiebsmittelerfordernissen zur Zweckerfüllung
der Stiftung ist zulässig.
- Mündelsichere
Anlagen zur Zweckerfüllung der Zweckbetriebe und Zweckinvestitionen sowie
der Gewährleistung und Sicherstellung der laufenden Betriebskosten
sind zulässig.
- Die
Bildung mündelsicherer Anlagen zur Gewährleistung von Sonderrückstellungen
und Sonderfinanzanforderungen für plan- und außerplanmäßige Notfalleinsatz-Anforderungen,
Aufgaben für den Katastrophenschutz und UNHCR/UNICEF-Aufgaben sowie für
außerplanmäßige Reparaturen, Materialverluste, Wiederbeschaffungen und Instandhaltungen
an Material, Ausrüstung, Verbrauchsgütern, Abgaben und Gebühren, Personalkosten
sowie sonstigen Erfordernissen zur Zweckerfüllung ist zulässig.
- Beteiligungen
an der Stiftung nach dem gewerblichen Gesellschaftsrecht, Umwidmungen
zu stiftungszweckfremden Umnutzungen, Zweckverfügungs- und Zweckänderungserlaubnisse
für Dritteinleger zur Stimmmajorität durch Dritte nach Dritteinlagensummen
und Dritteinlagenstimmenmehrheiten sind nicht zulässig und nicht vorgesehen.
- Dem
Stifter steht das Recht der Drittelentnahme auf Lebenszeit zu. Die Verhältnisse
sind zu wahren.
§ 7 Verwendung der
Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr
der Stiftung ist das Kalenderjahr.
- Die Erträge des Stiftungsvermögens
(Zinserträge, Zustiftungen ect.) und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
(Spenden, Gebühren etc.) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
- Die Stiftung
kann ihre Mittel, Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen
nicht zuwachsenden Zuwendungen ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen
zur Durchführung und Sicherstellung der Stiftungszwecke und darin enthaltenden
laufenden Aufgaben und Aufgabenreserven zum Vorhalt für Einsatzzwecke und
Vorhalt von Material, Ausrüstung, Reparatur, Ersatz, Erweiterung, Instandhaltung
und Reparaturen, Wiederbeschaffung bei Verlusten, für Sonderpersonal und
sonstigen Erfordernissen, um ihre satzungsgemäßen steuerbegünstigten
Zwecke nachhaltig und vorausschauend sicherstellen und erfüllen und
deren Durchführung auch in der Zukunft gewährleisten zu können. Die Zeit-
und Zielvorstellungen sind an die aktuellen Anforderungslagen anzupassen,
sie sind, da tendenzbedingt naturkräfteabhängig und unfallabhängig nicht vollständig vorausbestimm-
und planbar. Das ist mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit grundsätzlich
zweckbezogen und vereinbar und ggf. von
Fall zu Fall zu regeln und generell als ggf. bei Erfordernis zu Härtefall-
und Sonderregelungen auf den Einzelfall abzugleichen und die Zulassung herzustellen.
§ 8 Rechtsstellung der Begünstigten
- Den durch die Stiftung
Begünstigen steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen
der Stiftung nicht zu.
- Dem Stiftungsgeber
steht der Rechtsanspruch auf Drittelentnahme zum Eigenerhalt zu.
§ 9 Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung
sind:
- Der Vorstand.
- Das Kuratorium.
- Die Mitglieder
der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine
Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben
Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den
Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer
Höhe angemessene Pauschale beschließen.
- Wird der Stiftungsgeber
in einem der Organe persönlich tätig gilt für ihn weiterhin § 8 Nr.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
mindestens drei, höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstandes
werden vom Stifter bestellt.
- Das Amt des Stiftungsvorstandes
endet außer im Todesfall
- durch Abberufung
von Seiten des Stifters,
- Nach Ablauf
von 6 Jahren seit der Bestellung,
- Bei Vollendung
des 75. Lebensjahres, sofern nichts anderes auf den individuellen Einzelfall verfügt und beschlossen
wird,
- Durch Niederlegung,
die jederzeit möglich ist.
- Erneute Bestellung ist auf
jeweils weitere 6 Jahre möglich, im Falle der Altersschranke für jeweils
ein Jahr.
- Ein ausscheidendes Mitglied
des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist und das
Amt antritt.
- Nach dem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner
Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Kuratoriums
dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
- Das Kuratorium kann ein
Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund
vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme
zu dessen rechtlichen Gehör zu gewährleisten.
§ 11 Organisation des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem bis 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Vorsitzender ist zu Lebzeiten
der Stifter. Er bestellt den Stellvertreter und das/die weiteren Vorstandsmitglieder
- Scheidet der Stifter aus
dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium aus Vorschlag der verbliebenen
Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit des Kuratoriums ein neues Vorstandsmitglied
für eine neue Amtszeit.
- Wiederbestellung ist zulässig.
- Entsprechendes gilt beim
Ausscheiden anderer Vorstandsmitglieder.
- Nach Wiederherstellung des
Vorstandes auf die volle Zahl wählt der Vorstand ais seiner Mitte einen neuen
Vorsitzenden.
- Entsprechendes gilt beim
Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder
können von diesem, andere Vorstandsmitglieder vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem
Grund abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme
zu dessen rechtlichen Gehör zu gewährleisten
§ 12 Rechte und Pflichten
des Vorstandes
- Der Vorstand hat den Willen
des Stifters im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Satzung so wirksam wie
möglich zu erfüllen.
- Der Vorstand verwaltet die
Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die
Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Aufgaben des Vorstandes:
- Gewissenhafte und
sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
- die Aufstellung
des Wirtschaftsplans;
- die Beschlussfassung
über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
- die Aufstellung
der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
- der Jahresbericht
über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- Zur Vorbereitung seiner
Beschlüsse und Berichte sowie zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand
einen hauptberuflichen Geschäftsführer bestellen und die für seine Arbeit erforderlichen
Vorkehrungen treffen sowie Sachverständige und externe Gutachter heranziehen.
§ 13 Geschäftsgang des Vorstandes
- Die Beschlüsse des Vorstandes
werden in Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, wenn
das Interesse der Stiftung es erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
- Bei dringenden außerordentlichen
Eilentscheidungen wird der Vorstand zur Sofortsitzung im Eilwege über alle erreichbaren
Wege zusammengerufen.
- Räumlich getrennte Konferenz-
und Beschlusssitzungen (Telefon- und Videokonferenzen) sind zulässig. Die Sitzung
wird aufgezeichnet und schriftsätzlich dokumentiert.
- Tritt eine außerordentliche
Situation ein, die eine unaufschiebbare Sofortentscheidung auch großer Tragweite
erzwingt, und ist das Kuratorium und oder der Restvorstand nicht schnell genug
erreichbar, um einen Beschluss herbeizuführen, entscheidet der Vorstandsvorsitzende
nach Sachlage, seinem Kenntnisstand nach bestem Wissen und Gewissen allein.
Der Beschluss wird nachträglich im Vorstand vorgestellt und in den Geschäftsgang
eingebracht.
- Die Einladung zu ordentlichen
Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der
Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der
Sitzung – beide nicht mitgezählt – 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist
zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet
werden.
- Ein Vorstandsmitglied kann
sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein
Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind.
- Beschlüsse werden, soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise
die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Über die Sitzungen des Vorstandes
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen
ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der
Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
Die Niederschriften können nach Video- und Tonträgerprotokoll der Sitzung, die
darauf dokumentiert wird, erstellt werden.
- Weitere Regelungen über
den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte,, zu deren Durchführung
die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich ist, kann eine vom Kuratorium erlassene
Geschäftsordnung enthalten.
- Der Vorstand erstellt eine
Geschäftsordnung für die Tätigkeit der hauptberuflichen Geschäftsführung und
erstellt eine eigene Geschäftsordnung für sich selbst und seine Sitzungs- und
Aufgabenerfüllungstätigkeit.
§ 14 Das Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus
mindestens 9, höchstens 19 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums
werden vom Stifter berufen.
- Die Mitgliedschaft im Kuratorium
endet außer im Todesfall
- durch Abberufung
von Seiten des Stifters,
- durch Rücktritt,
der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt
werden kann,
- durch Abberufung
auf Beschluss des Kuratoriums, wobei dem betreffenden Mitglied kein Stimmrecht zusteht,
- nach Ablauf von
5 Jahren seit der Bestellung,
- bei Vollendung
des 70. Lebensjahres, sofern nichts anderes auf den individuellen Einzelfall verfügt und beschlossen
wird,
- durch Niederlegung,
die jederzeit möglich ist.
- Erneute Bestellung ist auf
jeweils weitere drei Jahre möglich, im Falle der Altersschranke für jeweils
ein Jahr.
- Ein ausscheidendes Mitglied
des Kuratoriums bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist und das
Amt antritt.
- Nach dem Ausscheiden eines
Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner
Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Kuratoriums
dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
- Mitglieder des Kuratoriums
können jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Der Beschluss
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums
Dem betroffenen Mitglied ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen rechtlichen
Gehör zu gewährleisten. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
§ 15 Rechte und Pflichten
des Kuratoriums
- Das Kuratorium berät, unterstützt
und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Beschlussfassung
über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung
der Stiftungsmittel;
- die Genehmigung
des Wirtschaftsplans;
- die Genehmigung
der Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;
- die Entgegennahme
des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- die Entlastung
des Vorstandes;
- die Bestellung
von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
- Das Kuratorium soll mindestens
zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche
Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 5 Mitglieder oder der Vorstand das
verlangen. Die Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer und die Beiräte können
an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
- Das Kuratorium kann sich
eine Geschäftsordnung geben.
- Für den Geschäftsgang gilt
§ 13 entsprechend.
- Den Kuratoren/innen dürfen
keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben
Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand
der Mitglieder des Kuratoriums können der Stifter, der Vorstand und das Kuratorium
mit Entscheidung des Stifters bei Stimmgleichheit eine in ihrer Höhe angemessene
Entschädigung beschließen
§ 16 Wissenschaftlicher
Beirat
- Der Stiftungsgeber richtet
einen wissenschaftlichen ehrenamtlich tätigen Beirat ein, der den Vorstand und
das Kuratorium über politische, organisatorische, finanztechnische und technische
und sonstige Fragen nach Bedarf berät und den Entscheidungen und Beschlüssen
der Organe behilflich ist.
- Der Beirat kann zu allen
Fragen vom Vorstand und Kuratorium gesamt oder von einzelnen Mitgliedern befragt
und zu Hilfe und Beratung beigezogen werden. Die Beiräte können und sollen dem
Vorstand eigene Vorschläge aus ihren Fachbereichen zur Optimierung der Stiftungstätigkeit
jederzeit unterbreiten nach ihrem besten Wissen und den Vorstand auf Wesentlichkeiten
hinweisen, die sie Kraft ihrer Fachkompetenz und ihrer Wirkungsbereiche erkennen
und zuerst erkennen können.
- Die Zahl der Beiräte ist
nicht begrenzt, sie kann schwanken und richtet sich nach den Bedürfnissen aus
der laufenden Arbeit der Stiftung.
- Die Tätigkeit der Beiräte
beträgt 5 Jahre, sie kann verlängert werden zu den Regeln der § 10 und 15. Sie
kann ferner auf Wunsch jederzeit fristfrei beendet oder verlängert werden.
- Die Tätigkeit der Beiräte
ist ehrenamtlich ohne Rechtsanspruch auf Vergütung. Den Beiräten/innen dürfen
keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben
Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den materiellen-
und Zeitaufwand der Mitglieder des Beirats können der Stifter und der Vorstand
mit Entscheidung des Stifters bei Stimmgleichheit eine in ihrer Höhe angemessene
Entschädigung beschließen.
- Kostenbelastete Tätigkeiten
des Beirates sind vor Beginn dem Vorstand anzuzeigen zur Beschlussfassung über
die Beauftragung und Kostenbeschlussfassung. Für ohne die Vorstandsgenehmigung
erfolgten kostenbelasteten Aktivitäten besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz
und Aufwendungserstattung.
- Die Beiräte erkennen diese
Satzung vorbehaltlos an und arbeiten ausschließlich auf der Grundlage der Satzung
und Vorstandsbeschlüsse.
- Es sollen möglichst auch
prominente Persönlichkeiten von Kompetenz und Rang für den Beirat gewonnen werden,
die ihrerseits wirksam die Interessen und das Erscheinungsbild der Stiftung
erfolgreich nach innen wie außen mitvertreten können.
§ 17 Schirmherrn
- Als Schirmherrn sind international
namhafte engagierte und prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
zu gewinnen.
- Schirmherrn können auch
als Beiräte tätig sein.
- Die Tätigkeit der Schirmherrn/innen
ist ehrenamtlich ohne Rechtsanspruch auf Vergütung. Den Schirmherrn/innen dürfen
keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben
Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den materiellen-
und Zeitaufwand der Schirmherrn/innen können der Stifter und der Vorstand mit
Entscheidung des Stifters bei Stimmgleichheit eine in ihrer Höhe angemessene
Entschädigung beschließen.
§ 18 Organisation der Stiftung
- Der Stiftungsgeber gibt
den ersten Organisationsplan für die gesamte Stiftungsorganisation und Tätigkeit
vor. Er bestimmt den Sinn, Zweck der Stiftung und damit untrennbar verbunden
die generelle Verwendung der Stiftungsmittel.
- Der Organisationsplan wird
im weiteren Fortgang der Tätigkeit der Stiftung vom Kuratorium und Vorstand
weiterentwickelt. Der Stiftungszweck darf nicht aufgehoben oder abgeändert werden.
Notwendig werdende organisatorische und technische Anpassungen, Erweiterungen
und zweckentsprechende Umordnungen bei der Veränderung der Verhältnisse zur
Erfüllung der Aufgaben sind nach Bedarf jederzeit möglich bis zwingend, um die
Stiftungszwecke fortdauernd erfüllen, gewährleisten und sicherstellen zu können.
die fortlaufende Anpassungsbeobachtung des Stiftungsumfeldes gehört zu den generellen
Pflichtaufgaben aller Stiftungsorgane, Beiräte und Schirmherrn/innen.
§ 19 Satzungsänderung
- Der Vorstand kann im Einvernehmen
mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm eine Anpassung
an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei
in seinem Wesen nicht angetastet werden.
- Die Änderungen erfordern
die Mehrheit von zwei Dritteln des Vorstandes und des Kuratoriums.
- Der Änderungsbeschluss bedarf
der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 20 Änderung des Stiftungszwecks,
Zusammenlegung, Auflösung
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks
unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks
nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die
Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung
aller Mitglieder des Vorstandes und drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
- Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung
der Stiftung nicht beeinträchtigen.
- Der Beschluss wird erst
nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 21 Stiftungsaufsicht
- Stiftungsaufsichtsbehörde
ist zum vorläufigen Vorbehalt vor Gründung und Rechtsprüfung die Kommission der
Europäischen Union.
- Der Generalsekretär der
UNO.
- Die formelle rechtskräftige
Benennung erfolgt in Nachlegung zur Anlage zur Satzung nach Gründung und Zustimmung
der zu beauftragenden Aufsichtsbehörden.
- Die Stiftungsgenehmigungsbehörde
und Stiftungsaufsichtsbehörde sind auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten
der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen der Zusammensetzung
der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht
und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert
vorzulegen.
§ 22 Arbeitsorganisation
- Der Stifter schließt nicht
aus, dass die Tätigkeit der Stiftung durch politische und sonstige Ereignisse,
die nicht vorausplanbar sind, gestört bis vereitelt werden kann.
- Der Stifter schließt nicht
aus, dass die Mitarbeiter der Stiftung, die Mittel der Stiftung und die Organisation
aufgrund der Tätigkeit und Verwicklung in gewaltsame Auseinandersetzungen wie
Bürgerkriege, Piraten- und Terrorismusbekämpfung verstrickt werden können und
dort auch auf Bitten der UNO im Rahmen von UNHCR- und UNICEF-Einsätzen sowie
im Rahmen der Seenoteinsätze und Verkehrswegesicherung tätig wird auch unter
erschwerten Bedingungen und unter militärischer Bedeckung sowie unter zugelassenen
Eigenschutzmitteln.
- In diesem Falle stellt sich
die Stiftung bedarfsweise unter das Oberkommando der UNO-Organe und des International
Desaster-Reliefteams unter dem Stiftungsvorbehalt der eigenständigen Letztentscheidung
über die Durchführung oder den Abbruch solcher Einsätze.
- Bei Einsätzen in regionalen
nationalen Bereichen arbeiten die Stiftung in solchen Fällen eng mit den staatlichen
Behörden und ggf. tätigen übernationalen Bündnissen und Organisationen zusammen
. Sie nimmt in diesem Falle nationale Abgeordnete für hoheitsrechtliche Befugnisse
und Aufgaben sowie deren Verbindungspersonal in die eigene Einsatzleitung auf
unter dem Stiftungsvorbehalt der eigenständigen Letztentscheidung über die Durchführung
oder den Abbruch solcher Einsätze.
- Die Stiftung strebt die
Zusammenarbeit mit allen Hilfsorganisationen an und wird diese im gemeinsamen
Katastropheneinsatz nach ihren Kräften unterstützen sowie aktiv mit ihnen zusammenarbeiten
in kombinierten Einsätzen unter Anwendung der Mittel aller Beteiligten. Der
Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen wird angestrebt.
- Bei Einsätzen unter solchen
besonderen Vorbehalten können die Mitarbeiter der Stiftung und deren Organe
auch der stiftungsinternen Geheimnispflicht sowie der externen Vergatterung
auf COCOM- und militärische sowie polizeirechtliche Sicherheitsstufen unterstellt
und darauf verpflichtet werden.
- Mitarbeiter der Stiftung
können zu besonders gefährlichen u.U. lebensbedrohenden Einsätzen über den vertraglichen
Anstellungspflichten nicht durch Weisung verpflichtet werden, diese Tätigkeiten
erfolgen auf der Basis der Arbeitsverträge und der ergänzenden Freiwilligkeit
im besonders ausgewiesenen Gefahrenfall. Der Vorstand kann Sonder-Risikovergütungen
und -absicherungen beschließen für solche Sonderfälle. Das technische Material
der Stiftung ist dafür ausgelegt, auch hochgefährliche Aufgaben so technisch
geschützt und sicher als möglich durchführen zu können. Die Mitarbeiter müssen
jedoch permanent damit rechnen, dass sich jederzeit solche Sonderanforderungen
stellen können und auch deren Bedienung generell zum Aufgabenkatalog der Stiftung
gehört. Es wird also eine generelle Bereitschaft auch zu Hochrisikoeinsätzen
erwartet und vorausgesetzt. Es sollen die besten Leute mit dem besten
Material ausgestattet für die Stiftung tätig sein.
- Für die Pflichtdienste im
Arbeitsvertragsverhältnis im Einsatzbereich gelten die allgemeinen Gefahrenbewertungen
der Berufsgenossenschaften etc. als Anstellungsvoraussetzung zur Tätigkeit
im Risikoberufsbereich zur Analogie der Sicherung und Bergung von Schiffen aus
Seenot und Unfall etc. pp., der Tätigkeiten der Feuerwehr und der technischen
und medizinischen Hilfskräfte im allgemeinen Katastrophen- und Rettungseinsatz.
Der Aufgabenbereich kann auf Analogien zu Teilbereichen seepolizeilicher und
aktiv geschützter militärisch-logistischer Einsatzrahmen ausgeweitet werden
(UNHCR, UNICEF-Einsätze und Rettungseinsätze unter Terrorismus- und Bürgerkriegsgefahr).
- Die Stiftung behält
sich vor, Einsätze in besonders gefährdeten Gebieten unter Kriegs- und Bürgerkriegsgefahr
sowie unter besonderer Angriffsgefahr auf die Stiftungskräfte (z.B. Terrorismusgefahren) auszusetzen,
einzustellen, Rettungsstationen zu schließen und zu verlagern, sowie Gefahrenstaaten
von der Bedienung durch die Stiftung auszuschließen.
- Im Angriffsfalle
auf die Stiftungskräfte behält sich die Stiftung vor, auch die Selbstverteidigung
freizugeben sowie im Gegenzug Rettungs- und sonstige Einsätze abzubrechen,
wenn besondere Gefahr für Leib und Leben der Stiftungskräfte oder wenn sonstige
besondere und außergewöhnliche Gefahrenlagen eintreten, bei denen die Fortführung
der Einsätze unverhältnismäßig oder selbst gefahrbildend würde sowie, wenn
im Rettungseinsatz Leib und Leben der zu Rettenden zu schützen und zu bewahren
ist. Solches kann z.B. akut erforderlich werden, wenn Seenotfälle vorgetäuscht
werden, um die Rettungskräfte anzugreifen. Die dann anzusetzenden Mittel
oder Abbrüche entscheiden im Zweifel die Einsatzleiter und Kapitäne nach
aktueller Gefahrenlage vor Ort. Diese Entscheidungen sind dann verbindlich.
- Weiterungen nach Sachlage
vorbehalten.
§ 23 Inkrafttreten
- Die Satzung tritt mit dem
Tage der Zustellung der behördlichen Genehmigungsurkunde in Kraft.
Jürgen Peters, im
Oktober 2005
Rev. Nr. 02.0 - 08.04.2007